3Ob246/13t•OGH 3Ob246/13t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei M***** Kommanditgesellschaft, *****, vertreten durch Mag. Patricia Tassotti, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wegen Anfechtung (hier: wegen einstweiliger Verfügung), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 31. Oktober 2013, GZ 1 R 296/13v13, womit über Rekurs der beklagten Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 3. Juni 2013, GZ 45 C 508/13b3, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht übermittelt.
Begründung:
Das Rekursgericht bestätigte die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung im Umfang der Verpflichtung der beklagten Partei, die einzige Ausfertigung eines näher bezeichneten Rangordnungsbeschlusses betreffend eine näher bezeichnete Liegenschaft zur Sicherung eines von der klagenden Partei erhobenen Anfechtungsbegehrens beim Erstgericht zu erlegen; ein weiteres Sicherungsbegehren, gerichtet auf die Anordnung eines die Liegenschaft betreffenden Belastungs und Veräußerungsverbots, wies das Rekursgericht unbekämpft ab.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen den bestätigten Teil der einstweiligen Verfügung richtet sich der mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Antrag der beklagten Partei, das Rekursgericht möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses abändern.
Die Vorlage dieses Schriftsatzes an den Obersten Gerichtshof durch das Erstgericht erfolgte verfrüht:
Nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht jedoch auch 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 528 Abs 2a ZPO iVm § 500 Abs 2 Z 3, § 508 ZPO (hier iVm § 78 EO) einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Dieser mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbindende Antrag ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rekursgericht zu behandeln. Der Oberste Gerichtshof ist in solchen Fällen zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses funktionell unzuständig.
Von der Möglichkeit eines Abänderungsantrags hat die beklagte Partei ohnedies Gebrauch gemacht.
Über diesen Antrag wird daher das Rekursgericht zu entscheiden haben.
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