11Ns4/14y•OGH 11Ns4/14y
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Februar 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Michel in der Strafsache gegen Hans O***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 9 U 107/13x des Bezirksgerichts Wolfsberg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Der Wohnort des Angeklagten in Wien und eines der beiden Zeugen in Seyring vermag eine Delegierung mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung des § 39 Abs 1 StPO nicht zu rechtfertigen.
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