OGH 11Os168/13k

11Os168/13kSupreme CourtJan 14, 2014

Regest

Strafrecht

Full text

OGH 11Os168/13k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Mag. Fürnkranz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sattlberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gavril C***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5. August 2013, GZ 14 Hv 83/13h48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch des Angeklagten enthält, wurde Gavril C***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 „Abs 1“ (richtig: nur) zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 3. Februar 2013 in G***** dem Helmut K***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und mit Gewalt, nämlich durch Versetzen eines heftigen Stoßes, sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), Bargeld im Betrag von 800 Euro weggenommen, wobei er die Tat unter Verwendung einer Waffe verübte, nämlich ein Küchenmesser erhob und dieses gegen den Genannten richtete.

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einen Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RISJustiz RS0099810).

Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt eine Verurteilung nach § 142 Abs 1 StGB an, legt aber nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb das von den Tatrichtern festgestellte Erheben und Richten eines Küchenmessers gegen Helmut K*****, um an dessen Geld zu gelangen (US 3), dem von § 143 zweiter Fall geforderten Tatbestandsmerkmal der Verwendung einer Waffe nicht genügen sollte.

Mit einem Verweis auf die vom Schöffensenat als unglaubwürdig verworfenen Angaben des Angeklagten verfehlt die Rüge von vornherein die dargelegten Anfechtungskriterien.

Unvollständig iSd Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ist ein Urteil nur dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ. Dem Rechtsmittelgericht obliegt dabei nur die Kontrolle, ob alles aus seiner Sicht Bedeutsame erwogen wurde, nicht aber der Inhalt der Erwägungen (RISJustiz RS0118316).

Indem die Beschwerde den Entscheidungsgründen zuwider behauptet, der Zeuge K***** habe die Angaben des Angeklagten nicht entkräften können (vgl US 4 f), bekämpft sie unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Einer Erwiderung ist ein solches Vorbringen nicht zugänglich.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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