Bsw17502/07•AUSL EGMR Bsw17502/07
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Avotinš gg. Lettland, Urteil vom 25.2.2014, Bsw. 17502/07.
Art. 6 Abs. 1 EMRK - Wahrung eines fairen Verfahrens bei Vollstreckung des Urteils eines anderen EU-Staates nach der »Brüssel I-VO«.
Zurückweisung der Unzulässigkeitseinreden der Regierung (einstimmig).
Zulässigkeit des Rests der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (4:3 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Am 4.5.1999 unterzeichneten der Bf. und die F. H. GmbH, eine Handelsgesellschaft nach zypriotischem Recht, einen notariell beglaubigten Schuldanerkenntnisvertrag. Darin erklärte der Bf., sich 100.000,– US-Dollar (USD) von F. H. auszuleihen und verpflichtete sich, diesen Betrag zuzüglich Zinsen bis zum 30.6.1999 zurückzuzahlen. Der Vertrag enthielt auch Klauseln über die Rechtswahl und den Gerichtsstand, wonach er »in allen Belangen« dem zypriotischen Recht unterlag und die zypriotischen Gerichte zuständig waren, über alle Streitigkeiten aus dem Vertrag zu entscheiden.
Im Jahr 2003 lud F. H. den Bf. vor das BG Limassol und beantragte dessen Verurteilung zur Zahlung der Schuld, da der Bf. diese noch nicht beglichen hätte. Das BG ordnete am 7.10.2003 auf Antrag von F. H. die Ladung des Bf. an seiner Adresse in der Straße G. in Riga an, nachdem der Anwalt der Firma eidlich erklärt hatte, dass dies der gewöhnliche Aufenthalt des Bf. sei. Dieser behauptet seinerseits, dass er die Ladung an diese Adresse nicht erhalten konnte, da es sich dabei lediglich um die Adresse handeln würde, wo er den Darlehensvertrag und das Schuldanerkenntnis unterzeichnet hatte, und nicht um seinen privaten oder beruflichen (Wohn)Sitz. Die Anwaltskanzlei, die F. H. vertrat, erhielt am 18.11.2003 als Antwort auf die Ladung des Bf. per Einschreiben einen Beleg von der Post, der die Annahme dieses Briefes durch den Bf. bestätigte. Der Bf. gibt an, die Ladung nie erhalten zu haben. Da der Bf. nicht erschienen war, verurteilte das BG Limassol den Bf. am 24.5.2004 in Abwesenheit zur Zahlung von USD 100.000,– plus Zinsen und Prozesskosten.
Am 22.2.2005 beantragte F. H. beim Gericht erster Instanz von Latgales, einer Vorstadt von Riga, die Anerkennung und Vollstreckung des Urteils vom 24.5.2004. Die Firma gab dabei als Wohnort des Bf. eine Adresse in Riga an, diesmal allerdings anders als vor dem zypriotischen Gericht eine Straße C. Das lettische Gericht stellte diesen Antrag jedoch aufgrund einer Reihe von inhaltlichen Fehlern im Antrag zunächst zur Verbesserung zurück und wies insbesondere auf eine fehlende Erklärung betreffend die Änderung der Adresse von »Straße G.« auf »Straße C.« F. H. reichte am 26.5.2005 einen berichtigten Antrag ein und erklärte insbesondere, dass es sich bei der Straße C. um den vom Bf. offiziell angegebenen Wohnsitz laut Melderegister handle. Das Gericht befand die erfolgten Verbesserungen jedoch für unzureichend und wies sie zunächst zurück. Dieser Beschluss wurde jedoch in Berufung aufgehoben und wurde die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen, dem auch aufgetragen wurde, den Antrag von F. H. zu untersuchen.
Mit Beschluss vom 27.2.2006, der in Abwesenheit der Parteien erging, gab das Gericht dem Antrag von F. H. in vollem Umfang statt und ordnete die Anerkennung und Vollstreckung des Urteils des BG Limassol vom 24.5.2004 an.
Erst am 16.6.2006 erfuhr der Bf. – laut ihm per Zufall – von der Existenz des zypriotischen Urteils vom 24.5.2004 und vom lettischen Urteil vom 27.2.2006. Er versuchte daraufhin nicht, das zypriotische Urteil vor den zypriotischen Gerichten zu bekämpfen, sondern rief das Regionalgericht von Riga an, um gegen die oben genannte Anordnung zu berufen, und beantragte beim erstinstanzlichen Gericht, die Berufungsfrist zu verlängern, da die dreißigtägige Frist erst am 16.6.2006 beginnen hätte dürfen, als er von der Anordnung Kenntnis erlangt hatte. Das erstinstanzliche Gericht verlängerte daraufhin die Frist.
In seiner Berufungsschrift an das Regionalgericht Riga machte der Bf. geltend, dass die Anerkennung und Vollstreckung des zypriotischen Urteils in Lettland gegen die »Brüssel I-VO«(Anm: Verordnung 44/2001 des Rates der Europäischen Union vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. L 012 vom 16.1.2001, S. 1-23.) (in der Folge »die VO«) und die einschlägigen Bestimmungen des lettischen Rechts über das Zivilverfahren verstoßen würden. Insbesondere verwies der Bf. darauf, dass nach Art. 34 Z. 2 der VO eine Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates nicht anerkannt werden kann, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt wurde, dass er sich verteidigen konnte. Diese Vorgabe sei in seinem Fall verletzt worden.
Mit Urteil vom 2.10.2006 hob das Regionalgericht die angefochtene Anordnung auf und wies den Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung des zypriotischen Urteils zurück. F. H. legte dagegen Berufung beim Senat des Obersten Gerichtshofs ein. Dieser hob das Urteil des Regionalgerichts am 31.1.2007 auf, gab dem Antrag von F. H. statt und ordnete die Anerkennung und Vollstreckung des zypriotischen Urteils an. Insbesondere würde Art. 36 der VO vorsehen, dass die ausländische Entscheidung keinesfalls inhaltlich überprüft werden dürfe.
Das erstinstanzliche Gericht von Latgales stellte auf Grundlage dieses Urteils am 14.2.2007 einen Exekutionstitel aus. Der Bf. bezahlte dem Gerichtsvollzieher daraufhin umgehend umgerechnet etwa € 129.000,–.
Rechtsausführungen:
Der Bf. rügt, dass die lettischen Gerichte Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) verletzt hätten, indem sie das Urteil des BG Limassol für vollstreckbar erklärten, obwohl dieses unter offensichtlicher Missachtung seiner Verteidigungsrechte ergangen wäre.
Zur Zulässigkeit der Beschwerde
Die lettische Regierung gibt zunächst an, dass der Bf. keinen erheblichen Nachteil erlitten habe, weshalb die Beschwerde gemäß Art. 35 Abs. 3 lit. b EMRK für unzulässig erklärt werden müsse. Der Bf. habe weder seine vertragliche Schuld gegenüber F. H. noch deren Nichtbegleichung jemals bestritten. Daher hätte ein Urteil des GH keine Auswirkungen auf die Gültigkeit dieser Schuld. Zudem habe der Bf. nicht erklärt, welche Argumente oder Beweise er nicht vor den nationalen Gerichten vorbringen können hätte.
Was das Vorliegen eines »erheblichen Nachteils« anbelangt, beobachtet der GH, dass es im vorliegenden Fall um die Eintreibung eines Betrags von umgerechnet rund € 129.000,– geht, der somit alles andere als niedrig ist.
Der GH erkennt keinerlei Beweise, nach denen der Bf. seine Schulden auch nur indirekt anerkannte, zumal er selber diese Behauptung bestreitet. Seine Beschwerde besteht gerade darin, dass die lettischen Gerichte die Vollstreckung des Urteils des zypriotischen Gerichts angeordnet hätten, ohne dass er vor Letzteres ordnungsgemäß geladen worden wäre, um sich verteidigen zu können. Der GH sieht daher nicht, wie man dem Bf. in diesem Stadium vorwerfen könnte, die fragliche Schuld inhaltlich auf nationaler Ebene nicht bestritten zu haben, obwohl er sich gerade beschwert, dies nicht machen haben zu können. Die erste Bedingung gemäß Art. 35 Abs. 3 lit. b EMRK, das Fehlen eines erheblichen Nachteils für den Bf., ist daher nicht erfüllt.
Im Übrigen betont der GH zur Frage, ob die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, eine Prüfung der Begründetheit der Beschwerde erfordert, dass diese eine bedeutende Frage sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene betrifft, nämlich die Achtung der Erfordernisse des Art. 6 Abs. 1 EMRK im Rahmen der Anwendung der »Brüssel I-VO« durch die Vertragsstaaten, die gleichzeitig Mitglieder der EU sind.
Zum Vorbringen der Regierung, der Bf. habe die einschlägigen Bestimmungen der ZPO nicht vor dem VfGH angefochten, beobachtet der GH, dass die individuelle Verfassungsbeschwerde nicht wirksam ist, wenn eine behauptete Verletzung Ergebnis einer angeblich falschen Auslegung oder Anwendung einer nationalen Bestimmung ist, deren Verfassungsmäßigkeit oder Konventionskonformität für sich aber nicht bestritten wird.
In Anbetracht des Vorhergehenden weist der GH die Einreden der Regierung zurück (einstimmig). Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet im Sinne des Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK noch aus sonstigen Gründen unzulässig, daher ist sie für zulässig zu erklären (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK
Der GH erinnert daran, dass im Rahmen einer Streitigkeit, deren Ausgang entscheidend für zivile Rechte ist, Art. 6 Abs. 1 EMRK auf die Vollstreckung von ausländischen Urteilen Anwendung findet, die in Rechtskraft erwachsen sind. Niemand bestreitet, dass das Urteil des BG Limassol vom 24.5.2004, das den Bf. zur Zahlung einer vertraglichen Schuld verurteilte, als wesentlichen Inhalt eine zivilrechtliche Verpflichtung zum Gegenstand hatte. Art. 6 Abs. 1 EMRK ist daher im vorliegenden Fall anzuwenden.
Der GH bemerkt sodann, dass das Urteil in der Sache am 24.5.2004 von einem zypriotischen Gericht erlassen wurde, und dass die lettischen Gerichte seine Vollstreckung auf dem lettischen Staatsgebiet angeordnet haben. Trotzdem ist die Beschwerde im aktuellen Verfahrensstadium allein gegen Lettland gerichtet, nachdem die Beschwerde gegen Zypern wegen Verspätung für unzulässig erklärt wurde.(Anm: Avotinš gg. Zypern und Lettland, Zulässigkeitsentscheidung vom 30.3.2010.) Unter diesen Umständen ist der GH ratione personae nicht zuständig, über die Beachtung der Erfordernisse des Art. 6 Abs. 1 EMRK durch das BG Limassol abzusprechen. Demgegenüber steht es ihm zu zu entscheiden, ob die lettischen Gerichte, indem sie das zypriotische Urteil für vollstreckbar erklärten, im Einklang mit der genannten Bestimmung handelten.
Im gegenständlichen Fall behauptet der Bf., dass der Senat des Obersten Gerichtshofs Art. 34 Z. 2 der VO und die entsprechende Bestimmung der ZPO nicht eingehalten habe. Die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen der VO obliegt jedoch zunächst dem EuGH, der im Rahmen einer Vorabentscheidung urteilt, und dann den nationalen Gerichten in ihrer Eigenschaft als Unionsrichter, wenn sie die vom EuGH festgestellte Auslegung umsetzen. Was die Zuständigkeit des GH anbelangt, beschränkt sich diese auf die Kontrolle der Beachtung der Erfordernisse des Art. 6 Abs. 1 EMRK unter den Umständen des Einzelfalles. Im Übrigen hat der GH festgestellt, dass der von der EU gewährte Grundrechtsschutz grundsätzlich gleichwertig mit jenem der Konvention ist.
Der GH betont, dass nach der Präambel der »Brüssel I-VO« dieser Text auf dem Grundsatz des »gegenseitigen Vertrauens in die Justiz« innerhalb der EU gründet. Dies impliziert, dass »die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung fast automatisch nach einer einfachen formalen Prüfung der vorgelegten Schriftstücke erfolgen muss, ohne dass das Gericht die Möglichkeit hat, von Amts wegen eines der in dieser Verordnung vorgesehenen Vollstreckungshindernisse aufzugreifen.« Diesbezüglich erinnert der GH daran, dass die Durchführung der rechtlichen Verpflichtungen eines Staates, die aus seiner Mitgliedschaft in der EU entspringen, im allgemeinen Interesse liegt. Der Senat des lettischen Obersten Gerichtshofs hatte daher die Anerkennung und rasche und effiziente Vollstreckung des zypriotischen Urteils in Lettland sicherzustellen.
Der Bf. beklagte vor den lettischen Gerichten, dass die Vorladung vor dem BG Limassol und die Forderung von F. H. ihm nicht rechtzeitig mitgeteilt worden seien, sodass es ihm nicht möglich gewesen wäre, sich zu verteidigen. Folglich müsse die Anerkennung dieses Urteils gemäß Art. 34 Z. 2 der VO verweigert werden. In seinem Urteil vom 31.1.2007 lehnte der Senat des Obersten Gerichtshofs alle seine Berufungsgründe – und damit auch die Anwendung von Art. 34 Z. 2 der VO – ab. Er erklärte, dass der Bf. »gegen das Urteil nicht berufen habe und daher die Argumente seines Anwalts, wonach er von der Untersuchung des Falls durch ein ausländisches Gericht nicht ordnungsgemäß benachrichtigt worden sei, ohne Bedeutung seien.« Das entspricht im Wesentlichen der Auslegung, die auch der EuGH der genannten Bestimmung gegeben hat. Danach » darf die Anerkennung oder die Vollstreckung einer in Abwesenheit ergangenen Entscheidung nicht nach Art. 34 Z. 2 der VO versagt werden, wenn der Beklagte gegen die in Abwesenheit ergangene Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegen konnte, mit dem er geltend machen konnte, dass ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück oder das gleichwertige Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden sei, dass er sich habe verteidigen können.«(Anm: EuGH, Meletis Apostolides gegen David Charles Orams und Linda Elizabeth Orams, Urteil vom 28. April 2009, C-420/07, Sammlung der Rechtsprechung 2009 I-03571, § 80.)
Es muss nun aber festgestellt werden, dass der Bf. nicht einmal versucht hat, irgendein Rechtsmittel gegen das Urteil des BG Limassol vom 24.5.2004 einzulegen. Die Gründe, die er anführt, um diese Unterlassung zu rechtfertigen, überzeugen den GH nicht. Es geht aus den Gegebenheiten des Falles nämlich hervor, dass der Bf., der selbst Anlageberater war, von einem zypriotischen Unternehmen eine Geldsumme geliehen und einen Schuldanerkenntnisvertrag unterzeichnet hat, der dem zypriotischen Recht unterlag und auch eine Klausel über die Rechtswahl und den Gerichtsstand zugunsten der zypriotischen Gerichte enthielt. Nachdem er diese vertragliche Haftung freiwillig übernommen hat, konnte man von ihm auch erwarten, dass er – notfalls unter Zuhilfenahme von Beratern – von den rechtlichen Folgen einer möglichen Nichtbegleichung seiner Schuld Kenntnis nahm, und damit auch von den Modalitäten des Verfahrens vor den zypriotischen Gerichten. Der Umstand, dass das strittige Urteil keine Rechtsmittel erwähnte, ist im vorliegenden Fall auch nicht entscheidend, da es dem Bf. frei stand, sich selbst oder über einen Anwalt über die in Zypern verfügbaren Rechtsbehelfe zu informieren, nachdem er Kenntnis vom strittigen Urteil erlangt hatte. Unter diesen Umständen befindet der GH, dass der Bf. selbst die Gelegenheit eingebüßt hat, sich auf die Unkenntnis des zypriotischen Rechts zu berufen, und dass es ihm oblag, den Beweis für das Fehlen oder die Unwirksamkeit möglicher Rechtsbehelfe beizubringen. Dies hat er jedoch weder vor dem Senat des lettischen Obersten Gerichtshofs noch vor dem GH getan.
Angesichts all der besonderen Umstände des Falles, insbesondere des Interesses, welches die lettischen Gerichte hatten, die Durchführung der rechtlichen Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft in der EU sicherzustellen, befindet der GH, dass der Senat des Obersten Gerichtshofs den Rechten des Betroffenen nach Art. 6 Abs. 1 EMRK ausreichend Rechnung getragen hat, als er die Berufung des Bf. durch einen simplen Verweis auf den Umstand, dass dieser nicht gegen das Urteil des BG Limassol berufen habe, ablehnte.
Was letztlich den Rest der Rügen des Bf. unter Art. 6 Abs. 1 EMRK betrifft, und soweit er zuständig ist, um über die formulierten Rügen zu erkennen, konnte der GH keinen Anschein einer Verletzung der von dieser Bestimmung verbürgten Rechte feststellen. Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (4:3 Stimmen; abweichendes Sondervotum der Richterin Ziemele und der Richter Bianku und De Gaetano).
Vom GH zitierte Judikatur:
Pellegrini/I v. 20.7.2001
Bosphorus Airways/IRL v. 30.6.2005 (GK) = NL 2005, 172 = EuGRZ 2007, 662
Jetzen/L v. 4.3.2008
McDonald/F v. 29.4.2008 (ZE)
Sholokhov/AM und MD v. 31.7.2012
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 25.2.2014, Bsw. 17502/07 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2014, 41) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/14_1/Avotins.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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