OGH 8ObA14/14p

8ObA14/14pSupreme CourtFeb 27, 2014

Regest

Arbeitsrecht

Full text

OGH 8ObA14/14p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:008OBA00014.14P.0227.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. TarmannPrentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhold Hohengartner und Mag. Ernst Bassler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** B*****, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann und Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, gegen die beklagte Partei Ö***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch die Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Versetzung in den Ruhestand, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Mai 2012, GZ 12 Ra 21/12p9, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. November 2011, GZ 19 Cga 118/11t5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird von Amts wegen fortgesetzt.

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 697,68 EUR (darin enthalten 116,28 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger, geboren am *****, ist seit 1. 9. 1972 (nach einem Betriebsübergang) bei der Beklagten beschäftigt. Er absolvierte zunächst eine Lehre als Schlosser und arbeitete in der Folge als Triebfahrzeugführer. In den letzten Jahren ist der Kläger als „Lokeinsatzleiter“ tätig.

Ausgehend von der Rechtslage zum Zeitpunkt des Beginns seines Dienstverhältnisses hätte der Kläger den Ruhegenuss im Höchstausmaß (83 % der Bemessungsgrundlage) am 19. 11. 2009 in Anspruch nehmen können. Durch Einführung des BundesbahnPensionsgesetzes (BBPG) mit dem Pensionsreformgesetz 2001, BGBl I 2001/86, wurde das Pensionsantrittsdatum für den Kläger durch Anhebung des Pensionsantrittsalters gemäß § 2 Abs 1 Z 3 BBPG bis zum 18. 5. 2011 (Ablauf des Tages) hinausgeschoben. Mit der Novelle zum BBPG durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I 2003/71, erfolgte eine Ausdehnung der Wartezeit (§ 2 Abs 1 Z 3 iVm § 54a Abs 2 leg cit) sowie eine Absenkung des Steigerungsbetrags (§ 8 Abs 1 leg cit). Nach dieser Rechtslage war für den Kläger eine Versetzung in den dauernden Ruhestand über sein Ansuchen bei einem Ruhegenuss im Höchstausmaß frühestens mit Ablauf des 18. 5. 2016 möglich.

Mit Schreiben vom 4. 5. 2011 ersuchte der Kläger um Versetzung in den dauernden Ruhestand mit Ablauf des 18. 5. 2011. Nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Gesetzeslage waren die Voraussetzungen für die Versetzung in den dauernden Ruhestand nicht erfüllt. Aus diesem Grund teilte die Beklagte mit, dass der Kläger frühestens mit Ablauf des 18. 5. 2016 über eigenes Ansuchen in den dauernden Ruhestand versetzt werden könne.

Mit Klage vom 3. 11. 2011 begehrte der Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihn in den Ruhestand zu versetzen. Zudem stellte er das Eventualbegehren, es möge festgestellt werden, dass er per 18. 5. 2011 die Voraussetzungen für die Versetzung in den dauernden Ruhestand auf eigenen Antrag erfülle. Zur Begründung brachte er vor, dass er nach der Rechtslage vor dem 1. 1. 2004 die Voraussetzungen für die Versetzung in den dauernden Ruhestand per 18. 5. 2011 erfülle. Die nach dem 31. 12. 2003 erfolgten Verschlechterungen des Pensionsrechts der ÖBBBediensteten, insbesondere durch Erhöhung der Wartefrist und Reduktion des Steigerungsbetrags, seien verfassungswidrig und daher nicht anwendbar.

Die Beklagte entgegnete, dass eine gesetzeskonforme Versetzung des Klägers in den dauernden Ruhestand über eigenes Ansuchen frühestens mit Ablauf des 18. 5. 2016 möglich sei.

Das Erstgericht wies das Hauptbegehren sowie das Eventualbegehren ab. Das für den Kläger maßgebende Pensionsantrittsalter sei von der Beklagten zutreffend mit Ablauf des 18. 5. 2016 ermittelt worden. Dies werde vom Kläger auch eingeräumt.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die vom Kläger geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der §§ 2 und 8 BBPG (idF BGBl I 2003/71) würden vom Berufungsgericht nicht geteilt. Der Änderung des Pensionssystems der ÖBBBediensteten durch das BBPG in der Stammfassung, BGBl I 2001/86, sei vom Verfassungsgerichtshof Verfassungskonformität attestiert worden. Durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I 2003/71, seien die §§ 2 und 8 BBPG neuerlich geändert worden. Dazu seien in § 54a leg cit Übergangsfristen normiert worden. Die Zielsetzungen, den Staatshaushalt zu entlasten, das Budget zu konsolidieren und das Pensionssystem längerfristig zu sichern, seien im öffentlichen Interesse gelegen. Sie seien grundsätzlich geeignet, Eingriffe auch in bestehende Rechtspositionen sachlich zu rechtfertigen. Dabei sei zu prüfen, ob ausreichende Übergangsbestimmungen bestünden. Die Novellierung des BBPG durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I 2003/71, sei mit Rücksicht auf die normierten Übergangsfristen innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers erfolgt. Der Kläger erbringe als ÖBBBediensteter auch kein Sonderopfer, weil die pensionsrechtlichen Regelungen der ÖBBBediensteten an jene der Beamten angepasst worden seien. Die ordentliche Revision sei mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger außerordentliche Revision, die auf eine Stattgebung des Klagebegehrens abzielt.

Mit ihrer durch den Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung beantragte die Beklagte, das Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen.

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

1. Aus Anlass dieser und einer weiteren, in einem Parallelverfahren erhobenen Revision hat der Oberste Gerichtshof die der vom Kläger monierten Verschlechterung seiner Rechtsposition durch Erhöhung des Pensionsantrittsalters zugrunde liegenden Gesetzesbestimmungen beim Verfassungsgerichtshof angefochten. Der Verfassungsgerichtshof hat die Aufhebungsanträge des Obersten Gerichtshofs in seinen Erkenntnissen vom 11. 12. 2013, G 123/2012, sowie vom 12. 12. 2013, G 53/2013, behandelt. Dabei gelangte der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis, dass die vom Obersten Gerichtshof angegriffenen gesetzlichen Maßnahmen, die zu einer Verschlechterung des Pensionsrechts der ÖBBBediensteten führten, verfassungsrechtlich unbedenklich seien, zumal der Gesetzgeber den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten und den Vertrauensschutz, der einen plötzlichen und intensiven Eingriff in erworbene Rechtspositionen durch eine Änderung der Rechtslage verhindern solle, nicht verletzt habe.

Zu der vom Kläger im Anlassverfahren bekämpften Erhöhung des Pensionsantrittsalters erachte der Verfassungsgerichtshof die vom Gesetzgeber vorgesehenen Übergangsbestimmungen (§ 54a Abs 2 iVm § 2 Abs 1 Z 3 BBPG hinsichtlich der Wartezeit und § 64 Abs 1 iVm § 8 Abs 1 BBPG hinsichtlich der Absenkung des Steigerungsbetrags) für ausreichend. Damit habe der Gesetzgeber im Zusammenhang mit den angegriffenen Rechtsänderungen, die der Beseitigung eines atypisch frühen Pensionsalters bei den ÖBBBediensteten dienten, ein differenziertes System von begleitenden Regelungen geschaffen, die das Gewicht des insgesamt nicht unerheblichen Eingriffs in das Pensionsrecht der ÖBBBediensteten so weit abgemildert hätten, dass er die verfassungsrechtlichen Grenzen nicht überschritten habe. Hinsichtlich der Verlängerung des Durchrechnungszeitraums und der damit verbundenen Kürzung des Ruhegenusses (§§ 53b bis 53d und § 64 Abs 2 und 3 iVm § 53a Abs 2 BBPG) sei der für kurz vor Erreichung des Pensionsalters stehende Personen als plötzlich zu qualifizierende Eingriff aufgrund des Systems der Übergangsregelungen nicht als so intensiv zu qualifizieren, dass dies zur Unsachlichkeit führe.

Nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs war das Revisionsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.

2. Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs folgt, dass unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen zur Abmilderung des Effekts der angegriffenen gesetzlichen Maßnahmen und in Beachtung der sich für den Kläger ergebenden Vorlaufzeit vor dem Eintritt der erwarteten Rechtsposition die Vorinstanzen auf Basis der gültigen Rechtslage entschieden und ihren Urteilen zu Recht die Normen des BBPG idF des BGBl I 2003/71 zugrunde gelegt haben. Damit erweisen sich die rechtlichen Ausführungen in der Revision des Klägers als nicht stichhaltig.

Auch die vom Kläger geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor. Im Verfahren ist unstrittig geblieben, dass der Kläger ausgehend von der Rechtslage zum Zeitpunkt des Beginns seines Dienstverhältnisses den Ruhegenuss im Höchstausmaß am 19. 11. 2009 hätte in Anspruch nehmen können, sein Pensionsantrittsdatum durch Einführung des BBPG mit BGBl I 2001/86 bis zum 18. 5. 2011 hinausgeschoben wurde und die Novelle zum BBPG im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, neuerlich zu einem späteren Pensionsantritt mit Ablauf des 18. 5. 2016 führte. Von diesen unterschiedlichen Pensionsantrittsdaten nach Maßgabe der jeweiligen Rechtslage sind die Vorinstanzen auch ausgegangen.

3. Insgesamt war der Revision des Klägers damit der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.