6Nc13/14k•OGH 6Nc13/14k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Dr. Gitschthaler in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. S***** R*****, 2. Dr. M***** R*****, beide , vertreten durch Dr. Georg Retter, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, gegen die beklagte Partei A S*****, vertreten durch Mag. Robert Levovnik, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, als Verfahrenshelfer, wegen Unterlassung (Streitwert 4.000 EUR) und Widerrufs (Streitwert 4.000 EUR), über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung des Verfahrens AZ 6 C 354/13m des Bezirksgerichts Völkermarkt gemäß § 31 JN in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Delegierungsantrag wird stattgegeben.
Anstelle des Bezirksgerichts Völkermarkt wird das Bezirksgericht Krems an der Donau bestimmt.
Begründung:
Die Kläger stützen ihre Klage in dem beim Bezirksgericht Völkermarkt anhängigen Verfahren auf § 1330 ABGB und begehren von der Beklagten Unterlassung bestimmter Behauptungen und deren Widerruf.
Die Beklagte hat den Wahrheitsbeweis angetreten.
Beide Seiten berufen sich auf ihre Einvernahmen als Parteien, wobei die Kläger im Sprengel des Bezirksgerichts Krems an der Donau, die Beklagte im Sprengel des Bezirksgerichts Völkermarkt wohnen, weiters auf die Einvernahme von sechs Zeugen, die im Sprengel des Bezirksgerichts Krems an der Donau wohnen, und schließlich auf die Durchführung eines Ortsaugenscheins im Sprengel des Bezirksgerichts Krems an der Donau. Zwei weitere Zeugen wohnen in Stockerau beziehungsweise in Wien.
Die Kläger streben eine Delegierung des Verfahrens gemäß § 31 JN an das Bezirksgericht Krems an der Donau an und verweisen auf die aufzunehmenden Beweise; diese machten es zweckmäßig, das Verfahren in Niederösterreich abzuführen. Darüber hinaus würden Verfahrenskosten eingespart.
Die Beklagte spricht sich gegen eine Delegierung aus; der zuständige Richter habe angekündigt, die Einvernahmen der Zeugen im Videokonferenzweg durchzuführen. Im Übrigen sei es ihr aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht möglich, zur Einvernahme nach Krems an der Donau zuzureisen.
Das Bezirksgericht Völkermarkt befürwortet die Delegierung und verweist insbesondere auf den durchzuführenden Ortsaugenschein; im Übrigen würde die Einvernahme so vieler Personen im Videokonferenzweg technische und humane Ressourcen bei beiden Gerichten (gemeint: in erheblichem Ausmaß) binden. Das Bezirksgericht legte den Akt zur Entscheidung über den Antrag dem Obersten Gerichtshof vor.
Der Delegierungsantrag ist begründet.
Die in § 31 Abs 1 JN angeführten Gründe der Zweckmäßigkeit liegen hier vor, weil nicht nur die beiden Kläger, sondern auch sechs Zeugen im Sprengel des Bezirksgerichts Krems an der Donau wohnen und dort auch der Ortsaugenschein durchzuführen sein wird; auch die beiden weiteren Zeugen aus Stockerau und Wien haben eine ungleich kürzere Anreisestrecke zu diesem Gericht als nach Kärnten.
Für das angerufene Gericht spräche lediglich der Wohnort der Beklagten, doch vermag dies die angeführten Gründe nicht zu kompensieren. Der Einwand der Beklagten, es sei ihr „schon aus finanziellen Gründen nicht möglich, [nach Krems an der Donau zu reisen], da ihr Verfahrenshilfe gewährt wurde,“ verwundert: Wie ihrer E-Mail Beilage ./A in ON 1 zu entnehmen ist, besitzt sie immerhin zwei Pferde und reist zu Turnieren, die sich nicht in unmittelbarer Nähe ihres Wohnorts befinden (etwa nach Semriach bei Graz).
Dem Beklagtenvertreter, der als Verfahrenshelfer tätig ist, steht es frei, entweder die notwendigen Reisekosten zum Prozessgericht und den Aufwand für Verpflegung und Übernachtung als Barauslagen gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO geltend zu machen (GlUNF 1553 [1901]; M. Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO² [2002] § 64 Rz 10) oder eine Umbestellung nach § 45 Abs 3 RAO zu beantragen. Eine unzumutbare finanzielle Belastung des Beklagtenvertreters infolge Delegierung nach Niederösterreich (Substitution an einen niederösterreichischen Rechtsanwalt beziehungsweise Zureise nach Krems an der Donau jeweils auf eigene Kosten) ist daher nicht zu befürchten.
Der Klagevertreter hat seinen Kanzleisitz ohnehin in Krems an der Donau.
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