12Ns70/13k•OGH 12Ns70/13k
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs HonProf. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. BachnerForegger als weitere Richter in der Strafsache gegen Grace O***** (auch: O*****) wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 11 Hv 116/13g des Landesgerichts Leoben, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Linz delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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