OGH 14Os1/14z

14Os1/14zSupreme CourtJan 28, 2014

Regest

Strafrecht

Full text

OGH 14Os1/14z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mascha als Schriftführer in der Strafsache gegen Goran D***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. November 2013, GZ 125 Hv 30/13t-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Goran D***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 11. Oktober 2012 in Wien Sveta M***** und Branislav N***** Musikinstrumente, Computer, Bildschirme und andere geldwerte Gegenstände im Gesamtwert von zumindest 10.000 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch gewaltsames Öffnen der Eingangstüre eines Vereinslokals, sohin durch Einbruch, weggenommen.

Die dagegen aus dem Grund der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Soweit sich die Tatsachenrüge darin erschöpft, aus vom Erstgericht ohnehin ausführlich und umfassend erörterten (US 9 ff) Prämissen, nämlich den Aussagen der Zeugen Daniela T*****, Violeta A***** und Rudolf H***** sowie der Verantwortung des Beschwerdeführers zudem teilweise unter Bezugnahme auf nicht entscheidende Tatsachen (wie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten; vgl dazu im Übrigen US 4 und 8 f) , für diesen günstigere Schlussfolgerungen als das Erstgericht zu ziehen, bekämpft sie in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (RISJustiz RS0099674, RS0117499).

Dem weiters ins Treffen geführten Bericht des Landespolizeikommandos Wien (ON 2 S 43 ff) ist dem Rügevorbringen zuwider nicht zu entnehmen, dass die am Tatort sichergestellten daktyloskopischen und biologischen Spuren (ON 2 S 45 ff) „nachweislich“ „nicht vom Beschwerdeführer stammen“ (vgl dazu ON 2 S 79 ff, ON 12 S 33 und ON 16). Sofern mit dem in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf unvollständiger Ausschöpfung dem Erstgericht zugänglicher Beweismittel kritisiert werden soll, dass keine amtswegige Überprüfung dieser Spuren auf eine Übereinstimmung mit Vergleichsmaterial des Angeklagten angeordnet wurde, lässt die Beschwerde die gebotene Darlegung vermissen, wodurch der Beschwerdeführer an entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wäre (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 477 ff; RIS-Justiz RS0115823).

Seine Überzeugung von der (unmittelbaren) Täterschaft des Beschwerdeführers hat das Schöffengericht in einer sorgfältigen und ausführlichen Beweiswürdigung logisch und empirisch einwandfrei aus einer vernetzten Betrachtung einer Vielzahl von Indizien (solcherart entgegen der Rechtsmittelbehauptung nicht bloß aus der „Anwesenheit“ des ihm zugeordneten Mobiltelefons am Tatort) erschlossen und dabei alle für und wider ihn sprechenden Verfahrensergebnisse gewissenhaft erörtert (US 9 bis 22). Dass ihm diese Erwägungen „nicht nachvollziehbar“ erscheinen, stellt weder einen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 vierter Fall dar, noch werden dadurch erhebliche Bedenken im Sinn der Z 5a geweckt.

Ob Goran D***** als Alleintäter oder im einverständlichen Zusammenwirken mit unbekannt gebliebenen Mittätern agierte, ist vom Erstgericht zutreffend erkannt (US 6 und 12) nicht entscheidend, womit auch die diesbezüglichen Beschwerdeeinwände ins Leere gehen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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