OGH 11Os172/13y

11Os172/13ySupreme CourtJan 14, 2014

Regest

Strafrecht

Full text

OGH 11Os172/13y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Mag. Fürnkranz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sattlberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas W***** und einen anderen wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten W***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 22. April 2013, GZ 22 Hv 139/12h26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten W***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil das auch den unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Harald D***** von einem Beitragsvorwurf enthält wurde Thomas W***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in K***** und anderen Orten mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angela A***** durch die wahrheitswidrige Vorgabe, ihr ein Darlehen in der Höhe von 2 Mio Euro über die P***** AG für die Finanzierung eines gemeinsamen Projekts zur Betreibung von Fitnessstudios gewähren und zur Verwirklichung dieses Projekts unter Beteiligung der Genannten die „Ak***** GmbH“ gründen zu wollen, zu Handlungen verleitet, wodurch die Genannte insgesamt mit einem Betrag von 175.900 Euro am Vermögen geschädigt wurde, und zwar:

1. am 4. Juni 2009 zur Übergabe des „Stammkapitals“ in Höhe von 25.900 Euro;

2. am 13. Juli 2009 zur Veranlassung einer Überweisung des bis dahin auf einem Treuhandkonto der R***** GmbH verwalteten Eigenmittelanteils in Höhe von 150.000 Euro.

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten W***** aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 [lit] a, 9 [lit] b und 10 StPO.

Die Spekulation, die Entgegennahme der 25.900 Euro ohne zweckentsprechende Weiterleitung „könne Untreue gegenüber der P***** AG darstellen“ (Z 10), „richtig aber wegen der diesen Betrag übersteigenden Forderungen des Erstangeklagten gegenüber der P***** AG nicht vom Vorliegen eines strafbaren Sachverhalts auszugehen“ sei (Z 9 lit a), orientiert sich nicht am festgestellten Sachverhalt (US 9) und verfehlt somit eine prozessordnungsgemäße Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeit (vgl RISJustiz RS0099810).

Ob die P***** AG oder die P***** GmbH weiterführende Aktivitäten setzen sollte, berührt der Mängelrüge (Z 5) zuwider keine entscheidende Tatsache. Nicht auszumachen ist die behauptete Widersprüchlichkeit (Z 5), weil die Gründung der Ak***** GmbH für die die 25.900 Euro geleistet wurden auch nach der bezogenen Aussage der Angela A***** (ON 23 S 30 f) Voraussetzung für die Darlehensgewährung sein sollte und somit im Zusammenhang mit der inkriminierten Täuschung steht (vgl weiters US 7 ff).

Das Vorbringen zur Überweisung der 150.000 Euro (Z 9 lit a) ignoriert nicht nur die Feststellungen US 12, sondern verlässt mit eigenständig beweiswürdigenden Mutmaßungen zur Unmöglichkeit der Täuschung der Angela A***** als kundiger Geschäftsfrau („muss zu diesem Zeitpunkt auch Grundlage des Handelns der Angela A***** gewesen sein ...“, „angesichts der eingangs festgehaltenen Feststellung hinsichtlich des Informationsstandes von Angela A***** zum Zeitpunkt der Veranlassung ihrer Überweisung kann dem Erstangeklagten daher keine Täuschungshandlung vorgeworfen werden“) sinnfällig überhaupt den Anfechtungsrahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde. Soweit (formell Z 5, der Sache nach Z 9 lit a) ein Rechtsfehler mangels Feststellungen hinsichtlich des „Täuschens“ geltend gemacht wird, übersieht der Beschwerdeführer den eindeutig hergestellten (US 12 „erneut“) Zusammenhang mit den früheren auf ein Darlehen abzielenden Täuschungshandlungen des Angeklagten (US 9). Die Verwendung des erlangten Geldes ist keine entscheidende Tatsache (Ratz, WKStPO § 281 Rz 398). Die Ausführungen zu angeblichen späteren Bemühungen des Rechtsmittelwerbers um eine Finanzierung „zuletzt wohl unter Einbindung italienischer Investoren“ sind neuerlich beweiswürdigende Überlegungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

Der Wunsch, bestimmte Zahlungen als Schadensgutmachung ansehen zu wollen, spricht einerseits keine entscheidende Tatsache an (Schadensgutmachung allein ist weder ein negatives Tatbestandsmerkmal des Betruges noch ein Strafaufhebungsgrund) und versäumt als Rechtsrüge (Z 9 lit b) jegliches Vorbringen in Richtung eines Feststellungsmangels zur tätigen Reue nach § 167 StGB (vgl US 15).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.