14Os178/13b•OGH 14Os178/13b
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mascha als Schriftführer in der Strafsache gegen Edo D***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Edo D***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. September 2013, GZ 093 Hv 61/13s212, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Edo D***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde soweit hier wesentlich Edo D***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er
I/A/1) in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren (§ 128 Abs 1 Z 4 StGB) und durch Einbruch (§ 129 Z 1 StGB) begangenen Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, im einverständlichen Zusammenwirken mit unter einem rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten in zwei Fällen zur Ausführung strafbarer Handlungen unbekannt gebliebener Täter beigetragen, die am 7. Februar 2013 und am 11. März 2013 Gewahrsamsträgern zweier geschädigter Unternehmen zwei im Urteil näher beschriebene Reisebusse im Wert von etwa 120.000 Euro und 150.000 Euro, eine Tasche und drei Geldbörsen im Gesamtwert von 360 Euro sowie 1.600 Euro Bargeld durch Aufbrechen der Fahrzeugtüren und Umgehung der Lenkradsperren wegnahmen, indem er den unmittelbaren Tätern jeweils einige Tage vor den Taten zusicherte, die durch Einbruch gestohlenen Reisebusse zu übernehmen und zur Verwertung nach Serbien zu überstellen.
Die dagegen aus den Gründen der Z 4, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Edo D***** verfehlt ihr Ziel.
Die gegen die Abweisung des Antrags auf Vernehmung eines namentlich genannten Sachbearbeiters des Bundeskanzleramts gerichtete Verfahrensrüge (Z 4) geht schon deshalb ins Leere, weil sie die bei umfangreichem Aktenmaterial (hier: 6 Aktenbände) stets gebotene Bezeichnung der Fundstelle des Beweisbegehrens unterlässt (RIS-Justiz RS0124172). Der Beweisantrag (vgl ON 193, ON 203 S 14, ON 211 S 3) wurde im Übrigen zu Recht abgewiesen, weil die Tatrichter den (bulgarischen, rumänischen und ungarischen) Grenzübertrittsprotokollen (ON 138), deren Unzuverlässigkeit durch die Beweisaufnahme erwiesen werden sollte, ohnehin die Eignung abgesprochen haben, eine tragfähige Grundlage für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache zu bilden (US 22 f). Ob der Beschwerdeführer bereits „vor seiner Verhaftung … als Fahrer und legal ... Überstellungsfahrten von Fahrzeugen durchgeführt hat“, ist zudem dem Beschwerdestandpunkt zuwider nicht erheblich.
Soweit die Verfahrensrüge ohne Bezugnahme auf ein entsprechendes Beweisbegehren nach Art einer Aufklärungsrüge (Z 5a) das Unterbleiben einer Vernehmung des Zeugen Bujar I***** kritisiert (der zur Hauptverhandlung am 3. September 2013 unentschuldigt nicht erschienen war; ON 203 S 14), unterlässt sie die gebotene Darlegung, wodurch der Beschwerdeführer an entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wäre (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 477 ff; RIS-Justiz RS0115823).
Mit dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur Kausalität der dem Beschwerdeführer angelasteten Beitragshandlungen für die Verwirklichung des Tatbildes durch die unmittelbaren Täter sowie zu einem darauf gerichteten Vorsatz (US 11 und 13) ignoriert die Beschwerde die eingehende, den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechende (Ratz, WKStPO § 281 Rz 444) diesbezügliche Beweiswürdigung (US 18 ff) zur Gänze und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (RISJustiz RS0116504, RS0119370; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).
Aus welchem Grund es zur rechtsrichtigen Subsumtion neben den hinreichenden Konstatierungen betreffend die jeweils vor den Einbruchsdiebstählen getroffenen Vereinbarungen zwischen den unmittelbaren Tätern und dem Beschwerdeführer (US 9 und 10) weiterer Feststellungen dazu bedurft hätte, „wann, wo und mit wem“ der Angeklagte derartige Gespräche geführt hat, erklärt die Rüge (nominell Z 5, der Sache nach Z 9 lit a) nicht.
Mit der unsubstantiierten Behauptung, der Ansicht des Erstgerichts könne nicht gefolgt werden, vielmehr sei es für die unmittelbaren Täter „vollkommen unerheblich“, wer die Busse außer Landes gebracht hätte, wird bloß unzulässig die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft.
Der im Übrigen auch inhaltlich nicht berechtigte Einwand widersprüchlicher Urteilsannahmen (Z 5 dritter Fall) zum zwischen dem Einbruch vom 11. März 2013 (Schuldspruch I/A/1/b/) und der Übergabe der Diebsbeute an den Beschwerdeführer und seine Mittäter liegenden Zeitraum bezieht sich mit Blick auf die festgestellten Beitragshandlungen (der bereits vor den Einbrüchen erfolgten Zusicherung der Hilfe bei der Überstellung der Kraftfahrzeuge und deren Verwertung; vgl dazu Fabrizy in WK² StGB § 12 Rz 87) nicht auf eine entscheidende Tatsache (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 409, 443).
Dass das Erstgericht die Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite auf Basis logisch und empirisch einwandfreier Erwägungen im Wesentlichen aus dem objektiven Täterverhalten (US 19 ff) ableitete, begegnet dem Standpunkt der prozessordnungswidrig bloß auf einzelne Passagen der Beweiswürdigung rekurrierenden Beschwerde (der Sache nach Z 5 vierter Fall, nominell auch Z 9 lit a) zuwider unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).
Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall), die nur bei (erheblich) unrichtiger oder unvollständiger Wiedergabe des Inhalts einer Aussage oder Urkunde vorliegt, wird mit der Behauptung unrichtiger Interpretation der Angaben des Mitangeklagten Zoran S***** der Sache nach gar nicht geltend gemacht (RIS-Justiz RS0099431). Im Übrigen findet sich die den Tatrichtern unterstellte Schlussfolgerung im Urteil nicht.
Die Subsumtionsrüge verfehlt den (auf der Feststellungsebene) in den Sachverhaltsannahmen der Tatrichter gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581 ff), indem sie unter Hinweis auf die Ausführungen der Mängelrüge erneut einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer geleisteten Beitragshandlungen und den strafbaren Handlungen der unmittelbaren Täter bestreitet und daran die Forderung nach einer rechtlichen Beurteilung des Täterverhaltens als Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 4 StGB knüpft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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