Bsw45192/09•AUSL EGMR Bsw45192/09
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Tierbefreier e.V. gg. Deutschland, Urteil vom 16.1.2014, Bsw. 45192/09.
Art. 10 EMRK - Verbot der Verbreitung kritischen Filmmaterials durch eine Tierschutzorganisation.
Zulässigkeit der Beschwerde unter Art. 10 EMRK allein und iVm. Art. 14 EMRK und Unzulässigkeit der Beschwerde im Übrigen (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 10 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der bf. Verein Tierbefreier e.V. ist in Deutschland ansässig und setzt sich für Tierrechte ein.
Im März 2003 begann der Journalist M. für das Unternehmen C. zu arbeiten. Dieses war nach den einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen dazu berechtigt, Tierversuche durchzuführen und zu diesem Zweck Tiere (Affen) zu züchten und zu halten. Während seiner Arbeitszeit produzierte M. mit versteckter Kamera 40 Stunden Filmmaterial, das die Behandlung der Versuchstiere dokumentierte.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bot M. einen etwa 30-minütigen Beitrag einer großen deutschen Produktionsfirma an. Am 9.12.2003 wurde ein neunminütiger Film mit dem Titel »Tierversuche für den Profit« ausgestrahlt, der verschiedene Szenen bezüglich der Unterbringung und Behandlung der Tiere auf dem Betriebsgelände sowie kritische Kommentare enthielt. Im Laufe des Dezember 2003 zeigten auch andere Sender Ausschnitte des Films.
In der Folge wurde mit demselben Material ein Film mit dem Titel »Vergiften für den Profit« produziert, zu dessen Beginn behauptet wurde, dass in den Laboren das geltende Recht wissentlich missachtet würde. Der Film betraf verschiedene an Affen durchgeführte Versuche und die angeblich harsche und grausame Behandlung der Tiere durch das Laborpersonal. Der bf. Verein stellte den Film auf seiner Homepage zum Download bereit.
C. beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Verbreitung des Materials gegen den bf. Verein und den Journalisten M. Am 20.1.2004 untersagte das Landgericht Münster dem bf. Verein, den Film zu zeigen oder ihn in anderer Weise Dritten zugänglich zu machen. Diese Entscheidung wurde am 25.2.2004 bestätigt.
Die Berufung des bf. Vereins wurde am 21.7.2004 durch das OLG Hamm abgewiesen, da die Veröffentlichung des Materials die Persönlichkeitsrechte des Unternehmens verletze. Angesichts der Tatsache, dass das Material auf unrechtmäßige Weise beschafft worden sei, müsse berücksichtigt werden, ob die »Regeln des geistigen Meinungskampfes« gewahrt wurden, was im Falle des bf. Vereins nicht geschehen sei. Die Vorwürfe von »Mord und Folter« auf der Website des Vereins zielten darauf ab, den Ruf von C. zu schädigen. Darüber hinaus habe der Verein Demonstrationen und das Verteilen von Flyern in der Wohngegend des Laborpersonals finanziell unterstützt und die Website von C. gehackt. Als Tierschutzaktivisten einen Geschäftspartner von C. mit künstlichem Blut bespritzten, erklärte sich der Verein auf seiner Homepage zwar nicht für diese Aktion verantwortlich, zeigte sich aber solidarisch mit den handelnden Personen. Das Gericht betrachtete die Anwendung dieser unfairen Mittel als Versuch, C. zur Aufgabe der wirtschaftlichen Aktivitäten zu zwingen.
Am 30.1.2009 nahm das BVerfG die Beschwerde ohne Angabe von Gründen nicht an.
Mit Entscheidung vom 21.7.2004 untersagte das OLG Hamm M. und einem weiteren Tierschutzaktivisten zwar die Veröffentlichung des Films »Vergiften für den Profit«, nicht aber des sonstigen heimlich auf dem Betriebsgelände gedrehten Materials. Einerseits läge kein Beweis für eine grausame Behandlung der Tiere vor, andererseits enthielten Kommentierung und Schnitt des Films die Kernaussage, dass C. systematisch gegen das Gesetz verstoße.
In Folge der Veröffentlichung des Films im Dezember 2003 erhob eine britische Tierschutzorganisation Klage wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz. Die Staatsanwaltschaft Münster stellte die Ermittlungen mangels hinreichenden Tatverdachts im Februar 2004, das Verwaltungsgericht Münster seine Verfahren im November 2006 ein.
Rechtsausführungen:
Der bf. Verein rügt eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit) durch die einstweilige Verfügung zum Verbot der Verbreitung des Filmmaterials. Darüber hinaus behauptet er eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot), da M. und anderen Tierschutzaktivisten die weitere Veröffentlichung des Materials genehmigt worden sei.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK
Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig und muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Der GH beobachtet zu Beginn, dass es zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die einstweilige Verfügung in die Meinungsäußerungsfreiheit des bf. Vereins eingreift, und bestätigt diese Beurteilung.
Der Eingriff hat seine rechtliche Grundlage in § 823 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. § 1004 BGB und in Art. 186 StGB. Diese Bestimmungen sehen für jede Person, bei der die Gefahr einer Rechtsverletzung besteht, die Möglichkeit einer Klage vor, um die angefochtene Maßnahme zu unterbinden. Zweifellos waren sie auf den bf. Verein anwendbar. Bezüglich der Frage, ob die nationalen Gerichte diese Bestimmungen richtig angewandt haben, wiederholt der GH, dass die Anwendung und Auslegung des nationalen Rechts primär in die Zuständigkeit der nationalen Behörden fallen. Es besteht kein Hinweis auf eine willkürliche Anwendung im vorliegenden Fall. Folglich ist der GH der Ansicht, dass die einstweilige Verfügung »gesetzlich vorgesehen« war.
Darüber hinaus verfolgte der Eingriff das legitime Ziel des Schutzes des guten Rufes von C. Es bleibt zu prüfen, ob er »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war.
Im Bezug auf die Umstände des vorliegenden Falles nimmt der GH zur Kenntnis, dass die nationalen Gerichte sorgfältig geprüft haben, ob die einstweilige Verfügung die Meinungsäußerungsfreiheit des bf. Vereins verletzen würde. Dabei akzeptierten sie, dass die Verbreitung des Filmmaterials von dieser Freiheit geschützt wird. Angesichts der besonderen Bedeutung, die dem Tierschutz im deutschen Grundgesetz zukommt, beachteten die Gerichte weiters, dass sich das Material auf Belange von öffentlichem Interesse bezog, was einen besonderen Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit hervorruft. Andererseits waren die Gerichte der Ansicht, dass die weitere Verbreitung des Materials die Rechte des Unternehmens C. ernsthaft verletze. In diesem Zusammenhang berücksichtigten sie, dass das Material von einem ehemaligen Angestellten produziert worden war, der seine berufliche Tätigkeit missbraucht hatte, um heimlich auf dem Betriebsgelände zu filmen.
Der bf. Verein brachte keine Beweise vor, dass die Behandlung der Tiere gegen das deutsche Tierschutzrecht verstoße. Dies entspricht den Feststellungen des OLG Hamm in den Zivilverfahren gegen M. sowie dem Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen gegen C. Daraus ergibt sich, dass kein Beweis dafür vorliegt, dass die Vorwürfe des Films »Vergiften für den Profit«, wonach C. systematisch die Gesetzeslage missachte, zutreffen.
Im Hinblick auf die einstweilige Verfügung beobachtet der GH, dass das OLG Hamm in seinem Urteil am 21.7.2004 dem bf. Verein untersagte, das Material weiter zu verbreiten. Dagegen untersagte dasselbe Gericht an diesem Tag in zwei weiteren Urteilen gegen den Journalisten M. und einen anderen Tierschutzaktivisten die zukünftige Verbreitung von Filmen, die dieses Material enthalten, genehmigte jedoch die Verwendung des Materials in anderen Zusammenhängen.
Das OLG Hamm betrachtete es als notwendig, im vorliegenden Fall ein weiterreichendes Verbot zu erlassen, da der bf. Verein – anders als die Beschuldigten in den parallelen Verfahren – die »Regeln des geistigen Meinungskampfes« missachtet habe, indem er unfaire Mittel eingesetzt habe, und davon auszugehen sei, dass er dies weiter tue, wenn man die zukünftige Verwendung des Materials genehmige. Bei der Entscheidungsfindung bezog sich das OLG auf eine Reihe von Feststellungen auf der Website des bf. Vereins. Gestützt auf diese Aussagen kam das Gericht zu dem Schluss, dass der bf. Verein einen persönlichen Angriff gegen einen Geschäftspartner von C. gebilligt hatte. Der Verein bestritt nicht, dass diese Äußerungen auf seiner Website gemacht wurden, brachte aber vor, dass diese falsch interpretiert worden seien. Der GH sieht diesbezüglich keine Anhaltspunkte, dass die Auslegung durch die deutschen Gerichte zu weit hergeholt oder willkürlich war. Die Argumentation der Gerichte auf Grundlage der »Regeln des geistigen Meinungskampfes« berücksichtigte den Zusammenhang, in dem die Äußerung gemacht wurde, insbesondere den Aspekt der Fairness und die strafrechtlichen Grenzen.
Die nationalen Gerichte prüften im Verfahren über die einstweilige Verfügung auch die Wiederholungsgefahr. Unter diesen Umständen akzeptiert der GH, dass das OLG bei der Interessenabwägung auch das vergangene Verhalten des Vereins gegenüber C. in Betracht zog, um die Gefahr einer weiteren Rechtsverletzung einzuschätzen.
Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung eines Eingriffs sind außerdem Natur und Schwere der Sanktion in Betracht zu ziehen. Die vorliegenden Verfahren betreffen nicht irgendeine strafrechtliche Sanktion, sondern eine zivilrechtliche einstweilige Verfügung, die verhindern sollte, dass der bf. Verein bestimmtes Material weiter verbreitet. Weiters betonte das OLG ausdrücklich, dass die Verfügung Gegenstand einer Überprüfung sein kann, wenn sich die relevanten Umstände ändern, und erkannte an, dass der Verein voll berechtigt sei, seine Kritik an Tierversuchen in anderer Weise zu äußern.
In Anbetracht der gemachten Feststellungen und insbesondere der sorgfältigen nationalen Überprüfung des Falles, bei der der Einfluss der Meinungsäußerungsfreiheit in einer Debatte über Belange von öffentlichem Interesse ausreichend berücksichtigt wurde, kommt der GH zu dem Ergebnis, dass die nationalen Gerichte einen fairen Ausgleich zwischen der Meinungsäußerungsfreiheit des bf. Vereins und den Interessen des Unternehmens C. am Schutz seines guten Rufes schufen. Keine Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 10 EMRK
Dieser Beschwerdepunkt hängt mit dem bereits geprüften zusammen und ist für zulässig zu erklären (einstimmig). Im Hinblick auf seine Ausführungen zu Art. 10 EMRK stellt der GH fest, dass das OLG Hamm, indem es den Aspekt der Fairness und die Grenzen des Strafrechts berücksichtigte, hinreichende Gründe für die unterschiedliche Behandlung des bf. Vereins gegenüber den anderen Tierschutzaktivisten bezüglich des Ausmaßes der einstweiligen Verfügung vorbrachte. Keine Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 10 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK
Der Verein beschwert sich schließlich nach Art. 6 EMRK, dass die nationalen Gerichte ihre Entscheidung auf eine falsche Beurteilung der relevanten Fakten stützten und es das BVerfG versäumt habe, Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Im Hinblick auf das gesamte dem GH vorliegende Material des Falles und soweit der Sachverhalt in seiner Zuständigkeit liegt, sieht er keinen Anschein einer Konventionsverletzung. Dieser Beschwerdepunkt ist folglich wegen offensichtlicher Unbegründetheit als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Sürek/TR (Nr. 1) v. 8.7.1999 (GK)
Annen II/D v. 30.3.2010 (ZE)
Hoffer und Annen/D v. 13.1.2011 = NL 2011, 18
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 16.1.2014, Bsw. 45192/09 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2014, 51) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/14_1/Tierbefreier.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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