1Nc122/13a•OGH 1Nc122/13a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Cg 43/13d anhängigen Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Walter Lanner, Rechtsanwalt in Steyr, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 15.870,79 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Zur Behandlung der Rechtssache wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Begründung:
In der beim Landesgericht Linz eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei Schadenersatz aus dem Titel der Amtshaftung. Sie leitet ihren Anspruch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht ab.
Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Dieser Delegierungstatbestand ist im konkreten Fall erfüllt. Die Rechtssache ist deshalb an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz, aus dessen Entscheidung Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, zu delegieren.
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