Bsw1785/08•AUSL EGMR Bsw1785/08
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Vasquez gg. die Schweiz, Urteil vom 26.11.2013, Bsw. 1785/08.
Art. 6 Abs. 2, 8 EMRK - Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 8 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde im Übrigen (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (6:1 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Der 1965 geborene Bf. stammt aus Peru und lebt nunmehr in Gaillard, Frankreich. 1992 reiste er in die Schweiz ein, im selben Jahr heiratete er eine Schweizer Staatsangehörige und erhielt eine Aufenthaltsgenehmigung. Im März 1999 wurde das Paar geschieden.
1995 wurde der Bf. Gegenstand von Ermittlungen seitens der Strafverfolgungsbehörden, nachdem ihn zwei minderjährige Frauen wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung iSv. Art. 189 bzw. 190 StGB angezeigt hatten. Gegen Ende des Jahres wurde das Strafverfahren aus Mangel an Beweisen eingestellt.
Am 24.9.2001 wurde der Bf. vom Strafkassationshof des Kantons Waadt der »Schändung« einer urteils- oder zum Widerstand unfähigen Person in Ausnützung einer Notlage bzw. Abhängigkeit (Art. 191 iVm. Art. 193 StGB) schuldig gesprochen und eine dreijährige Freiheitsstrafe über ihn verhängt. Ende 2002 wurde er vorzeitig aus der Haft entlassen. Mittlerweile hatte das Departement für Justiz, Polizei und öffentliche Sicherheit Genf die Ausweisung des Bf. auf unbestimmte Zeit verfügt. Letzterer erhob dagegen Einspruch beim Beschwerdeausschuss der Genfer Fremdenpolizei.
Am 5.4.2003 ging der Bf. mit seiner jetzigen Gattin, welche sowohl die Schweizer als auch die deutsche Staatsbürgerschaft hat, eine Ehe ein. Nachdem ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis von der Einwanderungsbehörde des Kantons Genf abgewiesen worden war, wandte er sich erneut an den Beschwerdeausschuss der Genfer Fremdenpolizei. Dieser entschied, beide Beschwerden miteinander zu verbinden und wies sie am 19.5.2005 ab.
Der Bf. rief daraufhin das Bundesgericht an, welches die Entscheidung des Beschwerdeausschusses aufhob und eine Neubewertung des Falls nach dem »Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit« anordnete.
Im Dezember 2006 wurde gegen den Bf. neuerlich eine strafrechtliche Untersuchung wegen des Verdachts der Begehung eines Verbrechens iSv. Art. 191 StGB eingeleitet. Am 9.2.2007 beschloss die Staatsanwaltschaft Genf die Einstellung des Verfahrens mit der Begründung, das Verhalten des Bf. gegenüber der berauschten Frau sei zwar unangemessen gewesen, jedoch als strafrechtlich nicht relevant zu werten.
Am 14.2.2007 unterzog der Beschwerdeausschuss den Einspruch des Bf. einer neuerlichen Prüfung und wies ihn ab. Begründend führte er aus, die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis und die angeordnete Entfernung des Bf. von Schweizer Territorium seien aus Gründen der öffentlichen Sicherheit iSv. Art. 5 Abs. 1 des Anhangs I zum Freizügigkeitsabkommen gerechtfertigt gewesen. Die Tatsache, dass gegen den Bf. im Jahr 2006 strafrechtlich ermittelt worden sei, zeige, dass eine Rückfallsgefahr bestehe und er unverändert eine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit darstelle. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Bf. verließ die Schweiz am 8.2.2008, nachdem er vorher erfolglos um Aufhebung des Aufenthaltsverbots ersucht hatte.
Rechtsausführungen:
Der Bf. rügt Verletzungen von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und von Art. 6 Abs. 2 EMRK (Unschuldsvermutung).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
Der Bf. behauptet, die Entscheidung der Schweizer Behörden, ihn auszuweisen, und die Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung hätten Art. 8 EMRK verletzt.
Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig und daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
Um festzustellen, ob ein Ausweisungsbefehl und die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und gegenüber dem verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig sind, hat der GH in früheren Fällen einschlägige Kriterien herausgearbeitet (vgl. insbesondere den Fall Üner/NL).
Entscheidend sind demnach (a) die Art und Schwere der begangenen Straftat(en); (b) die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat; (c) die nach der Begehung des Delikts verstrichene Zeit und das Verhalten des Bf. während dieses Zeitraums; (d) die Nationalität der von der Angelegenheit betroffenen Personen; (e) die Familiensituation des Bf., wie etwa die Dauer der Ehe, und andere Faktoren, welche über den Bestand des Familienlebens Auskunft zu geben vermögen; (f) der Umstand, ob der Ehepartner zum Zeitpunkt des Eingehens einer Familienbeziehung um das relevante Delikt wusste; (g) die Frage, ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, und wenn ja, wie alt sie sind; (h) das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen der Ehepartner im Zielstaat vermutlich begegnen wird; (i) die Frage, ob die besten Interessen und das Wohlbefinden der Kinder im Zielstaat gewahrt werden können, und schließlich (j) die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl mit dem Gast- als auch mit dem Zielstaat.
Lag im vorliegenden Fall ein Eingriff vor?
Der Bf. hielt sich von 1992 bis 2008, also für mehr als 15 Jahre, in der Schweiz auf, wo er einer Arbeit nachging und mit seiner ersten und zweiten Frau zusammenlebte. Er hat auch Geschwister, die dort leben. Der Bf. hat im belangten Staat zweifellos soziale, berufliche und familiäre Bindungen entwickelt. Die von den Behörden gesetzten fremdenrechtlichen Maßnahmen stellen insofern einen Eingriff in seine Rechte gemäß Art. 8 EMRK dar.
War der Eingriff gerechtfertigt?
Der strittige Eingriff beruhte auf einschlägigen Vorschriften des Fremdenrechts und des Freizügigkeitsabkommens und verfolgte die legitimen Ziele der Aufrechterhaltung der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung sowie der Verhinderung von Verbrechen. Bei der Bewertung, ob der belangte Staat einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen des Bf. und seinen eigenen Interessen an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit getroffen hat, wird der GH obige Kriterien anwenden.
Die Verurteilung des Bf. wegen Begehung von Delikten gegen die sexuelle Integrität von wehrlosen Personen war sicherlich schwerwiegender Natur. Was seinen Aufenthalt in der Schweiz anbelangt, sind 15 Jahre lang genug, um eine entsprechend starke Bindung zum Gaststaat aufzubauen, jedoch darf die Tatsache nicht übersehen werden, dass der Bf. einige Zeit im Gefängnis verbracht hat und dass sein Aufenthaltsstatus seit Oktober 2002 ungeregelt ist. Zum Verhalten des Bf. nach der Begehung der Straftat ist zu sagen, dass dieser einerseits beachtliche Anstrengungen unternahm, um sein Benehmen nach seiner vorzeitigen Entlassung zu verbessern. Er arbeitete mit den Behörden zusammen, erhielt psychiatrische Behandlung und ging seiner Arbeit nach. Andererseits vermag der GH nicht die Fakten zu übersehen, die zum nächsten Strafverfahren gegen den Bf. geführt haben, mag es dann auch eingestellt worden sein. Die Anklagepunkte waren ähnlich wie jene, aufgrund derer er 2001 verurteilt worden war, und wie die 1995 erhobene Anschuldigung. Der Staatsanwalt beschrieb das Verhalten des Bf. gegenüber der berauschten Frau zwar als strafrechtlich nicht relevant, aber dennoch als unangemessen. Aus den jüngsten Informationen der Regierung geht zudem hervor, dass der Bf. seit seiner Ausweisung zweimal wegen illegaler Einreise in die Schweiz bestraft wurde. Es besteht daher bei ihm immer noch ein gewisses Rückfallsrisiko.
Die Staatsangehörigkeit der in die Angelegenheit verwickelten Personen und das Familienleben des Bf. betreffend ist zu vermerken, dass er und seine zweite Frau, die bis 2005 in Deutschland arbeitete und lebte, eine bewusste Entscheidung trafen, sich nicht in Deutschland, sondern in der Schweiz niederzulassen, wo sie nicht sicher sein konnten, gemeinsam verbleiben zu können. Ende 2007 ließ sich das Paar in Frankreich, nahe der schweizerischen Grenze, nieder. Aufgrund der deutschen Staatsbürgerschaft seiner Gattin und wegen des Freizügigkeitsabkommens bestand für sie nie eine Gefahr, voneinander getrennt zu werden. Das Paar musste sich auch nie die Schwierigkeiten vor Augen führen, welche die Gattin des Bf. im Fall des Eingehens eines Familienlebens in dessen Heimatland Peru erwarten würden. Ihr Familienleben wurde daher durch den Ausweisungsbefehl nicht direkt beeinträchtigt.
Was das Verhältnis des Bf. zu seinen in der Schweiz lebenden Geschwistern angeht, ist daran zu erinnern, dass unter gewissen Umständen auch die Beziehung von Geschwistern untereinander in das Konzept »Familienleben« fällt, je nachdem wie eng die persönliche Bindung ist. Im gegenständlichen Fall vermochte der Bf. jedoch nicht darzulegen, dass er zu seinen Geschwistern ein derartiges Naheverhältnis unterhält. Seine privaten Beziehungen zu ihnen kann er durchaus von Frankreich aus pflegen, wo man ihn leicht besuchen kann.
Der Bf. zog im Alter von 27 Jahren in die Schweiz. Im Gegensatz zum Bf. im Fall Emre/CH verbrachte er Kindheit und Schulzeit in Peru, wo auch seine Mutter und offensichtlich ein erwachsener Sohn aus einer früheren Beziehung leben. Mag auch jetzt die Beziehung zu seinem Heimatland nicht mehr so stark sein wie früher, bestehen zu diesem dennoch manche Bande in sozialer, kultureller, sprachlicher und familiärer Hinsicht.
Bleibt noch die Verhältnismäßigkeit der strittigen Maßnahmen zu klären. Das über den Bf. verhängte Aufenthaltsverbot war von unbeschränkter Dauer. Der GH hat wiederholt festgestellt, dass aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK die unbefristete Verweisung einer Person außer Landes eine sehr einschneidende Maßnahme ist. Jedoch hat die Regierung darauf hingewiesen, dass der Bf. jederzeit als Tourist in die Schweiz einreisen oder die dortigen Behörden ersuchen könne, die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots zu überdenken. Der Bf. hat von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht. Er suchte lediglich einen Monat nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsverbots um Erlaubnis an, in die Schweiz zurückkehren und dort arbeiten zu dürfen, was jedoch beides wegen des gültigen Ausweisungsbefehls verweigert wurde. Der Bf. wurde auch nicht völlig davon abgehalten, die Schweiz mit der dafür erforderlichen Genehmigung zu betreten. Eventuell kann das Aufenthaltsverbot auf seinen Antrag hin zur Gänze aufgehoben werden. Der Bf. lebt bekanntlich in Grenznähe und wurden seine sozialen Bindungen zur Schweiz aufgrund der Entfernung nicht abrupt beendet.
Angesichts des Vorgesagten kommt der GH daher zu dem Schluss, dass die nationalen Behörden ihren Ermessensspielraum im Fall des Bf. nicht überschritten haben. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Pinto de Albuquerque).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK
Der Bf. bringt vor, die Behörden wären bei ihrer Entscheidung über die Setzung fremdenrechtlicher Maßnahmen gegen ihn davon ausgegangen, dass sein Verhalten nach der 2001 erfolgten strafrechtlichen Verurteilung nicht untadelig gewesen wäre, obwohl das diesbezügliche Strafverfahren gegen ihn eingestellt wurde.
Der GH erinnert daran, dass Entscheidungen betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden kein Absprechen über die Wohlbegründetheit einer strafrechtlichen Anklage zum Gegenstand haben. Andererseits ist es das Ziel der Unschuldsvermutung, Individuen, die von einer strafrechtlichen Anklage freigesprochen wurden und im Hinblick auf die das Strafverfahren eingestellt wurde, davor zu schützen, dass sie von den Behörden derart behandelt werden, als ob sie der ihnen zur Last gelegten Straftat tatsächlich schuldig seien. Im vorliegenden Fall deutet jedoch nichts darauf hin, dass die Schweizer Behörden den Bf. als schuldig ansahen. Die Tatsachen, die zu der 2006 erhobenen Anklage führten, wurden von ihnen nur insoweit berücksichtigt, als sie vom Bf. selbst anerkannt worden waren oder auf Beweisen beruhten. Im Übrigen läuft es Art. 6 Abs. 2 EMRK nicht zuwider, wenn Behörden auf Elemente aus anderen Verfahren Bezug nehmen.
Dieser Beschwerdepunkt ist somit offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK und gemäß Art. 35 Abs. 4 EMRK als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Üner/NL v. 5.7.2005 = NL 2005, 185
Emre/CH v. 22.5.2008 = NL 2008, 145
Maslov/A v. 23.6.2008 (GK) = NL 2008, 157 = ÖJZ 2008, 779
Allen/GB v. 12.7.2013 (GK) = NL 2013, 257
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 26.11.2013, Bsw. 1785/08
entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2013, 426) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/13_6/Vasquez.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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