OGH 4Ob167/13g

4Ob167/13gSupreme CourtFeb 17, 2014

Regest

Gewerblicher Rechtsschutz

Full text

OGH 4Ob167/13g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Schutzverband , vertreten durch Dr. Bernd Roßkothen, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei M H, Inhaberin des „Partnerinstituts *****“, *****, vertreten durch Mag. Daniela Ehrlich, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 30.500 EUR sA), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. Juni 2013, GZ 2 R 70/13x12, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 19. Februar 2013, GZ 4 Cg 152/12h8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.751,04 EUR (darin enthalten 291,84 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Der klagende Verein nimmt das Allgemeininteresse an Verbraucherschutz und einem wettbewerbskonformen Funktionieren der Wirtschaft wahr. Die Beklagte ist im Geschäftsbereich der Partnervermittlung tätig.

Die Beklagte schaltete in einem Bezirksblatt unter der Rubrik „Partnerschaft“ mehrere Inserate. Der klagende Verein ist der Auffassung, dass eines dieser Inserate zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet sei und überdies gegen gewerberechtliche Vorschriften verstoße.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Der Kläger habe nicht beweisen können, dass ihm Mitbewerber als Mitglieder angehören bzw dass er in ausreichendem Umfang Fördertätigkeiten entfalte. Es mangle daher an seiner Aktivlegitimation. Auch fehle es an einer Irreführungseignung des beanstandeten Inserats sowie an der Eignung zur erheblichen Nachfrageverlagerung.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es bejahte zwar die Aktivlegitimation des Klägers aufgrund des Aufscheinens (im Vereinsregister) von Unternehmen der Branche Partnervermittlung als Mitglieder des Klägers, verneinte jedoch ebenfalls eine Verletzung von §§ 1, 2 UWG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision lägen vor, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Aktivlegitimation von Verbänden in Bezug auf deren Verpflichtung zur Offenlegung der Mitglieder im Hauptverfahren fehle.

Die Revision ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden berufungsgerichtlichen Zulassungsausspruchs in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen im Sinn von § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Das Berufungsgericht hat den klageweise geltend gemachten Anspruch nach §§ 1, 2 UWG vertretbar verneint, sodass es auf die vom ihm als erheblich bezeichnete Frage der Aktivlegitimation des Klägers im konkreten Fall nicht ankommt:

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat die Unzulässigkeit der Revision aufgezeigt. Ihre Revisionsbeantwortung diente daher der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.