6Ob123/13a•OGH 6Ob123/13a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** L*****, vertreten durch Dr. Martin Stossier und andere Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Franz X. Berndorfer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. April 2013, GZ 2 R 218/12k11, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 4. Oktober 2012, GZ 1 Cg 89/12x7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 1.046,88 EUR (darin 174,48 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:
Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob eine Umbestellung von Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in einer Phase der Uneinigkeit der Gesellschafter darüber, ob die Gesellschaft (bereits) ins Liquidationsstadium eingetreten ist, allein deshalb nichtig sein kann, weil die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung tatsächlich bereits aufgelöst war.
Sowohl Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als auch deren Liquidatoren können durch Gesellschafterbeschluss bestellt, aber auch (wieder) abberufen werden. Weiters ist den Feststellungen der Vorinstanzen kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass es der Generalversammlung bei der Abberufung der Klägerin und der Bestellung deren Nachfolgers geradezu um die Tätigkeit als Geschäftsführer gegangen ist. Maßgeblich war vielmehr die Ersetzung der Klägerin in ihrer Stellung als organschaftliche Vertreterin der Beklagten, wobei die Klägerin nach den Feststellungen der Vorinstanzen eine weitere Vertretungstätigkeit für ihr nicht mehr zumutbar gehalten hat; dies sei auch der Grund für die Aufkündigung des Gesellschaftsverhältnisses gewesen. Damit besteht aber kein Raum für eine Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses unabhängig davon, ob nun die Beklagte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung tatsächlich bereits aufgelöst war oder nicht.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.
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