4Ob149/13k•OGH 4Ob149/13k
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Marcella Prunbauer, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Prof. Haslinger Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert 40.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 4.000 EUR), im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. Juli 2013, GZ 2 R 55/13s13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 28. Jänner 2013, GZ 2 Cg 134/12t9, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Das Urteil vom 17. Dezember 2013, 4 Ob 149/13k, wird wie folgt berichtigt:
1. Die beiden ersten Sätze des Spruches haben nunmehr zu lauten:
„Der Revision wird in Ansehung des Eventualunterlassungsbegehrens Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen, die in der Abweisung des Hauptunterlassungsbegehrens bestätigt werden, werden im übrigen dahin abgeändert, dass die Entscheidung nunmehr zu lauten hat:“
2. In den Entscheidungsgründen hat Punkt 10. wie folgt zu lauten:
„Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 2 ZPO, im Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO. Eine Berufungsverhandlung hat nicht stattgefunden, weshalb nur der dreifache Einheitssatz für die Berufung zusteht.
Unterliegt ein Kläger mit seinem Hauptbegehren, obsiegt er aber mit dem Eventualbegehren, so ist zwar nach der neueren Judikatur § 43 ZPO anzuwenden. Allerdings kann § 43 Abs 2 ZPO die Annahme eines vollständigen kostenmäßigen Obsiegens rechtfertigen, wenn der Verfahrensaufwand des Hauptbegehrens auch für die Erledigung des Eventualbegehrens verwertet werden konnte und der Kläger bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ohnehin das erreichte, was er mit dem Hauptbegehren anstrebte (4 Ob 248/04a mwN).
Das war hier zweifellos der Fall. Der mit dem Eventualbegehren erzielte Erfolg ist nicht hinter jenem Erfolg zurückgeblieben, der mit dem Hauptbegehren erzielbar gewesen wäre, weshalb es auf eine Übereinstimmung der materiellen Anspruchsgrundlage von Haupt- und Eventualbegehren nicht weiter ankommt (Obermaier, Kostenhandbuch³ Rn 117; ebenso M. Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 43 ZPO Rz 2, der allein auf die wirtschaftliche Gleichwertigkeit abstellt).“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 150,76 EUR (darin 25,12 EUR USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 225,07 EUR (darin 37,51 EUR USt) bestimmten Kosten der Äußerung vom 10. 3. 2014 binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Das Erstgericht hat den Parteien die Entscheidungsausfertigungen abzufordern und die Berichtigung darauf ersichtlich zu machen.
Begründung:
Der Senat hat dem Eventualunterlassungsbegehren Folge gegeben, ohne die Abweisung des Hauptunterlassungsbegehrens durch die Vorinstanzen im Spruch formal zu bestätigen. Diese offenbare Unrichtigkeit in Spruch und Begründung war gemäß § 419 Abs 1 ZPO zu berichtigen. Die unrichtige Bezeichnung des Berichtigungsantrags als Ergänzungsantrag war unbeachtlich.
Über Kosten des Sicherungsverfahrens hat der Oberste Gerichtshof im Revisionsverfahren nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Für den Berichtigungsantrag stehen nur Kosten nach TP 1 II lit g RATG zu. Die Äußerung der Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass ein Antrag gemäß § 423 ZPO verfehlt ist, und diente damit der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
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