AUSL EGMR Bsw11987/11

Bsw11987/11Other CourtJan 28, 2014

Full text

AUSL EGMR Bsw11987/11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2014

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Adbul Wahab Khan gg. das Vereinigte Königreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 28.1.2014, Bsw. 11987/11.

Spruch

Art. 1, Art. 3, Art. 8 EMRK - Wegfall der Hoheitsgewalt durch Ausreise des Bf.

Unzulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Im Oktober 2006 kam der aus Pakistan stammende Bf. mit einem Studentenvisum in das Vereinigte Königreich. Sein Aufenthaltstitel wurde bis 31.12.2009 verlängert. Am 8.4.2009 wurden der Bf. und vier weitere pakistanische Bürger wegen des Verdachts der Planung eines Terroranschlags verhaftet. Die Polizei ließ die Männer ohne Anklage frei. Der Innenminister verständigte sie von der Absicht, sie abzuschieben. Alle fünf wurden in Schubhaft genommen.

Der Bf. verließ am 21.8.2009 freiwillig das Vereinigte Königreich, woraufhin die Benachrichtigung über seine Abschiebung zurückgezogen wurde. Er behauptet, dass er bei seiner Ankunft in Pakistan fotografiert und befragt und seine Fingerabdrücke abgenommen wurden. Er wurde auf Kaution freigelassen, aber unter polizeiliche Überwachung gestellt.

Am 18.12.2009 wurde dem Bf. vom Innenminister mitgeteilt, dass sein Aufenthaltstitel aus Gründen der nationalen Sicherheit widerrufen worden sei, da er an islamistischen Aktivitäten beteiligt gewesen sei.

Von den anderen angeblich an den Planungen beteiligte Personen verließen zwei ebenfalls das Vereinigte Königreich, die beiden übrigen Männer blieben in Großbritannien.

Die von allen fünf Betroffenen erhobenen Berufungen wurden von der Special Immigration Appeals Commission (SIAC) gemeinsam behandelt. Sie verkündete am 18.5.2010 ein öffentliches und ein geheimes Urteil. Das öffentliche Urteil besagte, dass alle fünf Männer an der Verschwörung teilgenommen hätten. Grund für diese Annahme war die Kommunikation zwischen einem pakistanischen Email-Konto und einem Konto eines der fünf Männer. Nach Angaben des Geheimdienstes gehörte das pakistanische Konto einem Mitglied von Al-Kaida. Die Emails hätten die Verwendung von Sprengstoff beschrieben und sich darauf bezogen, wer den Terroranschlag durchführen solle.

Die SIAC prüfte auch, ob für die noch im Vereinigten Königreich befindlichen Männer ein Misshandlungs-risiko im Fall einer Rückkehr nach Pakistan bestünde. Da keine ausreichenden Sicherungen gegen eine Misshandlung bestünden, gab sie ihren Beschwerden gegen die Ausweisung statt. Die Anträge des Bf. auf Aufhebung des Widerrufs seines Aufenthaltstitels und auf Gestattung der Wiedereinreise wurden abgewiesen, da das Vereinigte Königreich keine Hoheitsgewalt über einen pakistanischen Staatsbürger ausübe, der sich in Pakistan befinde. Seine dagegen erhobene Berufung wurde nicht zugelassen. dar, solange sie objektiv gerechtfertigt sei. Der in § 176 ABGB festgelegte Grundsatz beruhe auf der Erwägung, dass bei der Mehrzahl der unehelich geborenen Kinder es tatsächlich die Mutter sei, welche sich um die Pflege kümmere. Eine außerordentliche Revision an den OGH blieb erfolglos.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) und Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Ungeachtet seiner Ausreise nach Pakistan habe er sich in der Hoheitsgewalt des Vereinigten Königreichs befunden.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK

Ob Art. 2 und Art. 3 EMRK im vorliegenden Fall anwendbar sind, hängt davon ab, ob sich der Bf. iSv. Art. 1 EMRK »in der Hoheitsgewalt« des Vereinigten Königreichs befindet, obwohl er sich in Pakistan aufhält. Die SIAC und der Court of Appeal verneinten dies unter Anwendung der in Bankovic dargelegten Grundsätze. Weder die spätere Rechtsprechung des GH noch das Vorbringen der Bf. kann Zweifel an diesem Zugang aufwerfen.

Die Hoheitsgewalt eines Staates ist in erster Linie territorial. Allerdings hat der GH zwei Ausnahmen anerkannt, nämlich die »Kontrolle durch staatliche Organe« und die »effektive Kontrolle über ein Gebiet«. Im vorliegenden Fall, wo der Bf. freiwillig nach Pakistan zurückgekehrt ist, ist keine dieser beiden Ausnahmen anwendbar. Dies gilt insbesondere, weil sich der Bf. nicht über die Handlungen der britischen diplomatischen und konsularischen Organe in Pakistan beschwert und es ihm freisteht, sein Leben in diesem Land ohne irgendeine Kontrolle durch Organe des Vereinigten Königreichs zu führen.

Zudem gibt es keinen Grund zu unterscheiden zwischen jemandem, der sich in der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates befand und dieses freiwillig verlassen hat und jemandem, der sich nie in dessen Hoheitsgewalt befunden hat.

Die Verpflichtungen unter Art. 8 EMRK können eine Familienzusammenführung im Hoheitsgebiet eines Konventionsstaates erfordern. Diese positive Verpflichtung beruht jedoch darauf, dass sich eines der Familienmitglieder bereits in diesem Staat aufhält und am Genuss des Familienlebens mit einem Angehörigen gehindert wird, weil diesem Angehörigen die Einreise verweigert wird. Die Übertragung dieser beschränkten Verpflichtung nach Art. 8 EMRK auf Art. 3 EMRK würde im Ergebnis eine unbeschränkte Verpflichtung der Konventionsstaaten schaffen, einer Person die Einreise zu erlauben, der die Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht, egal wo auf der Welt sich diese Person befinden mag. Dasselbe gilt für ähnliche Gefahren gegen Art. 5 und Art. 6 EMRK verstoßender Haft und Verfahren.

Entgegen dem Vorbringen des Bf. kann Hoheitsgewalt nicht bloß durch das Verfahren vor der SIAC begründet werden. Die Tatsache, dass der Bf. ein Rechtsmittel gegen den Widerruf seines Aufenthaltstitels erhob, hat keine direkte Bedeutung für die Frage, ob seine Beschwerde betreffend das angebliche Risiko einer Misshandlung in Pakistan in die Hoheitsgewalt des Vereinigten Königreichs fällt. In dieser Hinsicht ist alleine der Gegenstand seiner Beschwerde ausschlaggebend.

Die Beschwerde ist aus diesen Gründen unvereinbar mit der Konvention und muss daher als unzulässig zurückgewiesen werden (einstimmig).

Zu den übrigen Beschwerdebehauptungen

Sofern hinsichtlich der übrigen Beschwerdepunkte von einer Hoheitsgewalt des Vereinigten Königreichs ausgegangen werden kann, sind sie aus folgenden Gründen unzulässig:

Soweit der Bf. eine Verletzung von Art. 8 EMRK behauptet, war seine Ausweisung wegen der schwerwiegenden Vorwürfe gegen ihn und seinem eher beschränkten vorangegangenen Privatleben im Vereinigten Königreich eindeutig verhältnismäßig.

Die Behauptung des Bf., das Verfahren vor der SIAC wäre nicht öffentlich und nicht fair gewesen, kann als Beschwerde über die Missachtung der verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 8 EMRK verstanden werden. Der GH ist jedoch der Ansicht, dass das Verfahren diesen Anforderungen entsprach. Es wurde ein special advocate bestellt, um seine Interessen im geheimen Verfahren zu vertreten und es wurde ein detailliertes öffentliches Urteil erlassen. Die genaue Überprüfung der Entscheidung des Innenministers durch die SIAC wird auch daran deutlich, dass sie den Berufungen einiger der Betroffenen wegen eines Misshandlungsrisikos in Pakistan stattgab.

Aus diesen Gründen sind diese Beschwerdepunkte offensichtlich unbegründet und müssen daher als unzulässig zurückgewiesen werden (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Bankovic u.a./B u.a. v. 12.12.2001 (ZE der GK) = NL 2002, 48 = EuGRZ 2002, 133

Al-Saadoon und Mufdhi/GB v. 2.3.2010 = NL 2010, 84

Al-Skeini u.a./GB v. 7.7.2011 (GK) = NL 2011, 219

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 28.1.2014, Bsw. 11987/11 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2014, 103) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/14_2/Khan.pdf

Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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