13Ns54/13i•OGH 13Ns54/13i
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Daniel W***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 6 U 185/13d des Bezirksgerichts Mödling, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Nach dem Akteninhalt (ON 2 S 9, 25, 31 und 37) wohnen der Beschuldigte und die in Betracht kommenden Zeugen an Werktagen im Sprengel des vorlegenden Gerichts, sodass kein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO vorliegt.
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