Bsw23380/09•AUSL EGMR Bsw23380/09
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Bouyid gg. Belgien, Urteil vom 21.11.2013, Bsw. 23380/09.
Art. 3 EMRK - Ohrfeigen durch Polizisten bei Befragungen am Revier.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 3 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde im Übrigen (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. sind zwei Brüder, die 1986 und 1979 geboren wurden und in Saint-Josse-ten-Noode (Bezirk Brüssel-Hauptstadt) zusammen mit ihren Eltern, einem weiteren Bruder und zwei Schwestern neben dem örtlichen Polizeikommissariat wohnen. Die beiden Bf. behaupten, von Polizisten geohrfeigt worden zu sein und geben an, dies sei im Zusammenhang mit dem gespannten Verhältnis geschehen, das zwischen der Familie und bestimmten Polizisten vorherrsche. Es sei daher schon seit 1999 zu regelmäßigen Zwischenfällen mit den Polizisten des benachbarten Reviers gekommen.
Am 8.12.2003 verlangte nach Angaben der Bf. ein Polizist in Zivil (A. Z.) auf der Straße vor dem Haus der Familie vom ErstBf. den Ausweis. Nachdem dieser der Anordnung nicht Folge leistete, wurde er vom Polizisten aufs Revier mitgenommen. Als der ErstBf. gegen seine Anhaltung protestierte, hätte ihm A. Z. eine Ohrfeige versetzt. Die Bf. legten ein medizinisches Attest vom selben Tag vor, in dem festgehalten wurde, dass der ErstBf. sich »im Schockzustand« befunden habe und Hautreizungen an der linken Wange und am linken Gehörgang aufwies. Die Regierung gibt an, dass der ErstBf. zwar auf dem Revier Polizisten verbal beleidigt hätte, doch hätte A. Z. stets dementiert, den ErstBf. geschlagen zu haben.
Am 23.2.2004 befand sich der ZweitBf. auf dem Polizeirevier und wurde vom Polizisten P. P. wegen einer Auseinandersetzung vernommen, in die er und seine Mutter mit einem Dritten verwickelt gewesen waren. Nach Angabe der Bf. hätte P. P. dem ZweitBf. eine Ohrfeige verpasst, weil sich dieser mit den Ellbogen auf seinem Schreibtisch abgestützt hatte. Laut medizinischem Attest vom selben Tag wies der ZweitBf. in der Folge eine Prellung an der linken Wange auf. Die Regierung verweist darauf, dass sich der ZweitBf. während seiner Vernehmung sehr arrogant gezeigt und provokativ verhalten hätte und offensichtlich auf Konflikt aus gewesen wäre. Dennoch habe sich P. P. ruhig und geduldig verhalten.
Der ErstBf. brachte am 9.12.2003 eine Klage beim »Ständigen Ausschuss zur Kontrolle des Polizeidienstes« (»der Kontrollausschuss«) ein. Der ZweitBf. tat am 23.2.2004 das Gleiche und rügte dabei auch die allgemeine Haltung der Polizei von Saint-Josse gegenüber seiner Familie. Am 17.6.2004 brachten die Bf. eine Nebenklage wegen Belästigung, willkürlicher Beeinträchtigung von Grundrechten, Amtsmissbrauch, willkürlicher Verhaftung und vorsätzlicher Körperverletzung ein und verwiesen explizit auf die Vorfälle vom 8.12.2003 und vom 23.2.2004. Sie gaben auch einen kurzen Überblick über die Gesamtheit ihrer Schwierigkeiten mit der Polizei.
Auf Anforderung des zuständigen Untersuchungsrichters übersandte der Kontrollausschuss diesem am 26.7.2004 ein Protokoll, in dem die Entwicklung des problematischen Verhältnisses zwischen der Familie der Bf. und der örtlichen Polizei beschrieben war. Der Untersuchungsrichter übermittelte die Akte sodann am 3.8.2004 an den Staatsanwalt. Dieser beantragte am 10.11.2005 die Einstellung des Verfahrens, da er keine strafbare Handlung gegeben sah. Das Gericht erster Instanz von Brüssel folgte diesem Antrag mit Beschluss vom 27.11.2007.
Die Anklagekammer beim Berufungsgericht Brüssel bestätigte diesen Beschluss nach Berufung durch die Bf. dagegen am 9.4.2008. Der Cour de cassation wies die Revision der Bf. am 29.10.2008 zurück.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügen eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der erniedrigenden Behandlung) durch die Ohrfeigen der Polizisten. Sie beschweren sich weiters auch über die in Bezug auf ihre diesbezüglichen Klagen durchgeführte Untersuchung, die laut ihnen unwirksam, unvollständig, nicht objektiv und zu lang gewesen sei.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Wenn jemand seiner Freiheit beraubt wird oder allgemeiner mit Polizisten konfrontiert ist, tastet die Anwendung von körperlicher Gewalt gegen ihn die Menschenwürde an und stellt grundsätzlich eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, wenn sie nicht durch sein Verhalten absolut notwendig gemacht wird. Um unter diese Bestimmung zu fallen muss eine Misshandlung jedoch ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Die Beurteilung dieses Minimums ist per definitionem relativ und hängt von der Gesamtheit der Gegebenheiten des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Misshandlung und ihren körperlichen und mentalen Auswirkungen, sowie manchmal vom Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand des Opfers und anderem. Zu den anderen zu berücksichtigenden Faktoren gehören das Ziel, mit dem die Misshandlung vorgenommen wurde, und die Absicht beziehungsweise Motivation, die ihr zugrunde lagen. Daraus folgt, dass es Gewalt gibt, die zwar moralisch und allgemein auch nach dem nationalen Recht der Vertragsstaaten verurteilungswürdig ist, die aber nicht unter Art. 3 EMRK fällt.
Im gegenständlichen Fall behaupten die Bf., dass jeder von ihnen eine Ohrfeige erhalten habe, als sie sich im Polizeirevier von Saint-Josse-ten-Noode befanden. Sie legten medizinische Atteste zur Stützung ihrer Darstellung vor. Die Regierung ihrerseits befindet, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Verletzungen, welche die Bf. erlitten, Folge einer von einem Polizisten verpassten Ohrfeige waren. Insbesondere würden die vorgelegten Atteste nicht beweisen, dass die betreffenden Verletzungen einen solchen Ursprung haben. Die Regierung unterstreicht im Übrigen, dass die beschuldigten Polizisten stets entschieden verneint hätten, derart gehandelt zu haben. Der GH hält es trotzdem für unnötig, über das Vorliegen der von den Bf. behaupteten Umstände abzusprechen. Er befindet nämlich, dass die von den Bf. gerügten Handlungen, auch wenn sie als erwiesen angesehen werden, unter den Umständen des vorliegenden Falles keine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlungen begründen würden.
Der GH schickt voraus, dass Polizisten, die Personen schlagen, welche sie befragen, sich zumindest eines ethischen Vergehens schuldig machen und einen bedauerlichen Mangel an Professionalität beweisen. Er stimmt der Empfehlung des Europäischen Antifolterkomitees anlässlich dessen Besuches in Belgien 2005 zu, wonach die zuständigen Behörden angesichts der Misshandlungsgefahr für Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, diesbezüglich Wachsamkeit an den Tag legen müssen, insbesondere im Hinblick auf Minderjährige.
Angenommen, dass es zu Ohrfeigen gekommen ist, handelte es sich im vorliegenden Fall jedoch beide Male um eine einzelne Ohrfeige, welche von Polizisten, die von dem respektlosen und provokativen Verhalten der Bf. entnervt waren, unbedacht ausgeteilt wurde, und die nicht darauf abzielte, sie zu einem Geständnis zu zwingen. Sie ereignete sich zudem in einer angespannten Atmosphäre zwischen der Familie der Bf. und den Polizisten in deren Bezirk. Auch wenn der eine der Bf. erst 17 war und es verständlich ist, dass die Bf. – unter der Annahme, dass sich die Geschehnisse so ereignet haben, wie sie es angeben – eine starke Abneigung empfinden, kann der GH unter den gegebenen Umständen nicht aus dem Blick verlieren, dass es sich jedes Mal um einen einzelnen Akt handelte, der in einer Situation nervöser Spannung gesetzt wurde und keine gravierende oder dauerhafte Wirkung hatte. Handlungen dieser Art können, auch wenn sie inakzeptabel sind, nicht als ein Maß an Erniedrigung oder Entwürdigung schaffend angesehen werden, das ausreicht, um darin einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu sehen. Anders gesagt ist jedenfalls das erforderliche Maß an Schwere im vorliegenden Fall nicht erreicht, so dass sich keine Frage der Verletzung dieser Bestimmung stellt – egal ob man sie unter ihrem materiellen oder prozessualen Aspekt in Betracht zieht. Unter den Umständen des Falles kam es daher zu keiner Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum der Richterin Power-Forde).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK
Die Bf. rügen auch eine Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren, weil ihr Fall nicht von einem in der Hauptsache entscheidenden Gericht behandelt worden sei. Diese Beschwerde läuft auf die Forderung eines Rechts für das Opfer eines Delikts hinaus, Dritte strafrechtlich verfolgen oder verurteilen zu lassen. Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert aber kein solches Recht. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde ratione materiae mit der Konvention unvereinbar ist und als unzulässig zurückgewiesen werden muss (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Irland/GB v. 18.1.1978= EuGRZ 1979, 149
Jalloh/D v. 11.7.2006 (GK)= NL 2006, 188 = EuGRZ 2007, 150
El-Masri/MK v. 13.12.2012 (GK)= NL 2012, 405
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 21.11.2013, Bsw. 23380/09
entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2013, 420) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/13_6/Bouyid.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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