OGH 3Ob7/14x

3Ob7/14xSupreme CourtFeb 19, 2014

Full text

OGH 3Ob7/14x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg. GenmbH, , vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in Lilienfeld, gegen die beklagte Partei J R*****, vertreten durch Mag. Michael Steininger, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen 36.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. November 2013, GZ 13 R 184/13v62, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 19. Juni 2013, GZ 31 Cg 8/13w55, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Vorinstanzen verurteilten den Beklagten zur Zahlung des fälliggestellten Kreditbetrags von 36.000 EUR sA. Von den vom Beklagten ursprünglich erhobenen Einwendungen sei nur mehr zu prüfen, ob der in Ansehung eines bestimmten Kreditkontos geltend gemachte Saldo (zumindest) in Höhe des Klagebetrags unberichtigt aushafte. Selbst bei Annahme einer bloßen Wissenserklärung (deklaratives Anerkenntnis) betreffend eine vom Beklagten unterfertigte frühere Saldomitteilung hätte der Beklagte beweisen müssen, dass die Beurkundung unrichtig gewesen sei, was ihm nicht gelungen sei.

Der Beklagte vermag keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

Da die Vorinstanzen übereinstimmend davon ausgingen, dass der Beklagte den Beweis für eine von ihm behauptete, von der Bank aber bei Erstellung der „anerkannten“ Saldomitteilung nicht berücksichtigten Zahlung nicht erbracht hat, geht die Rüge des sekundären Verfahrensmangels im Sinn von aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung unterlassenen Feststellungen von vornherein ins Leere. Ob in der vom Beklagten nach Beisetzen des Worts „einverstanden“ unterfertigten Saldomitteilung ein konstitutives Anerkenntnis oder eine bloße Wissenserklärung im Sinn eines deklarativen Anerkenntnisses zu sehen ist, ist im Hinblick auf die Negativfeststellung zur behaupteten unberücksichtigten Zahlung aus einem Finanzamtsguthaben nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Die Bekämpfung erst oder berufungsgerichtlicher Tatsachenfeststellungen bzw der ihnen zugrundeliegenden Beweiswürdigung ist aber in dritter Instanz ebenso ausgeschlossen wie die (neuerliche) Geltendmachung (angeblicher) erstinstanzlicher Verfahrensmängel.

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