OGH 12Os21/14a

12Os21/14aSupreme CourtApr 3, 2014

Full text

OGH 12Os21/14a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Müllner als Schriftführerin in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 12 HR 136/13m des Landesgerichts Steyr, über die Beschwerde des Anton S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 14. Jänner 2014, AZ 8 Bs 196/13z, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz die Beschwerde des Anton S***** gegen die Abweisung eines von ihm gestellten Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 16. September 2013, GZ 12 HR 136/13m5, zurück.

Die dagegen erhobene, unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichtete Beschwerde des Genannten war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen des Oberlandesgerichts nach der Strafprozessordnung ein weiteres Rechtsmittel nicht zusteht.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.