OGH 3Ob1/14i

3Ob1/14iSupreme CourtFeb 19, 2014

Full text

OGH 3Ob1/14i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H*****, und 2. D*****, beide vertreten durch Dr. Gerda MahlerHutter, Rechtsanwältin in Berndorf, gegen die beklagte Partei Dr. C*****, vertreten durch Mag. Gernot Steier, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen Realteilung (151.958,88 EUR), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Oktober 2013, GZ 13 R 195/13m17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 2. September 2013, GZ 24 Cg 32/13s12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren, ausgehend von der festgestellten Teilungsvereinbarung statt. Die Gemeinschaft des Eigentums wurde durch körperliche Teilung gemäß einer Vermessungsurkunde vom 2. Februar 2011 aufgehoben, die notwendigen, näher bezeichneten bücherlichen Eintragungen festgestellt und der Beklagte zu den vereinbarten Ausgleichszahlungen verpflichtet. Wohl entspricht der beantragte Urteilsspruch demjenigen eines auf gerichtliche Rechtsgestaltung gerichteten, nur auf das Gesetz gestützten Naturalteilungsanspruchs. Dadurch kann sich der Revisionswerber aber nicht für beschwert erachten, hat er doch das verfehlte Urteilsbegehren in seiner Berufung nicht gerügt und führt auch in der Revision nicht aus, dass ein auf den gesetzlichen Teilungsanspruch gestütztes Begehren zu einem anderen Ergebnis, insbesondere in Ansehung der Ausgleichszahlungen geführt hätte. Die angestrebten bücherlichen Eintragungen können auch mit dem vorliegenden Urteilsspruch bewirkt werden.

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