OGH 9ObA113/13b

9ObA113/13bSupreme CourtNov 26, 2013

Regest

Arbeitsrecht

Full text

OGH 9ObA113/13b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin und Mag. Andreas Hach als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L***** V*****, vertreten durch Dr. Robert Hyrohs, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P***** J*****, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 10.000 EUR netto sA und 324,31 EUR brutto abzüglich 73,03 EUR netto sA und Feststellung (5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 25. Juli 2013, GZ 8 Ra 42/13z57, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Zwischen den Streitteilen ereignete sich in einer Lagerhalle ein Unfall, durch den der Kläger einen Fersenbeinbruch erlitt. Der Unfall kam dadurch zustande, dass der Kläger mit einem Elektrodeichselgabelhubwagen ohne nach hinten zu schauen rückwärts fuhr und mit dem Beklagten, der mit einem Elektrodreiradgabelstapler ohne nach vorne zu schauen vorwärts fuhr, kollidierte. Jeder der beiden Unfallbeteiligten hätte die Kollision bereits sechs Sekunden vor dem Zusammenstoß vermeiden können, wenn er beim Fahren in seine Fahrtrichtung geblickt hätte.

Die Vorinstanzen nahmen eine Verschuldensaufteilung im Verhältnis von 2 : 1 zu Lasten des rückwärtsfahrenden Klägers vor.

Die Verschuldensabwägung richtet sich stets nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RISJustiz RS0087606, RS0042405). Dies gilt auch für die Frage, ob ein geringes Verschulden noch vernachlässigt werden kann (RISJustiz RS0087606 [T7]).

Die von den Vorinstanzen vorgenommene Verschuldensteilung ist nicht unvertretbar. Da von jedem Fahrzeuglenker zu erwarten ist, dass er beim Fahren in seine Fahrtrichtung blickt, der Beklagte dies aber sechs Sekunden lang unterlassen hat, ein aufmerksamer Blick nach vorne aber ausgereicht hätte, um den Unfall zu verhindern, trifft auch ihn ein Mitverschulden, das gegenüber jenem des Klägers nicht vernachlässigt werden kann. Der Beklagte kann sich nach der Lage des Falls nicht dadurch beschwert erachten, dass die Vorinstanzen sein Mitverschulden nur mit einem Drittel angenommen haben.

Soweit der Beklagte meint, der Kläger habe gar nicht bewiesen, dass „das Beklagtenfahrzeug tatsächlich aufgrund seiner Vorwärtsbewegung mit der Ferse des Klägers kollidiert sei und nicht der Kläger bei seiner Rückwärtsfahrt selbst mit der Ferse in die Gabel des Beklagtenfahrzeugs hineingefahren sei“, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Dem vom Erstgericht detailliert festgestellten Unfallablauf lässt sich zwanglos entnehmen, dass der Beklagte zum Unfallszeitpunkt noch in Bewegung war und nicht bereits stillstand.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Beklagten zurückzuweisen.

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