OLG Linz 7Bs34/14w

7Bs34/14wCourt of AppealMar 17, 2014

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OLG Linz 7Bs34/14w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2014

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Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Gföllner als Vorsitzende, Dr. Henhofer und Mag.a Hemetsberger in der Strafsache gegen E***** L***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 7. Februar 2014, 27 HR 298/11y-121, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Einspruch des Beschuldigten E***** L***** vom 30. September 2013 abgewiesen wird.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Bei der Staatsanwaltschaft Salzburg behängt zu 10 St 182/11g ein Ermittlungsverfahren gegen E***** L***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15 Abs 1, 146, 147 Abs 3 StGB, in dem sich die C***** A***** F***** International Inc. als Privatbeteiligte angeschlossen hat. Am 23. April 2013 wurde ein weiteres gegen E***** L***** anhängiges Ermittlungsverfahren (10 St 71/13m vormals 4 St 185/12f) einbezogen (ON 96). In diesem Verfahren haben sich B***** C***** ***** S.A., J***** N*****, R***** N********** und J***** P***** als Privatbeteiligte angeschlossen.

Am 19. Juni 2013 wurden der Privatbeteiligten C***** A***** F***** International Inc. im Umfang ihrer beantragten Akteneinsicht (ON 102) mehrere hundert Aktenseiten in Kopie übermittelt (ON 96, 97, 98 und 100). Dabei umfasst die ON 96 den gesamten Akteninhalt des einbezogenen Aktes 10 St 71/13m. Die ON 97 ist ein Anlassbericht der LPD Salzburg vom 11. November 2013, die ON 98 ein Rechtshilfeersuchen an den Generalbundesanwalt der Vereinigten Staaten von Amerika und die ON 100 ein Anlassbericht des LKA Salzburg vom 17. April 2013, in dem unter anderem eine Zeugenvernehmung des J***** P***** S***** samt Beilagen enthalten ist.

Mit Schriftsatz vom 30. September 2013 erhob der Beschuldigte E***** L***** Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 StPO und führte dazu aus, dass im gegenständlichen Ermittlungsverfahren die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten an der Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten von der Staatsanwaltschaft Salzburg nicht gewahrt und insbesondere auch keine angemessenen Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen des Beschuldigten getroffen würden. Durch die Zusammenlegung der Akten werde es den Beteiligten aus sämtlichen, bislang getrennt geführten Ermittlungsverfahren ermöglicht oder zumindest vereinfacht, durch Akteneinsicht auch Kenntnis von anderen Ermittlungsergebnissen betreffend andere Aktenteile zu erhalten, an denen sie möglicherweise kein rechtliches Interesse haben. Unabhängig davon, dass die nötigen Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten bislang nicht getroffen worden seien, sei es gegenständlich auch bereits zu konkreten Rechtsverletzungen gekommen. Obwohl die C***** A***** F***** International Inc., vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, kein ausreichendes rechtliches Interesse an der Strafanzeige durch B***** C***** S.A. habe, sei seitens der Staatsanwaltschaft Salzburg uneingeschränkte Akteneinsicht gewährt worden, ohne Bedachtnahme darauf, ob die C***** A***** F***** International Inc. überhaupt ein rechtliches Interesse an der Einsicht in diese Aktenteile, die sie persönlich nicht betreffen, habe. Auch sei offenkundig keine Überprüfung erfolgt, ob mit der Akteneinsicht auch personenbezogene Daten weitergegeben werden, zumal Kontodaten und Buchungsaufstellungen der I***** GmbH im Zuge der Akteneinsicht weitergegeben worden seien, die anlässlich der Vernehmung des Zeugen J***** P***** S***** am 30. April 2010 an die Ermittlungsbehörden übergeben wurden. Es werde daher beantragt, die Staatsanwaltschaft Salzburg wolle in Stattgebung dieses Einspruchs die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, dass hinkünftig Akteneinsicht nur noch im gesetzlichen Ausmaß, respektive in Entsprechung des Erlasses des BMJ vom 14. Dezember 2007, gewährt werde (ON 117).

Die Staatsanwaltschaft äußerte sich ablehnend zu diesem Einspruch (ON 118).

In seiner Gegenäußerung wiederholte der Beschuldigte seinen Antrag (ON 119).

Die Erstrichterin stellte mit dem angefochtenen Beschluss fest, dass der Beschuldigte in seinem subjektiven Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, nämlich der in den AS 39, 45 und 47 in ON 100 enthaltenen Internet-Banking Kunden- und Zutrittsnummern sowie TAN-Codes und des Passworts, verletzt wurde (ON 121).

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Salzburg (ON 128), der im Ergebnis Berechtigung zukommt.

Gemäß § 106 Abs 1 StPO idgF steht Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert (Z 1) oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2). Gemäß Abs 3 leg cit ist der Einspruch binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. In ihm ist anzuführen, auf welche Anordnung oder welchen Vorgang er sich bezieht, worin die Rechtsverletzung besteht und auf welche Weise ihm stattzugeben sei.

Als subjektive Rechte sind solche zu verstehen, welche die Voraussetzungen und Bedingungen festlegen, die bei Ausübung von Zwang gegenüber Betroffenen nach diesem Bundesgesetz konkret einzuhalten sind (Z 2), oder welche dem Betroffenen einen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahrensrecht nach der StPO einräumen (Z 1; zB Akteneinsicht, Beweisantragsrecht oder Recht auf Beiziehung einer Person des Vertrauens). In subjektive Rechte kann daher nicht nur durch Anordnungen oder unmittelbare Ausübung von Zwang selbst, sondern auch durch die Art und Weise der Durchführung rechtswidrig eingegriffen werden. Die Bestimmung des Abs 1 Z 1 und 2 soll daher den individuellen Anspruch sichern, dass in subjektive Rechte eingreifende Ermittlungen nur in den Fällen und auf die Weise ausgeübt werden, die der Strafprozessordnung entsprechen. Bedeutung erlangt der Einspruch aber insbesondere im Fall der Verweigerung bestimmter Verfahrensrechte des Beschuldigten oder des Privatbeteiligten (Abs 1 Z 1). Welche Rechte iSd Z 1 die StPO zB dem Opfer oder dem Privatbeteiligten einräumt, listen die §§ 66 Abs 1 bzw 67 Abs 6 auf; Rechte des Beschuldigten werden in § 49 demonstrativ beschrieben. Auch die Bestimmungen über die Grundsätze des Verfahrens legen eine Reihe subjektiver Rechte fest, die in spezielleren Normen zum Teil detailliert geregelt werden, wie zB das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach § 9 Abs 2 in § 172. Keinen Unterschied macht es, ob der Betroffenen gehindert wird, seine Rechte auszuüben, oder ob ihm seine konkreten Verfahrensrechte „nur“ nicht gewährt werden (Koenig/Pilnacek WK-StPO § 106 Rz 11; EBRV 25 BlgNr 22. GP 141; Fabrizy StPO11 § 106 Rz 2; Fuchs, Rechtsschutz im Ermittlungsverfahren, ÖJZ 2007, 895).

Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht auf Einhaltung aller Bestimmungen der StPO, die für eine objektive und vollständige Aufklärung des Falls, verlässliche Ermittlungsergebnisse, ihre seriöse Dokumentation, eine wirksame Verteidigung und eine Beendigung des Verfahrens innerhalb angemessener Zeit sorgen sollen (vgl RIS-Justiz RW0000729).

Fallbezogen lässt sich aus dem Vorbringen des Beschuldigten keine Verletzung eines subjektiven Rechtes iSd § 106 Abs 1 StPO ableiten. E***** L***** wurde kein bestimmtes Verfahrensrecht verweigert (Z 1); die Übermittlung einer Aktenkopie an den Privatbeteiligten ist weder eine Ermittlungs- noch eine Zwangsmaßnahme (Z 2).

Abgesehen davon hat jeder Einspruch neben der Behauptung, im Ermittlungsverfahren in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein, ein bestimmtes Begehren zu enthalten, auf welche Weise dieser Rechtsverletzung abgeholfen werden soll (zB durch Rückgabe sichergestellter Unterlagen). Das Begehren kann auch bloß auf die Feststellung gerichtet sein, dass durch den bekämpften Vorgang oder Unterlassung das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet und dass dadurch ein subjektives Recht des Einspruchswerbers verletzt worden sei, insbesondere, weil in manchen Fällen rechtlichen oder faktischen Verfehlungen im Nachhinein nicht mehr abgeholfen werden kann (vgl Koenig/Pilnacek aaO § 106 Rz 24).

Der Einspruch des E***** L***** enthält bloß den Antrag, die Staatsanwaltschaft Salzburg wolle die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, dass hinkünftig Akteneinsicht nur noch im gesetzlichen Ausmaß, respektive in Entsprechung des Erlasses des BMJ vom 14. Dezember 2007, gewährt werde. Dieses – auf ein zukünftiges Verhalten gerichtete – Begehren lässt nicht erkennen, wie die (behauptete, bereits erfolgte) Rechtsverletzung abgegolten werden soll und entspricht – da auch nicht die Feststellung einer Rechtsverletzung begehrt wurde - nicht den Voraussetzungen des § 106 StPO.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.

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