OGH 7Ob189/13i (7Ob190/13m)

7Ob189/13i (7Ob190/13m)Supreme CourtNov 13, 2013

Full text

OGH 7Ob189/13i (7Ob190/13m)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2013
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2013:0070OB00189.13I.1113.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Mag. H***** B*****, geboren am , derzeit , Vorsorgebevollmächtigter G D, über die außerordentlichen Revisionsrekurse des Betroffenen gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Dezember 2012, GZ 44 R 651/12d349, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 28. September 2012, GZ 2 P 77/12g316, bestätigt wurde, und vom 12. März 2013, GZ 44 R 116/13d369, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 14. Februar 2013, GZ 2 P 77/12g358, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, ein Verbesserungsverfahren hinsichtlich der vom Betroffenen selbst erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurse einzuleiten.

Begründung:

Begründung

Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien in einem Verfahren über die Sachwalterschaft im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Die vom Betroffenen selbst verfassten Revisionsrekurse bedürfen daher der Unterfertigung durch einen Anwalt oder Notar. Ein entgegen § 6 Abs 2 AußStrG nur vom Betroffenen selbst unterfertigter „Revisionsrekurs“ ist, wenn er nicht jedenfalls unzulässig ist (RISJustiz RS0120029), dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen. Sollte die gebotene Verbesserung unterbleiben, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RISJustiz RS0120077).

Falls dem Betroffenen nicht Verfahrenshilfe gewährt wird (vgl ON 390, 391, 436; der Beschluss ON 487 bezieht sich darauf nicht), ist er aufzufordern, seine Rechtsmittel von einem Rechtsanwalt oder Notar unterfertigen zu lassen.

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