11Ns66/13i•OGH 11Ns66/13i
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafvollzugssache des Ivan M*****, AZ 181 BE 215/12d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung dieses Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen nach § 17 Abs 3 StVG iVm § 39 StPO (späterer Aufenthaltswechsel des Verurteilten) war spruchgemäß zu entscheiden (vgl 12 Ns 53/12h; 12 Ns 86/11k; 11 Ns 60/11d).
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