OGH 12Ns11/14k

12Ns11/14kSupreme CourtMar 12, 2014

Full text

OGH 12Ns11/14k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. März 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger in der Strafsache gegen Ing. Bernhard T***** und andere wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach §§ 159 Abs 1, Abs 2, Abs 5, 161 Abs 1 erster Satz StGB, AZ 9 Hv 109/13g des Landesgerichts St. Pölten über den Antrag des Angeklagten Heinrich Franz D***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

Dass dem Zweitangeklagten der Verhandlungsort „äußerst ungünstig“ erscheint und seiner Einschätzung nach mit Unzukömmlichkeiten bei der Anreise verbunden sein könnte, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne des § 39 Abs 1 StPO für eine nur in Ausnahmefällen zulässige Delegierung dar (vgl zuletzt 14 Ns 78/13a).

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