Bsw17103/10•AUSL EGMR Bsw17103/10
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Karaman gg. Deutschland, Urteil vom 27.2.2014, Bsw. 17103/10.
Art. 6 Abs. 2 EMRK - Nennung eines Mitverdächtigen im Urteilstext gegen andere Mitverdächtige.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK (5:2 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. ist Gründer und Geschäftsführer des türkischen Fernsehsenders Kanal 7, dessen Sendungen landesweit in der Türkei sowie in Deutschland durch den Sender Kanal 7 Int. ausgestrahlt werden. Letzterer wird durch mehrere GmbHs nach deutschem Recht und seit 2001 durch die Euro 7 Fernseh- und Marketing GmbH betrieben, in welcher der Bf. einer der Gesellschafter ist. Er hatte abwechselnd die Position des Geschäftsführers oder des Prokuristen in diesen Gesellschaften inne.
Ab 1998 wurde ein spezieller Programmeinschub im Sendeplan für die Non-Profit-Organisation Deniz Feneri Yardimlasma Dernegi eingerichtet, die unter anderem durch den Personalchef von Kanal 7, der auch ein Vorstandsmitglied der Organisation war, gegründet wurde. Im Rahmen des Programms, das sowohl in der Türkei als auch in Deutschland gezeigt wurde, berichtete die Organisation über von ihr umgesetzte Hilfsprojekte zur Unterstützung Bedürftiger und rief zu Spenden auf. 1999 wurde in Deutschland durch G., einen früheren Gesellschafter bzw. Prokuristen der Euro 7 Fernseh- und Marketing GmbH, eine ähnliche Organisation unter dem Namen Deniz Feneri Dernegi e.V. gegründet. G. war bis 2006 Vorsitzender dieses Vereins. In den Spendenaufrufen wurde stets betont, dass die Gelder ausschließlich für Bedürftige und soziale Projekte verwendet würden.
2006 leitete die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main Ermittlungen gegen den Bf. und mehrere Mitverdächtige, darunter G., wegen Betrug ein, da der Verdacht bestand, dass die Spenden zu kommerziellen Zwecken verwendet wurden. Am 11.3.2008 wurde das Verfahren gegen den Bf. von dem gegen die übrigen Verdächtigen getrennt. Mitte 2008 wurden gegen den Bf. strafrechtliche Ermittlungen wegen desselben Betrugsverdachts auch in der Türkei eingeleitet.
Mit Urteil vom 17.9.2008 verurteilte die Große Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main als Wirtschaftskammer zwei der Verdächtigen, G. und T., als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung wegen Betrug in einem besonders schweren Fall zu fünf Jahren und zehn Monaten bzw. zwei Jahren und neun Monaten Haft. Ein weiterer Angeklagter, E., wurde wegen Beihilfe und Anstiftung zu einem Jahr und zehn Monaten Haft verurteilt. Während G. behauptete, allein für die Verwendung der Gelder verantwortlich gewesen zu sein, sagten T. und E. aus, dass G. sich in die Hierarchie der Organisation integrieren hätte müssen, deren Führung in der Türkei lag und in der der Bf. eine tragende Rolle spielte. G. habe im Bezug auf die Spenden zuvor die Zustimmung des Bf. einholen müssen. In dem insgesamt 32 Seiten umfassenden Urteilstext wird an mehreren Stellen der volle Vor- und Nachname des Bf. im Zusammenhang mit der sich in der Türkei aufhaltenden Führung der Organisation genannt.
Die Frankfurter Rundschau veröffentlichte am 15.9.2008 einen Online-Artikel, wonach die Staatsanwaltschaft den Bf. als »führenden Kopf« der Organisation bezeichnet habe. Laut einem Artikel der türkischen Zeitung Hürriyet vom 18.9.2008 habe der vorsitzende Richter den Bf. unter anderem »Strippen-Zieher« genannt. In dem auf der Website des Landgerichts am 25.11.2008 veröffentlichten Urteil waren die Namen der Angeklagten durch Buchstaben und die der Gesellschaften durch Ziffern ersetzt.
Die vom Bf. am 16.12.2008 wegen Verletzung der Unschuldsvermutung erhobene Verfassungsbeschwerde wurde am 3.9.2009 als unzulässig zurückgewiesen. Am 20.8.2009 erhob die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, am 9.4.2012 die Staatsanwaltschaft Ankara Anklage gegen den Bf. Das Verfahren am Landgericht Frankfurt am Main wurde am 19.8.2013 eröffnet und ist noch anhängig.
Rechtsausführungen:
Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK (Unschuldsvermutung) durch die Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts vom 17.9.2008, die sich auf seine Verwicklung in das angeblich mit den Mitangeklagten gemeinschaftlich begangene Delikt beziehen.
Zur Zulässigkeit
Zur Opfereigenschaft
Der vorliegende Fall betrifft die Frage, ob von der Unschuldsvermutung auch Feststellungen eines Urteils gegen Mitverdächtige in getrennten Verfahren umfasst werden, die keine Bindungswirkung in anhängigen oder zukünftigen Strafverfahren gegen den Bf. haben. Der GH hat in diesem Zusammenhang bereits festgestellt, dass Art. 6 Abs. 2 EMRK darauf abzielt zu verhindern, dass der Grundsatz des fairen Verfahrens durch verfrühte Feststellungen untergraben wird. Die Bestimmung untersagt sowohl Aussagen vom Gericht selbst, bevor die Schuld des Angeklagten bewiesen wurde, als auch von anderen Beamten über laufende strafrechtliche Ermittlungen, wodurch in der Öffentlichkeit der Eindruck der Schuld des Verdächtigen hervorgerufen wird.
Anders als die Regierung ist der GH der Ansicht, dass die Unschuldsvermutung grundsätzlich auch auf Feststellungen zur Schuld eines Verdächtigen im Rahmen eines Urteils gegen in getrennten Verfahren strafrechtlich verfolgte Mitverdächtige Anwendung findet. Die Bestimmungen der Konvention sind so auszulegen, dass ihre Schutzmechanismen praktisch durchsetzbar und effektiv sind, was auch für Art. 6 Abs. 2 EMRK gilt.
Als das Urteil des Landgerichts gegen die Mitverdächtigen erging, wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Bf. wegen Betrug in Deutschland und der Türkei eingeleitet, wodurch er »angeklagt« iSd. Art. 6 Abs. 2 EMRK war, obwohl formell noch keine Anklage erhoben worden war. Die relevanten Passagen des Urteils bezogen sich auf seine Verwicklung in den betrügerischen Umgang mit Spendengeldern, was auch Gegenstand der parallelen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen ihn war, weshalb eine direkte Verbindung dazu bestand. Der GH ist der Ansicht, dass solche Feststellungen, auch wenn sie für den Bf. nicht bindend sind, einen ebenso nachteiligen Effekt auf spätere Verfahren haben können wie verfrühte Aussagen einer Behörde über die Schuld eines Verdächtigen in engem Zusammenhang mit anhängigen Strafverfahren. In einer Situation wie der vorliegenden ist auch zu betonen, dass ein in einem getrennten Verfahren Angeklagter, der nicht Partei des Verfahrens gegen einen Mitangeklagten ist, tatsächlich keine Möglichkeit hat, Anschuldigungen, die im Laufe des Verfahrens im Hinblick auf seine Beteiligung an dem Verbrechen gemacht werden, zu bestreiten.
In Anbetracht der praktischen Durchsetzbarkeit und Effektivität von Art. 6 Abs. 2 EMRK kommt der GH zum Ergebnis, dass die Unschuldsvermutung im vorliegenden Fall Anwendung findet und der Bf. behaupten kann, Opfer eines möglichen Verstoßes gegen diesen Grundsatz zu sein.
Zur Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges
Der GH nimmt zur Kenntnis, dass der Bf. gegen das Urteil des Landgerichts eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Unschuldsvermutung erhoben hat. Die Regierung hat nicht behauptet, dass der Bf. über irgendein anderes innerstaatliches Rechtsmittel verfügt hätte, um seine Rechtsverletzung direkt anzugreifen. Das BVerfG wies die Beschwerde des Bf. nicht wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges zurück, sondern aufgrund der Tatsache, dass nach seiner Auffassung die angefochtene Entscheidung die rechtlichen Interessen des Bf. nicht direkt betraf. Der GH ist daher davon überzeugt, dass der Bf. den nationalen Gerichten ausreichend Möglichkeit iSd. Art. 35 Abs. 1 EMRK gab, um die behauptete Rechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen.
Angesichts der Auffassung des GH, dass die Unschuldsvermutung auch im Falle der fehlenden formellen Feststellung der Schuld eines Angeklagten gilt, weist er das Argument der Regierung zurück, dass der Bf. den Ausgang seines eigenen Strafverfahrens hätte abwarten müssen, bevor er einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung rügt. Dieser Einwand trifft zu, wenn sich die Beschwerde auf eine Verletzung der Verfahrensgarantien nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 EMRK im Rahmen eines Strafverfahrens selbst bezieht und der GH die Fairness des Verfahrens im Ganzen zu prüfen hat. Dass ein Bf. sich vor dem Schluss seines eigenen Verfahrens über die Verletzung der Unschuldsvermutung beschwert, wird jedoch dadurch nicht ausgeschlossen.
Der GH teilt auch die Meinung der Regierung nicht, dass der Bf. hinsichtlich der medialen Berichterstattung Rückgriff auf zivilrechtliche Rechtsmittel hätte nehmen sollen. Der Zweck derartiger zivilrechtlicher Verfahren unterscheidet sich vom Gegenstand der vorliegend vorgebrachten Beschwerde, nämlich ob die Unschuldsvermutung verletzt wurde oder nicht. Da es sich dabei somit nicht um ein effektives Rechtsmittel gehandelt hätte, ist der GH davon überzeugt, dass der Bf. den innerstaatlichen Instanzenzug ausgeschöpft hat, und weist die von der Regierung vorgebrachte Einrede der Unzulässigkeit zurück. Die Beschwerde ist folglich nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und muss für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
Im Bezug auf den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 2 EMRK wiederholt der GH, dass klar zu unterscheiden ist zwischen der bloßen Äußerung, dass jemand Verdächtiger in einem Strafverfahren ist, und der ausdrücklichen Erklärung, dass jemand eine Straftat begangen hat, ohne dass eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Er akzeptiert auch das Argument der Regierung, dass in komplexen Strafverfahren, die nicht zusammengelegt werden können und in die mehrere Personen involviert sind, eine Bezugnahme des urteilenden Gerichts auf die Beteiligung von Dritten, gegen die zu einem späteren Zeitpunkt verhandelt wird, für die Beurteilung der Schuld der Angeklagten unerlässlich sein kann. Strafgerichte müssen den Sachverhalt so genau wie möglich ermitteln und dürfen nicht entscheidende Tatsachen als bloße Behauptungen oder Vermutungen darstellen. Dies gilt auch für Fakten, die die Verwicklung von Dritten betreffen. Wenn jedoch solche Tatsachen in das Verfahren miteinfließen müssen, sollte es das Gericht vermeiden, mehr Information als für die Beurteilung des betreffenden Verfahrens notwendig preiszugeben.
Das deutsche Recht verbietet ausdrücklich jeden Rückschluss von Strafverfahren auf die Schuld einer Person, die daran nicht beteiligt ist. Die angefochtenen Feststellungen des Landgerichts sind in diesem Kontext zu betrachten. Der GH hat jedoch auch zu prüfen, ob der Wortlaut der Urteilsbegründung im Bezug auf eine mögliche Vorverurteilung des Bf. problematisch ist, und dadurch eine faire Beurteilung der Anklagen gegen ihn in Deutschland und der Türkei gefährdet wird. Das Landgericht hatte festzustellen, inwieweit G. selbst über die Gelder verfügen konnte oder sich in die hierarchische Struktur der Organisation eingliedern musste. Im Zuge dessen war zu klären, von wem die betrügerische Verwendung der Spenden geplant wurde und von wem die entsprechenden Anweisungen ausgingen. Dabei war es unvermeidlich zu erwähnen, welche Rolle alle betroffenen Personen hinter den Kulissen, der Bf. eingeschlossen, spielten und welche Intention diese hatten.
Der GH hat auch zu entscheiden, ob das Landgericht ausreichend deutlich machte, dass es nicht auch über die Schuld des Bf. urteilte. Betreffend die Äußerungen des vorsitzenden Richters bei der mündlichen Verkündung des Urteils am 17.9.2008 betont der GH, dass ihm der genaue Wortlaut dieser Aussage nicht vorliegt. Der Bf. beruft sich lediglich auf einen Online-Zeitungsartikel und ist selbst der Auffassung, dass die mediale Berichterstattung über das Urteil keinen Anlass für die Feststellung einer Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK gibt. Aufgrund des ihm vorliegenden Materials ist der GH nicht der Meinung, dass die Äußerungen des Richters die Unschuldsvermutung des Bf. verletzten. Jedenfalls trat die schriftliche Version des Urteils, die später veröffentlicht wurde, an die Stelle dieser Äußerung.
In der schriftlichen Version des Urteils, die den Angeklagten zugesandt wurde, wurde der Bf. namentlich genannt, während in der im Internet veröffentlichten Version vom 25.11.2008 Abkürzungen benutzt wurden. Der GH stellt jedoch nicht fest, dass das Verwenden von Abkürzungen notwendig war, um falsche Rückschlüsse zu vermeiden. Bedeutender ist, dass das Gericht die Tatsache betont hat, dass es nicht über die Schuld des Bf. entschied, sondern lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten dieses Verfahrens gemäß den Bestimmungen der deutschen StPO beurteilte. Die rechtliche Beurteilung in Teil III des Urteils bezieht sich auf die »Personen hinter den Kulissen« und enthält keine Feststellung bezüglich der Schuld des Bf.
Sowohl in den einleitenden Bemerkungen der Online-Version des Urteils als auch in der Entscheidung des BVerfG wurde darauf hingewiesen, dass es gegen die Unschuldsvermutung verstoßen würde, dem Bf. irgendeine Schuld zuzuweisen, und dass seine Verwicklung in das Delikt Gegenstand des Hauptverfahrens gegen ihn sei. Der GH ist somit der Ansicht, dass es die Gerichte in ausreichendem Maße vermieden, in einem Verfahren mit mehreren Verdächtigen, von denen nicht alle anwesend waren, den Anschein einer Vorverurteilung des Bf. aufkommen zu lassen. Das Urteil des Landgerichts wahrte die Grundsätze des fairen Verfahrens an allen Stellen, die den Bf. betrafen.
Angesichts dieser Ausführungen kommt der GH zum Ergebnis, dass die Urteilsbegründung des Landgerichts vom 17.9.2008 nicht gegen die Unschuldsvermutung verstößt. Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK (5:2 Stimmen, Sondervotum des Richters Villiger und der Richterin Yudkivska).
Vom GH zitierte Judikatur:
Böhmer/D v. 3.10.2002 = NL 2002, 201
A. L./D v. 28.4.2005
Allen/GB v. 12.7.2013 (GK) = NL 2013, 257
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 27.2.2014, Bsw. 17103/10 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2014, 45) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/14_1/Karaman.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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