OGH 1Nc94/13h

1Nc94/13hSupreme CourtOct 29, 2013

Full text

OGH 1Nc94/13h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen M*****, aufgrund der vom Bezirksgericht Deutschlandsberg verfügten Vorlage des Aktes AZ 1 Ps 131/09m zur Entscheidung gemäß § 111 JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Deutschlandsberg vom 12. 6. 2013, GZ 1 Ps 131/09m285, verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Mödling wird genehmigt.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Deutschlandsberg vom 17. 7. 2010, GZ 1 Ps 131/09m185, wurde der Mutter die Obsorge (soweit relevant) für die minderjährige M***** im Bereich der Pflege und Erziehung entzogen. Die Minderjährige lebt seit Februar 2010 in einer im Sprengel des Bezirksgerichts Mödling gelegenen Pflegeeinrichtung. Die Mutter stellte am 18. 7. 2011 den Antrag, die Maßnahme der Entziehung der Obsorge im Bereich Pflege und Erziehung (auch) für die minderjährige M***** aufzuheben. Das Bezirksgericht Deutschlandsberg wies diesen Antrag mit Beschluss vom 12. 6. 2013, GZ 1 Ps 131/09m285, ab (Punkt 1) und übertrug die Zuständigkeit der Pflegschaftssache für die Minderjährige gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Mödling (Punkt 2). Diese Übertragung wurde nicht bekämpft und rechtskräftig. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz gab dem Rekurs der Mutter gegen die Abweisung ihres Antrags Folge, hob den Beschluss des Bezirksgerichts Deutschlandsberg in diesem Punkt auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Das Bezirksgericht Mödling verweigerte die Übernahme der Pflegschaftssache und verwies auf den offenen Antrag der Mutter. Eine sachgerechtere und umfassende Beurteilung der Umstände im Sinn des Kindeswohls sei dem übertragenden Gericht aufgrund der örtlichen Nähe der am Verfahren Beteiligten eher möglich. Das Bezirksgericht Deutschlandsberg legte den Pflegschaftsakt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

1. Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht ganz oder zum Teil übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird.

2. Offene Anträge hindern eine Übertragung grundsätzlich nicht, jedoch kann im Einzelfall eine Entscheidung durch das schon bisher zuständige Gericht zweckmäßiger sein (2 Nc 5/13b mwN).

3. Im vorliegenden Fall lebt die Minderjährige seit Februar 2010 in einer Pflegeeinrichtung, die im Sprengel des Bezirksgerichts Mödling liegt. Die Mutter, die im Jahr 2011 die Aufhebung der Maßnahme der Entziehung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung beantragt hatte, wohnt nicht mehr im Sprengel des übertragenden Pflegschaftsgerichts. Zur abschließenden Beurteilung ihres Antrags sind nach der Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht im zweiten Rechtsgang noch weitere Beweisaufnahmen erforderlich. Im Vordergrund steht die Beurteilung der Frage, ob eine grundlegende Änderung der Lebensverhältnisse der Mutter sowie ihrer Einstellung zur notwendigen schulmedizinischen Behandlung der Minderjährigen, jene Gründe, die zur Entziehung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung geführt haben, entfallen ließen. Dazu wird die Situation sowohl des Kindes als auch der Mutter zu berücksichtigen sein, die selbst die Übertragung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Mödling beantragt und dadurch eine gewisse Bereitschaft, mit diesem Gericht zu kooperieren, signalisiert hat. Da sich weder die Mutter noch die Minderjährige im Sprengel des übertragenden Gerichts aufhalten, dient eine Belassung der Pflegschaftssache bei diesem auch nicht der wirksamen Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes.

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