11Os15/14m•OGH 11Os15/14m
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Mag. Fürnkranz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sattlberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sahman C***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Dezember 2013, GZ 021 Hv 62/13h44, sowie über dessen Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 4, Abs 6 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sahman C***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 3. März 2012 in Wien Gabriela M***** durch Gewalt, indem er ihr Faustschläge gegen Gesicht und Körper versetzte, ihr auf den Rücken sprang, sie an den Haaren hielt und ihren Kopf gewaltsam zu seinem Penis drückte und zum Mundverkehr zwang sowie ihr anschließend gewaltsam die Beine auseinander drückte und mit seinem Penis wiederholt vaginal und anal in sie eindrang, zur Duldung des Beischlafs sowie dem Beischlaf gleichzusetzender Handlungen, nämlich des Oral und des Analverkehrs, genötigt, wobei die Tat schwere Körperverletzungen zur Folge hatte, und zwar einen Mehrfachbruch mit Stufenbildung des Nasenbeins und einen Pneumothorax links mit Luftbrustfüllung sowie eine Hämatomverschwellung im Bereich des linken Jochbogens, Hämatome im Bereich des linken Rippenbogens, eine Prellung des Kopfes, eine Prellung des Halses, eine Prellung des Brustkorbs und mehrere Bisswunden am Rücken.
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO.
Ein nach dem formalen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend gemachter Begründungsmangel muss den Ausspruch von für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidenden Tatsachen betreffen, das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RISJustiz RS0106268, RS0099497; Ratz, WKStPO § 281 Rz 398 ff).
Gegenstand der Mängelrüge ist die Einhaltung der Grenzen, welche § 258 Abs 2 StPO der freien Beweiswürdigung des Gerichts setzt, einschließlich des Missbrauchs der Beweiswürdigungsfreiheit im Sinne eines Willkürverbots. Ihre gesetzmäßige Ausführung fordert die Beachtung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe. Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) liegt vor, wenn aus objektiver Sicht den Feststellungen des Urteils nicht für sämtliche Urteilsadressaten klar zu entnehmen ist, welche entscheidenden Tatsachen sowohl auf der objektiven als auch subjektiven Tatseite das Gericht als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschah. Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) liegt vor, wenn das Gericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen den Aussagen der vernommenen Personen nicht würdigt oder die seinen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es diese Beweise nicht für stichhältig erachtet. Der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen ist mit sich selbst in Widerspruch (Z 5 dritter Fall), wenn entweder zwischen Feststellungen in den Entscheidungsgründen und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehreren Feststellungen in den Entscheidungsgründen oder zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen ein Widerspruch im Sinne eines gegenseitigen Ausschließens oder des Widerspruchs von Schlussfolgerungen mit den Denkgesetzen besteht. Es begründet keinen Mangel, wenn neben einem an sich folgerichtig gezogenen Schluss auch noch andere möglich sind. Keine oder eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) liegt vor, wenn das Gericht für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben hat, aus denen sich nach Denkgesetzen und allgemeiner empirischer Erfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist. Dieser Nichtigkeitsgrund liegt jedoch nicht vor, wenn die angeführten Gründe bloß nicht genug überzeugend scheinen. Ein Urteil ist aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall), wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde als Zitat in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt.
Die Rüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO stellt auf die unrichtige Lösung der Rechtsfrage ab, also ob der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt einen strafgerichtlichen Tatbestand in objektiver und subjektiver Beziehung erfüllt. Wird eine Subsumtion des Erstgerichts mit der Behauptung bekämpft, dem zur Anwendung gebrachten Obersatz mangle die erforderliche Tatsachengrundlage, wird kein Feststellungsmangel, sondern bloß eine verfehlte rechtliche Konsequenz, mit anderen Worten ein Rechtsfehler mangels Feststellungen geltend gemacht. Die Darstellung eines Feststellungsmangels wiederum erfordert, dass unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, aber durch in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweise indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird.
Soweit sich die Beschwerde gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung nicht in eigenständig wertenden Überlegungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld sohin unbeachtlich wendet, ist dem Vorbringen auf Basis der obrigen Grundsätze zu erwidern:
Ob das Opfer über die angeführten Verletzungen hinaus auch noch massive Schwellungen im Bereich der Scheide und der Schamlippen und starke Beschwerden im Bereich des Afters und des Darmbereichs hatte und es für einige Tage zu Blutungen beim Stuhlpressen kam, betrifft keine entscheidende Tatsache. „Der Umstand, dass sich die Zeugin M***** zehn Tage in stationärer Behandlung befand und daher ständig unter ärztlicher Kontrolle stand“, bedurfte dem substratlosen Rechtsmittelvorbringen entgegen weder einer Erörterung (Z 5 zweiter Fall) noch gar einer Feststellung (Z 9 lit a).
Genauso wenig hatte sich „das Erstgericht in seinen Feststellungen damit zu beschäftigen gehabt, welcher Sachverhalt letztlich angezeigt wurde“. Soweit der Nichtigkeitswerber in diesem Zusammenhang nach Art einer Aufklärungsrüge (Z 5a) das Unterlassen der Ausforschung jener Krankenschwester beanstandet, mit der das Opfer „über die Vergewaltigung gesprochen hat“, verkennt er die Subsidiarität dieses Nichtigkeitsgrundes gegenüber dem nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO: Wird behauptet, das Erstgericht habe seine Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsforschung vernachlässigt, muss die Rüge deutlich machen, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (RISJustiz RS0114036, RS0115823; Ratz, WKStPO § 281 Rz 480). Eine solche Darlegung lässt der Beschwerdeführer vermissen. Der von ihm dazu ins Treffen geführte Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO steht für die Rüge angeblich zu Unrecht unterlassener Beweiserhebungen jedenfalls nicht zur Verfügung (Fabrizy, StPO11 § 281 Rz 44).
Einmal mehr keine entscheidende Tatsache tangiert der Rechtsmittelwerber mit seiner Forderung nach Feststellungen, „aus welchen Motiven die Zeugin M***** nach der angeblichen Vergewaltigung mit dem Beschwerdeführer neuerlich eine Beziehung eingegangen ist“; er verliert sich vielmehr neuerlich in unstatthafte eigenständig beweiswürdigende Überlegungen („der völlig lebensfremde Umstand“, „würde ... relativieren“).
Der Kritik an den erstrichterlichen Ausführungen zur psychologisch bekannten Tatsache der Schwierigkeit für Opfer von Sexualdelikten, alsbald über derartige Vorfälle Auskunft zu geben, als zu „allgemein“ ist entgegenzuhalten, dass die Tatrichter fallbezogen den guten persönlichen Eindruck der Zeugin M***** (US 7) als Basis dafür nahmen, deren Angaben den Feststellungen zu Grunde zu legen.
Schließlich sind auch Zahl und Inhalt weiterer Anzeigen des Opfers gegen den Angeklagten ohne Relevanz für die Lösung der Schuld und Qualifikationsfrage des hier angeklagten Sachverhalts.
Welche zusätzlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite über die getroffenen (US 6) erforderlich wären, sagt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die sich vielmehr prozessordnungswidrig in beweiswürdigenden Spekulationen ergeht nicht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung von Berufung und (implizierter) Beschwerde gegen die Verlängerung einer Probezeit folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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