OGH 6Ob121/13g

6Ob121/13gSupreme CourtOct 24, 2013

Full text

OGH 6Ob121/13g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** G*****, vertreten durch Dr. Raimund Danner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. J***** KG, , 2. J J*****, beide vertreten durch Dr. Christian Adam, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 134.784,12 EUR sA (Revisionsinteresse 69.621,67 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. April 2013, GZ 3 R 54/13a201, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

1. Sowohl die Auslegung von Parteienvorbringen, insbesondere auch die Frage der Schlüssigkeit beziehungsweise Unschlüssigkeit eines Klagebegehrens, als auch die Auslegung von Vereinbarungen übersteigen an Bedeutung das jeweilige Verfahren regelmäßig nicht; Rechtsfragen von der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zeigt die außerordentliche Revision der Beklagten nicht auf.

2. Kern der außerordentlichen Revision ist die Unterstellung, der Kläger habe nach seinem Ausscheiden aus der Erstbeklagten zuvor abgeschlossene Versicherungsverträge „storniert“ (gemeint: die Versicherungsnehmer zur Stornierung ihrer Verträge veranlasst) und dann neue Versicherungsverträge mit diesen Kunden vermittelt, um die vollen Abschlussprovisionen der Versicherungsunternehmen zu erlangen; gleichzeitig sei er aber noch an den Folgeprovisionen für die ursprünglichen Verträge beteiligt gewesen. Dahingehende Feststellungen haben die Vorinstanzen aber nicht getroffen, die Beklagten haben in ihrer Berufung insoweit auch keine ergänzenden Feststellungen begehrt; für diesen von ihnen erhobenen Vorwurf hätte sie aber die Behauptungs und Beweispflicht getroffen. Demgegenüber hat das Erstgericht die Feststellung getroffen, der Kläger habe wenige näher bezeichnete Kündigungen von Versicherungsverträgen nicht mit dem Ziel vorgenommen, der Erstbeklagten Kunden zu entziehen; vielmehr seien die Kunden aufgrund konkret angeführter Umstände (etwa Unternehmensschließungen udgl) an den Kläger mit dem Ersuchen um Änderungskündigungen herangetreten.

3. Den Vorwurf der Überraschungsentscheidung durch das Erstgericht hat bereits das Berufungsgericht als nicht stichhältig erkannt; er kann deshalb im Revisionsverfahren nicht nochmals mit Erfolg geltend gemacht werden. Außerdem haben es die Beklagten in der Berufung unterlassen, darzulegen, was sie getan hätten, wenn der Erstrichter seine Rechtsansicht mit ihnen erörtert hätte.

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