Bsw48754/11•AUSL EGMR Bsw48754/11
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Placì gg. Italien, Urteil vom 21.1.2014, Bsw. 48754/11.
Art. 3, 6 Abs. 1 EMRK - Erniedrigende und unmenschliche Behandlung eines an einer mentalen Störung leidenden Wehrpflichtigen.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 EMRK mangels Sicherstellung durch den Staat, dass der Bf. seinen Wehrdienst unter mit Art. 3 EMRK vereinbarten Bedingungen ableisten konnte (einstimmig).
Keine Notwendigkeit, die Beschwerde unter Art. 8 EMRK zu untersuchen (einstimmig).
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Keine Notwendigkeit, die Beschwerde unter Art. 13 EMRK zu untersuchen (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 40.000,– für immateriellen Schaden, € 17.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
1993 wurde der damals 18-jährige Bf. zum Antritt seines Militärdienstes aufgefordert. Man unterzog ihn mehreren medizinischen Tests und befand ihn für tauglich. Bei einer Bewertung seiner mentalen Stärke erhielt er die Stufe vier auf einer zehnstelligen Skala. Einige Wochen vor seiner Einberufung wurde er nach einer weiteren Untersuchung erneut für tauglich befunden.
Im Juni 1994 wurde der Bf. dem in Chieti stationierten Bataillon Nr. 123 zugeteilt, wo er eine militärische Grundausbildung erhielt. Am 9.7. wurde er zum Provinzkommando nach Aquila versetzt, wo er bis Ende Dezember verblieb. Während dieser Zeit wurde der Bf. mehreren Bestrafungen unterzogen: Achtmal erhielt er eine Strafe unter anderem wegen nachlässiger Bettenpflege und wegen Versäumnisses der Meldung beim Vorgesetzten. Der Bf. war insgesamt 29 Tage interniert, worunter auch mehrere in Einzelhaft verbrachte Tage fielen.
Am 30.12.1994 wurde der Bf. nach Lecce überstellt, wo sein Vorgesetzter nervöse Ticks, Sozialisierungsprobleme und ein geistesabwesendes Verhalten an ihm beobachtete. Er befahl ihm daraufhin, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Die Diagnose lautete auf Angststörung bzw. labiler Geisteszustand.
Laut einem medizinischen Bericht des lokalen Gesundheitsamts vom Februar 1995 habe der Bf. in seiner Jugend an Beziehungs- und Lernschwierigkeiten gelitten. Er sei körperlich schwach und unsicher, habe eine niedrige Auffassungsgabe und neige zur Isolation. Tests hätten ergeben, dass er ihm übertragene Aufgaben nicht bewältigen könne und seine kognitiven Fähigkeiten beeinträchtigt seien. Es sei ihm nicht möglich, positive Beziehungen mit anderen Menschen einzugehen. Diese Defizite hätten dazu geführt, dass er den Militärdienst unter Angst und Furcht vor seinen ihn teilweise verspottenden Kameraden abgeleistet habe. Je länger er seiner Wehrpflicht nachkomme, desto intensiver würden seine Angst und sein defensives Verhalten werden.
Am 8.4.1995 wurde der Bf. aus dem Militärdienst entlassen, nachdem die Ärzte zu dem Ergebnis gekommen waren, dass er an einer affektiven Störung (Dysphorie) und am Borderline-Syndrom leide. Der Hausarzt des Bf. nahm hingegen an, dass sein Patient wegen der Ableistung des Militärdienstes krank geworden sei oder dass zumindest eine kausale Verbindung zwischen Militärdienst und Krankheit bestehe. Der Bf. forderte daraufhin beim Verteidigungsministerium Schadenersatz ein.
In der Folge befand die Medizinische Kommission des Militärhospitals von Bari, dass beim Bf. eine Zwangsstörung vorliege, die keinesfalls durch den Militärdienst verursacht worden sei. Vielmehr habe die bei ihm festgestellte mentale Schwäche bereits vorher bestanden.
In der Zwischenzeit hatte der Bf. die Behörden vergeblich um Übermittlung von Kopien einschlägiger Dokumente betreffend die Ableistung seines Militärdienstes bzw. die medizinische Beurteilung seines Falls ersucht.
Am 11.7.2000 wies das Verteidigungsministerium die Forderung des Bf. mit dem Hinweis ab, seine Störungen seien nicht durch den Militärdienst verursacht worden.
Am 21.7.2000 wandte sich der Bf. an das Landesverwaltungsgericht Lecce und beantragte die Zuerkennung von Schadenersatz durch die Militärbehörden. Letzteres wies den Antrag jedoch ab, da der Bf. es verabsäumt habe, sein Begehren ausreichend zu bescheinigen und zudem belegt sei, dass seine mentale Schwäche bereits vor dem Antritt seines Militärdienstes bestanden habe.
Der Bf. erhob dagegen ein Rechtsmittel beim Obersten Verwaltungsgericht, welches die Einholung einer Expertenmeinung durch den Medizinischen Beirat des Verteidigungsministeriums für notwendig erachtete. Im Fall des Bf. bestand das Expertengremium aus vier Vollmitgliedern – drei aus dem Militär und eines aus der Polizei – und aus einem extern beigezogenen Neurologen. Es kam in seinem Bericht zu dem Schluss, dass die beim Bf. festgestellte mentale Schwäche nicht direktes Resultat seines verpflichtenden Wehrdienstes gewesen sei oder durch diesen verschlimmert worden wäre.
Mit Urteil vom 4.2.2011 wurde das Rechtsmittel des Bf. vom Obersten Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen, seine mentale Schwäche habe bereits vor der Ableistung seines Wehrdienstes bestanden, sie sei bei den 1994 an ihm vorgenommenen medizinischen Untersuchungen lediglich nicht entdeckt worden.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet Verletzungen von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung), Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht), Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
Der Bf. bringt vor, der Staat habe seine positiven und negativen Verpflichtungen ihm gegenüber verletzt, indem sein Gesundheitszustand anlässlich der Tauglichkeitsüberprüfung nicht ordnungsgemäß ermittelt worden sei und er seiner Wehrpflicht mit all ihren negativen Folgeerscheinungen habe nachkommen müssen.
Zur Zulässigkeit
Die Regierung wendet ein, der Bf. habe sich entschieden, seinen Fall vor die Verwaltungsgerichte zu bringen. Es stehe ihm aber angesichts der Tatsache, dass ihm alternative – überdies geeignetere und effektivere – Rechtswege, insbesondere der Gang zu den Zivilgerichten, zur Verfügung gestanden wären, nicht zu, Beschwerde über das Verwaltungsgerichtsverfahren zu führen. Der innerstaatliche Instanzenzug sei somit nicht ausgeschöpft worden. Der Bf. entgegnet, dass laut Art. 68 des Gesetzesdekrets Nr. 29/1993 Streitigkeiten betreffend das Militärpersonal in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, nicht in jene der Zivilgerichte, fallen würden.
Der GH vermerkt zunächst, dass die Regierung es verabsäumt hat, eine Erklärung dahingehend zu geben, warum der Zivilrechtsweg ungeachtet der diesem entgegenstehenden Kompetenzregelung im vorliegenden Fall geeigneter gewesen wäre. Aus den von ihr vorgelegten Urteilen des Kassationsgerichts geht vielmehr hervor, dass die Beurteilung militärischer Fragen gerade nicht in die Kompetenz der Zivilgerichte fällt. Im gegenständlichen Fall machte der Bf. von seinem Rechtsmittel in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht Gebrauch und befolgte auch alle Verfahrensvorschriften. Die Verwaltungsgerichte hätten ihm in der Tat Abhilfe verschaffen können – der von ihm beschrittene Rechtsweg war daher sowohl zugänglich als auch effektiv. Der Bf. hat daher die innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft. Der Einwand der Regierung ist somit zurückzuweisen.
Die vorliegende Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig und somit für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
Der GH ist vorab nicht überzeugt, dass die italienischen Behörden im Zuge der Tauglichkeitsüberprüfung und der Einberufung des Bf. zum Militär nachlässig gehandelt haben. Dieser hat die Qualifikation und die Expertise der die medizinische Bewertung durchführenden Ärzte zu keiner Zeit angezweifelt. Während der Untersuchungen beklagte er sich weder über seinen Gesundheitszustand noch beabsichtigte er, eine zweite Meinung dazu einzuholen. Zwar beharrte sein Hausarzt auf einer kausalen Verbindung zwischen dem Militärdienst und dem Ausbruch seiner Krankheit, jedoch war auch er der Ansicht, dass der Bf. zum Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung ein »geistig gesundes Individuum« war. Auch das Gesundheitsamt von Maglie ging davon aus, dass die Verhaltensstörungen des Bf. erst nach der Absolvierung des Wehrdienstes eingetreten waren.
Das Landesverwaltungsgericht Lecce hat eingeräumt, dass die im Juni 1994 durchgeführte Untersuchung nicht sorgfältig durchgeführt worden war, da bereits zu diesem Zeitpunkt Zweifel hinsichtlich der vollen Tauglichkeit des Bf. bestanden hätten. Wenngleich der GH der Ansicht ist, dass die Anwendung strikterer Standards bzw. weiterer Vorsichtsmaßnahmen im Fall des Bf. durchaus angemessen gewesen wären, vermag er aus dem ihm vorliegenden Material nicht dieselbe Schlussfolgerung wie das Landesverwaltungsgericht zu ziehen. Für ihn steht fest, dass die italienischen Behörden zum Zeitpunkt der Einberufung des Bf. keine erheblichen Gründe zur Annahme hatten, er hätte für den Fall des Antritts seines Militärdienstes aufgrund seines Gesundheitszustandes ein reales Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung zu befürchten.
Der GH muss aber auch die Periode nach der Einberufung einer Prüfung unterziehen. In den beinahe sechs Monaten, die der Bf. beim Provinzkommando in Aquila verbrachte, wurde er wenigstens acht Bestrafungen wegen disziplinärer Verfehlungen unterworfen. Während solche Vorfälle zwar durchaus Folge absichtlicher Gehorsamsverweigerung sein können, kam es den Vorgesetzten des Bf. offenbar nicht in den Sinn, dass diese wiederholte Widerspenstigkeit das Resultat psychischer Probleme sein könnte. Eine derartige Möglichkeit sah der neue Vorgesetzte des Bf. nach dessen Versetzung nach Lecce durchaus als gegeben an. Erst jetzt wurde dem Wohlbefinden und der Gesundheit des Bf. angemessen Rechnung getragen und wurde er ärztlich versorgt.
Die Regierung hat über die Kompetenzen der Vorgesetzten des Bf. insbesondere in Aquila keine Auskünfte erteilt, vor allem dahingehend, ob es überhaupt geschultes Personal gab, das Situationen wie die beschriebene erkennen konnte. Sie hat auch auf keine gängige Praxis, Regelung oder Prozedur verwiesen, wie solche Situationen frühestmöglich erkannt und welche Schritte dagegen unternommen werden könnten. Es scheint auch, dass der Bf. weder Zugang zu psychologischem Beistand noch zu einer Prüfung bzw. Beaufsichtigung seiner speziellen Situation hatte. Nach der Einberufung war er (nach einem Monat Grundausbildung) für sechs Monate auf sich allein gestellt. Während dieser Zeit wurde er einer Behandlung ausgesetzt, die zwar für eine gesunde junge Person leicht bewältigbar war, nicht aber für jemanden, dem dadurch angesichts seiner fehlenden mentalen Stärke eine beschwerliche Last auferlegt wurde.
Im gegenständlichen Fall wurde der Bf. in sechs Monaten wiederholt bestraft, wobei sich die Gesamtzahl der in Anhaltung verbrachten Tage auf 29 belief. Während disziplinäre Ahndungen bei gesunden Individuen gewöhnlich nur wenige Auswirkungen haben, mussten sie sich beim Bf. auf lange Sicht gesehen nicht nur als schädlich, sondern auch als sehr verstörend mit direkten Auswirkungen auf seine Gesundheit erweisen.
Laut Berichten des Gesundheitsamts von Tricase vom Februar bzw. April 1995 leidet der Bf. an Angstzuständen bzw. – genauer gesagt – an Dysphorie und einer Borderline-Störung. Das Privatsachverständigengutachten des Bf. und alle weiteren Meinungen verschiedener Stellen bestätigten, dass dieser an einer Angststörung leidet und dass diese bereits zu der Zeit seiner Stationierung in Aquila bestanden hat. Es ist somit unstrittig, dass der Bf. an dieser Krankheit bereits zum damaligen Zeitpunkt litt. Das Gesundheitsamt bestätigte, dass der Bf. aufgrund seiner mentalen Defizite seine Zeit beim Militär in Angst verbringen musste und dass der Wehrdienst für ihn einer Stresssituation gleichkam. Mit Rücksicht darauf, dass es sich beim Bf. um ein verwundbares Individuum handelte, überstieg das Leid, dem er ausgesetzt war, jenes von Wehrdienern im »normalen« Wehrdienst.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der nicht zeitgerechten Aufspürung der Verwundbarkeit des Bf. bzw. Reaktion der Militärbehörden darauf, einschließlich des Fehlens eines Regelwerks im Hinblick auf die Verhinderung derartiger Vorfälle, hat der italienische Staat seiner Verpflichtung nicht entsprochen, dafür Sorge zu tragen, dass der Bf. seiner Wehrpflicht unter Beachtung seiner Rechte unter Art. 3 EMRK nachkommen konnte. Dieser war Qualen von einer solchen Intensität unterworfen, die den unvermeidlichen Härtegrad, der militärischer Disziplin innewohnt, überstieg. Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
Laut dem Bf. hätte sein jetziger Gesundheitszustand, der seine unmittelbare Ursache im Militärdienst gehabt habe, zur Folge gehabt, dass er nun völlig abhängig von seiner Familie, Psychopharmaka und psychiatrischer Behandlung sei. Es sei ihm dadurch nicht mehr möglich, ein selbständiges Privat- und Familienleben zu führen.
Dieser Beschwerdepunkt ist zwar für zulässig zu erklären, jedoch hält der GH eine gesonderte Prüfung nicht für notwendig (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK
Der Bf. rügt die fehlende Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit des Medizinischen Beirats des Verteidigungsministeriums, dessen Schlussfolgerungen vom Gericht zur Gänze übernommen worden wären. Er beanstandet ferner die Nichtübermittlung gewisser von ihm angeforderter Dokumente, wodurch er an dem Verfahren in Verletzung der Waffengleichheit nicht ordnungsgemäß habe teilnehmen können. Das Verfahren sei auch insofern mangelhaft gewesen, als es ihm unmöglich gewesen sei, die Schlussfolgerungen des Medizinischen Beirats anzufechten. Darüber hinaus habe das Oberste Verwaltungsgericht die Ansicht vertreten, dass es das Sachverständigengutachten angesichts seiner eingeschränkten Überprüfungsbefugnis nicht in der Sache prüfen könne.
Zur Zulässigkeit
Die Regierung hält ihren zu Art. 3 EMRK gemachten Einwand aufrecht. Der GH hat bereits festgestellt, dass das vom Bf. erhobene Rechtsmittel nach innerstaatlichem Recht gültig und auch unter den gegebenen Umständen angemessen war. Auch wenn das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten stattfand, betraf dieses eine Schadenersatzforderung, die zivilrechtlicher Natur war. Die Verwaltungsgerichte waren insofern verpflichtet, den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK Genüge zu tun.
Der Einwand der Regierung ist daher zurückzuweisen und dieser Beschwerdepunkt für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert das Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen »Tribunal«. Er verlangt nicht ausdrücklich, dass ein vom Gericht gehörter Sachverständiger dieselben Anforderungen erfüllen muss. Andererseits ist es wahrscheinlich, dass das Gericht der Ansicht eines von ihm ernannten Experten erhebliches Gewicht bei der Bewertung der strittigen Fragen beimessen wird. Der GH hat bereits festgehalten, dass fehlende Neutralität auf Seiten eines Gerichtssachverständigen unter gewissen Umständen zu einer Verletzung des Gebots der Waffengleichheit führen kann. Besonderes Augenmerk ist auf Faktoren wie beispielsweise die verfahrensrechtliche Stellung bzw. Rolle des Sachverständigen zu richten.
Laut italienischem Recht untersteht der Medizinische Beirat dem Verteidigungsministerium, das unter anderem dessen Mitglieder ernennt und ihre Gehälter bezahlt. Der für die Angelegenheit des Bf. zuständige Ausschuss setzte sich aus fünf Experten zusammen, von denen wenigstens drei, einschließlich des Präsidenten, dem Militär angehörten. Was die Struktur und Zusammensetzung dieses Gremiums angeht, durfte der Bf. zurecht gewisse Bedenken haben, die auch dadurch nicht zerstreut werden konnten, weil eines seiner Mitglieder Zivilist war. Während derartigen Bedenken zwar eine gewisse Bedeutung zukommen mochte, waren sie jedoch nicht entscheidend. Für den GH ist vielmehr ausschlaggebend, ob die durch den äußeren Anschein geweckten Zweifel objektiv gerechtfertigt waren.
Im vorliegenden Fall wird die Bedeutung des Sachverständigenberichts für den Bf. insofern klar, als das Oberste Verwaltungsgericht als zweite Instanz die Erstellung eines solchen für seine Entscheidung über die Angelegenheit als notwendig erachtete. Es übernahm nicht nur vorbehaltlos die Schlussfolgerungen des Berichts, sondern wies auch darauf hin, dass es diesen angesichts seiner eingeschränkten Überprüfungsbefugnis nicht in der Sache prüfen könne, obwohl dieser erst in zweiter Instanz erstellt worden und der Privatsachverständige zu gegenteiligen Schlüssen gekommen war. Das Oberste Verwaltungsgericht verwarf die Einwände des Bf. gegen den Bericht auf der Basis der Schlussfolgerungen des Medizinischen Beirats. Die relevanten Aspekte des Urteils basierten somit zur Gänze darauf.
Im gegenständlichen Fall bestand die Aufgabe des Expertengremiums in der Prüfung, ob die Krankheit des Bf. Resultat des Militärdienstes war und, wenn nicht, ob diese anlässlich der Wehrtauglichkeitsuntersuchungen und danach hätte entdeckt werden müssen. Der Medizinische Beirat sollte nichts anderes machen als Schlussfolgerungen über bestimmte Tatsachen und das Verhalten von Kameraden des Bf. zu liefern, um dem Obersten Verwaltungsgericht Grundlagen für seine Entscheidung über die Verantwortung des Militärs für die Vorfälle liefern zu können. Die Beantwortung dieser Frage hätte letztlich zum Zuspruch von Schadenersatz an den Bf. führen können. Nach Ansicht des GH geht es daher nicht bloß um das Problem, dass Sachverständige von derselben Verwaltungsbehörde ernannt wurden, die gleichzeitig auch in den Fall verwickelt war.
Dieses an sich schon arge Defizit wird noch dadurch verschlimmert, als die Einwände des Bf. gegen die Schlussfolgerungen des Medizinischen Beirats mit der Begründung verworfen wurden, das Oberste Verwaltungsgericht sei zur meritorischen Überprüfung der Schlussfolgerungen von technischen Experten nicht befugt. Damit blieben deren Schlussfolgerungen quasi als einziger unangefochtener und entscheidender Beweis über, um die strittigen Fragen zu beantworten. Die dominante oder sogar gänzlich übergeordnete Rolle des Beirats wird daraus im besonderen Maße ersichtlich.
Der GH kommt somit zu dem Schluss, dass der Bf. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Parteilosigkeit des Medizinischen Beirats im Verfahren vor dem Obersten Verwaltungsgericht haben durfte. Aufgrund der Zusammensetzung, der prozessualen Position und der Rolle des Beirats im Verfahren stand der Bf. nicht auf der gleichen Stufe wie sein Gegner, der Staat, wie es die Waffengleichheit verlangt hätte. Unter diesen Umständen ist es nicht mehr notwendig, das Vorbringen des Bf. zum fehlenden Aktenzugang zu prüfen. Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK
Mit Rücksicht auf die Stellung von Art. 6 Abs. 1 EMRK gegenüber Art. 13 EMRK als lex specialis sieht der GH von einer gesonderten Prüfung ab (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 40.000,– für immateriellen Schaden, € 17.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Sara Lind Eggertsdóttir/ISL v. 5.7.2007
Kayankin/RUS v. 11.2.2010
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 21.1.2014, Bsw. 48754/11 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2014, 20) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/14_1/Placi.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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