12Os21/14a•OGH 12Os21/14a
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Müllner als Schriftführerin in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 12 HR 136/13m des Landesgerichts Steyr, über die Beschwerde des Anton S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 14. Jänner 2014, AZ 8 Bs 196/13z, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz die Beschwerde des Anton S***** gegen die Abweisung eines von ihm gestellten Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 16. September 2013, GZ 12 HR 136/13m5, zurück.
Die dagegen erhobene, unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichtete Beschwerde des Genannten war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen des Oberlandesgerichts nach der Strafprozessordnung ein weiteres Rechtsmittel nicht zusteht.
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