Bsw27013/07•AUSL EGMR Bsw27013/07
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Winterstein u.a. gg. Frankreich, Urteil vom 17.10.2013, Bsw. 27013/07.
Art. 8 EMRK - Vertreibung von Angehörigen des »fahrenden Volkes« von bereits seit langer Zeit als Wohnung genutztem Gebiet.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Keine gesonderte Prüfung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK (6:1 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Feststellung, dass die Frage einer Entschädigung noch nicht entscheidungsreif ist (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Bei den Bf. handelt es sich um 25 französische Staatsangehörige, von denen der überwiegende Teil dem »fahrenden Volk« angehört und in der Gemeinde Herblay (Département Val d'Oise) lebt, und um den französischen Verein »Mouvement ATD Quart Monde«. Letzterer setzt sich für in Armut und sozialer Not lebende Personen, Familien und Bevölkerungsgruppen ein.
Zum Hintergrund des Falles
Das Département Val d'Oise ist bereits seit langem Heimstatt für das »fahrende Volk«. Es verfügt über zwei Instrumente, die auf das »fahrende Volk« Anwendung finden, nämlich einerseits das »Loi Besson« vom 31.5.1990 bzw. 5.7.2000 (es enthält Richtlinien betreffend die zu schaffende Infrastruktur für Angehörige des »fahrenden Volkes« in Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern) und andererseits einen Aktionsplan für benachteiligte sesshafte und halb-sesshafte Personen. Auf der Basis des »Loi Besson« erließen die Behörden 2004 einen »Unterkunftsplan« für das »fahrende Volk«, der für Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern die Errichtung von insgesamt 1.035 Stellplätzen bis zum Jahr 2010 vorsah.
Laut den Angaben der Regierung verstoßen etwa vier Fünftel der in der Gemeinde Herblay aufgestellten 400 bis 500 Wohnwägen gegen lokale Flächenwidmungspläne. Im Jahr 2000 wurde eine Machbarkeitsstudie bezüglich der Möglichkeit einer Umquartierung von in der Gemeinde sesshaften Angehörigen des »fahrenden Volkes« in Auftrag gegeben. Von der im »Unterkunftsplan« verpflichtend vorgesehenen Schaffung von Wohnraum war die Gemeinde jedoch angesichts der Zahl der in Wohnwägen lebenden Personen und der noch nicht fertigen Machbarkeitsstudie entbunden. Auf der Basis des »Loi Besson« erließ der Bürgermeister zwei Verordnungen vom Juli 2003 bzw. Jänner 2005, mit denen Angehörigen des »fahrenden Volks« die Aufstellung von Wohnwägen auf dem Gemeindegebiet verboten wurde.
Zur vorliegenden Beschwerde
Die Bf. wohnen im Wald von Trou-Poulet, wo sich die meisten von ihnen seit langer Zeit aufhalten oder geboren sind. Sie sind Teil einer Gruppe von 26 Familien (42 Erwachsene und 53 Kinder), die sich dort als Eigentümer, Mieter oder Besitznehmer niedergelassen haben. Laut dem aktuellen Flächenwidmungsplan lagen die fraglichen Parzellen in einem Natur- bzw. Landschaftsschutzgebiet, in dem das Zelten und das Aufstellen von Wohnwägen erlaubt waren, sofern das Terrain entsprechend ausgestattet war oder die betreffende Person über eine Standortgenehmigung verfügte.
Am 30.4. bzw. 11.5.2004 wandte sich die Gemeinde Herblay an das Tribunal de grande instance Pontoise und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen 40 Personen, darunter die Bf.: Das Gericht möge feststellen, dass sie das Land widerrechtlich in Besitz genommen hätten und ihnen die unverzügliche Entfernung aller dort befindlichen Fahrzeuge, Wohnwägen und Hütten auftragen. Mit Beschluss vom 2.7.2004 wies ein Einzelrichter den Antrag mit der Begründung ab, die Beklagten würden die Örtlichkeit bereits lange vor der Verabschiedung des gegenständlichen Flächenwidmungsplans nutzen. Die langanhaltende Duldung dieser Situation durch die Gemeinde begründe zwar keinerlei Rechte für die Beklagten, schließe jedoch die Feststellung einer »Notsituation« bzw. des Bestehens einer offensichtlich unrechtmäßigen Störung aus. Außerdem wäre die Gemeinde gemäß dem »Loi Besson« verpflichtet, Wohnplätze für das »fahrende Volk« vorzusehen.
Im September 2004 erhob die Gemeinde vor dem Tribunal de grande instance Pontoise Klage gegen die genannten Personen. Mit Urteil vom 22.11.2004 gab dieses der Klage mit dem Hinweis statt, die Beklagten hätten gegen den Flächenwidmungsplan verstoßen, indem sie auf dem fraglichen Terrain Wohnwägen und Hütten ohne Genehmigung bzw. Vorliegen eines positiven Entscheids der Präfektur aufgestellt hatten. Es wurde ihnen die Räumung der Fläche innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Urteils aufgetragen, im Fall der Nichtbefolgung hätten sie eine Strafe in der Höhe von € 70,– pro Person und pro Tag zu entrichten.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts: Zwar sei das Recht auf Wohnen Bestandteil der Verfassung, jedoch habe die Vorgehensweise der Gemeinde ihre legale Basis im Erfordernis gefunden, im öffentlichen Interesse festgelegte Regelungen, die unterschiedslos auf jede Person Anwendung zu finden hätten, zu befolgen bzw. umzusetzen.
Die Bf. erhoben daraufhin Beschwerde beim Cour de cassation, gleichzeitig suchten sie um Gewährung von Verfahrenshilfe an. Nachdem ihnen diese jedoch wegen fehlender Erfolgsaussichten verweigert wurde und auch die dagegen erhobenen Rechtsmittel abgewiesen wurden, erklärten sie, von ihrer Beschwerde zurückzutreten.
Die Gemeinde hat das Urteil bis dato nicht vollstrecken lassen. Viele der Bf. haben den Platz jedoch aus Furcht vor einer Räumung bzw. einem Bezahlenmüssen der Strafe verlassen, einige erhielten eine Sozialwohnung.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügen Verletzungen von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung), von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bzw. der Wohnung) alleine und in Verbindung mit Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) sowie Verletzungen von Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) und Art. 2 1. Prot. EMRK (Recht auf Bildung).
Zur Zulässigkeit
Die Regierung erhob Einreden bezüglich der Opfereigenschaft der Bf. und der Erschöpfung des nationalen Instanzenzuges.
Zur Opfereigenschaft
Die Regierung bringt vor, der bf. Verein könne nicht als Opfer von Entscheidungen angesehen werden, welche lediglich die Bf. als Individualpersonen betroffen hätten.
Der GH weist auf seine einschlägige Rechtsprechung zum »Opferstatus« iSv. Art. 34 EMRK hin, wonach dieser Begriff nur dann auf eine Vereinigung Anwendung findet, wenn sie von der strittigen Maßnahme direkt betroffen ist. Die angeprangerten Umstände des gegenständlichen Falls betreffen nun aber die Situation von Einzelpersonen, nicht aber die bf. Vereinigung selbst. Die Tatsache allein, dass Letztere sich dem Kampf gegen extreme Armut und soziale Ausgrenzung verschrieben hat, vermag eine Opfereigenschaft nicht zu begründen.
Die Beschwerde der bf. Vereinigung ist daher wegen Unvereinbarkeit mit der Konvention ratione personae als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
Die Regierung zweifelt auch die Opfereigenschaft der individuellen Bf. an, da der Bürgermeister von Herblay nicht Rückgriff auf behördliche Zwangsgewalt zur Räumung des Platzes genommen habe und laut ihren Erhebungen die Hälfte der Bf. dort noch leben würde. Ferner hätten manche Bf. eine Sozialwohnung erhalten.
Zwar trifft es zu, dass die Behörden weder eine Zwangsräumung des Platzes betrieben noch um Vollstreckung des Bußgeldes angesucht haben. Ungeachtet dessen stellt das rechtskräftige Urteil des Gerichts zweiter Instanz von Versailles eine gültige Entscheidung dar, die jederzeit vollzogen werden kann. Was diejenigen Bf. angeht, die letztendlich eine Sozialwohnung erhielten, vergingen bis dahin einige Jahre, dazu kommt, dass die Behörden eine behauptete Konventionsverletzung niemals explizit oder dem Inhalt nach anerkannt haben.
Die Bf. können sich daher nach wie vor als Opfer einer Konventionsverletzung betrachten. Der Einwand der Regierung ist zurückzuweisen (einstimmig).
Zur Erschöpfung des nationalen Instanzenzugs
Laut der Regierung hätten die Bf. den innerstaatlichen Instanzenzug nicht ausgeschöpft, da sie die Beschwerde an den Cour de cassation zurückgezogen hätten und dieser die Angelegenheit daher nicht habe prüfen können.
Der GH räumt zwar ein, dass eine Kassationsbeschwerde im Prinzip zu jenen Rechtsmitteln zählt, die ergriffen werden müssen, um den Anforderungen von Art. 35 Abs. 1 EMRK Genüge zu tun. Im vorliegenden Fall haben die Bf. den Cour de cassation angerufen, jedoch wurde ihr Verfahrenshilfeantrag abgewiesen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden mit dem Hinweis zurückgewiesen, die kritisierte Entscheidung könne vom Cour de cassation im Hinblick auf seine Überprüfungskompetenz nicht geprüft werden. Unter diesen Umständen kann den Bf. die Nichtweiterverfolgung ihrer Kassationsbeschwerde nicht vorgeworfen werden.
Ergebnis
Die vorliegende Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig und daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
Die Bf. behaupten, die gerichtliche Anordnung der Räumung des Terrains, wo sie sich bereits seit langer Zeit niedergelassen hätten, stelle eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens bzw. ihres Rechts auf Achtung der Wohnung gemäß Art. 8 EMRK dar.
Liegt ein Eingriff vor?
Die Bf. lebten bereits seit langer Zeit – zwischen fünf und 30 Jahren – im Wald von Trou-Poulet. Sie hatten enge und andauernde Beziehungen zu den dort aufgestellten Wohnwägen, Hütten und Bungalows, sodass ihr Aufenthalt dort als »Wohnung« iSv. Art. 8 EMRK betrachtet werden kann – unbeschadet der Frage, ob die Besetzung des Lands nach innerstaatlichem Recht legal war. Das Leben in Wohnwägen macht einen integralen Bestandteil der Identität des »fahrenden Volkes« aus, mögen sie auch nicht mehr umherziehen. Maßnahmen betreffend die Aufstellung von Wohnwägen beeinflussen insofern ihre Fähigkeit, ihre Identität zu bewahren und ein Privat- und Familienleben gemäß ihren Traditionen zu führen.
Im vorliegenden Fall wurden die Bf. unter Strafandrohung angewiesen, ihre Wohnwägen und Fahrzeuge sowie alle Bauten vom Platz zu entfernen. Die bis dato nicht vollzogene gerichtliche Räumungsanordnung betraf immerhin eine Gemeinschaft von beinahe hundert Personen und musste unvermeidlich Auswirkungen auf ihre Lebensweise und ihre sozialen und familiären Bindungen haben. Ein erheblicher Teil der Bf. hat den Platz bereits verlassen, während das Gerichtsurteil gegen die verbleibenden Bf. jederzeit vollzogen werden kann. Es liegt daher ein Eingriff vor.
War der Eingriff gesetzlich vorgesehen?
Die Gerichte stützten sich auf die einschlägigen Bestimmungen des »Code de l'urbanisme« und auf den Flächenwidmungsplan der Gemeinde Herblay, die den Kriterien der Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit entsprachen. Der Eingriff war somit gesetzlich vorgesehen.
Verfolgte der Eingriff ein legitimes Ziel?
Der von den Bf. besetzte Platz lag in einem Natur- und Landschaftsschutzgebiet, das nur ausnahmsweise »besiedelt« werden durfte. Der GH ist daher wie in seinem Urteil Chapman/GB der Ansicht, dass der gegenständliche Eingriff das legitime Ziel der »Verteidigung der Rechte anderer« (hier: Schutz der Umwelt) verfolgte.
War der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig?
Die vorliegende Beschwerde ähnelt jener im Fall Yordanova u.a./BG, in welchem der GH die Entscheidung der bulgarischen Behörden, eine bereits seit langem auf einem Platz in Sofia ansässige Gruppe von Roma wegzuweisen, auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK prüfte. Zwar kam den Behörden grundsätzlich die Befugnis zu, die Bf. vom illegal besetzten – gemeindeeigenen – Platz zu entfernen, allerdings hatten sie zuvor keinerlei Schritte in diese Richtung gesetzt und über viele Jahre hinweg die illegale Besetzung des Platzes de facto toleriert. Der GH hob hervor, dass diesem Umstand besonderes Gewicht zukam, der von den Behörden entsprechend berücksichtigt hätte werden müssen: Wenn Landbesetzer ohne Titel nicht vorgeben können, eine berechtigte Erwartung zu haben, dort zu verbleiben, dann hätte eine Inaktivität von Seiten der Behörden zur Folge, dass sie eine enge Beziehung zu diesem Platz entwickeln und dort ein Gemeinschaftsleben aufbauen. Der GH kam zu dem Ergebnis, dass das Verhältnismäßigkeitsprinzip Situationen wie die vorliegende, wo es um eine ganze Gemeinschaft und einen langen Zeitraum ging, eine ganz andere Behandlung – sprich Vorgehensweise – verlange als in sonst gängigen Situationen, wo ein Individuum von einem illegal besetzten Platz entfernt wird.
Prüfung der Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall
Im Fall Yordanova u.a./BG stellte der GH bei der Frage, ob das aus Art. 8 Abs. 2 EMRK erfließende Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt worden war, fest, dass zum einen die nationalen Behörden im Räumungsbefehl keine anderen Gründe als die illegale Besetzung des Terrains angeführt hatten, zum anderen die Gerichte den Argumenten der Bf. hinsichtlich der Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs bzw. der langen und friedlichen Besetzung der Örtlichkeit durch sie kein Gehör schenkten.
Im gegenständlichen Fall befanden sich die Bf. ebenfalls bereits seit langer Zeit auf dem Gelände, was von der Gemeinde Herblay die ganze Zeit geduldet wurde, bis sie dieser Situation im Jahr 2004 ein Ende bereitete. Im Gegensatz zum vorhin zitierten Fall handelte es sich allerdings nicht um Gemeindeeigentum, sondern um nicht-öffentliche Flächen, wo die meisten von den Bf. Mieter und einige von ihnen sogar Eigentümer waren. Es handelte sich hierbei um ein Terrain, das im Prinzip für Wohnwägen ausgerichtet war, welches aber mangels Umwidmung bzw. präfektoraler Genehmigung nicht für ein dauerhaftes Aufstellen konzipiert worden war.
Der GH erinnert daran, dass der Verlust des Heimes die extremste Form eines Eingriffs in das Recht auf Achtung der Wohnung darstellt. Jede Person, die riskiert, davon betroffen zu sein, sollte im Prinzip über die Möglichkeit verfügen, die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme von einem Gericht überprüfen zu lassen.
Im vorliegenden Fall ordneten die nationalen Instanzen die Räumung der Örtlichkeit an, ohne zuvor die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme überprüft zu haben. Sie begnügten sich mit dem Hinweis auf die Unvereinbarkeit des Aufenthalts der Bf. mit dem Flächenwidmungsplan und räumten diesem Aspekt vorrangige Bedeutung ein, ohne ihn mit den von den Bf. vorgebrachten Argumenten in Abwägung zu bringen. Wie bereits ausgeführt, ist ein solcher Ansatz bereits an sich problematisch, da er dem Verhältnismäßigkeitsprinzip keine Beachtung schenkt. Die »Entfernung« der Bf. hätte nur dann als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erachtet werden können, wenn damit einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprochen worden wäre – dies zu beurteilen wäre in erster Linie Aufgabe der Gerichte gewesen. Im Fall der Bf. stellte sich diese Frage umso mehr, als die Behörden keine Erklärung zur »Notwendigkeit« der Zwangsräumung abgaben, obwohl das fragliche Terrain explizit als Naturschutzzone ausgewiesen war, es sich um kein Gemeindegebiet handelte, das Gegenstand eines Bauprojekts war, und auch Rechte Dritter nicht auf dem Spiel standen.
Der GH kommt daher zu dem Schluss, dass den Bf. im gegenständlichen Zwangsräumungsverfahren keine Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß den Vorgaben des Art. 8 EMRK zuteil wurde.
Zu den anderen Aspekten
Im Fall Yordanova u.a./BG hat der GH auch festgehalten, bei der Untersuchung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs sei die Möglichkeit von existierenden Ersatzwohnungen zu prüfen. Er hat zwar bereits im Fall Chapman/GB betont, dass Art. 8 EMRK kein Recht garantiert, eine Bleibe zur Verfügung gestellt zu bekommen. Unter besonderen Umständen und mit Rücksicht auf die lange Zeit des Verbleibs der Bf. und ihrer Familien auf dem Platz, wo sie eine Gemeinschaft gegründet hatten, verlange das Verhältnismäßigkeitsprinzip jedoch, dass den Folgen der »Vertreibung« und dem Risiko, keine Unterkunft zu haben, besondere Beachtung geschenkt werde.
Der GH unterstrich ferner, dass zahlreiche internationale oder vom Europarat verabschiedete Texte auf die Notwendigkeit verweisen, »vertriebenen« Roma und Angehörigen des »fahrenden Volks« eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, außer es liegt höhere Gewalt vor. Zudem hätten die Behörden der Zugehörigkeit der Bf. zu einer verwundbaren Minderheit bzw. ihrer Eigenschaft als sozial benachteiligte Gruppe, welche besondere Bedürfnisse hat, Rechnung zu tragen. Der GH hat bereits betont, dass die Behörden angesichts der Verwundbarkeit dieser Leute in besonderer Weise auf deren Bedürfnisse und eigenen Lebensstil einzugehen haben, wenn sie über die illegale Besetzung von Land und über eine alternative Unterbringung im Fall von deren Wegschaffung zu entscheiden haben.
Dies war hier aber nur teilweise der Fall. Einerseits wurden die möglichen Folgen der Wegweisung für die Bf. und ihre Verwundbarkeit weder von den Behörden vor der Einleitung der strittigen Prozedur noch von den Gerichten während des anhängigen Verfahrens berücksichtigt. Andererseits ließen die Behörden nach dem Urteil des Gerichts zweiter Instanz eine Machbarkeitsstudie erstellen, mit der die Situation jeder einzelnen Familie und die Möglichkeit der Bereitstellung eines Ersatzquartiers evaluiert werden sollte. Jene Familien, die für eine Sozialwohnung optierten, erhielten eine solche 2008 – vier Jahre nach dem Räumungsbefehl. Nach Ansicht des GH haben die Behörden den Bedürfnissen dieser Familien ausreichende Beachtung geschenkt.
Anderes gilt für jene Bf., die um Bereitstellung eines »Familienplatzes« für Angehörige des »fahrenden Volkes« auf gemeindeeigenen Parzellen ersucht hatten. Laut den dem GH vorliegenden Informationen wurde ein entsprechendes Projekt von der Gemeinde aufgegeben.
Es kann den Bf. auch nicht vorgeworfen werden, inaktiv geblieben zu sein. Nicht wenige beriefen sich in diversen Gesuchen und Rechtsbehelfen auf ihr Recht auf Wohnen und ersuchten um Bereitstellung von »Familienplätzen«, erfuhren jedoch eine Absage von Seiten der Mediationsstelle bzw. des Verwaltungsgerichtshofs. Jene, die den Wald von Trou-Poulet verließen und versuchten, eine passende Wohnung zu bekommen, befinden sich in einer prekären und unbefriedigenden Situation. Es kann ihnen auch nicht der Vorwurf gemacht werden, um eine Sozialwohnung nicht angesucht bzw. eine solche nicht akzeptiert zu haben, hat doch der GH im Fall Stenegry und Adam/F darauf hingewiesen, dass eine derartige Bleibe ihrer Lebensart nicht entspricht.
Bleibt festzustellen, dass sich die Bf. – abgesehen von jenen vier Familien, die eine Sozialwohnung erhielten, und von zwei Familien, die an einen anderen Ort verzogen – in einer höchst prekären Situation befinden. Jene, die vor Ort verblieben, leben in ständiger Furcht vor einer Vollstreckung des Räumungsbefehls bzw. einem Bezahlenmüssen der Strafe, die anderen konnten keine dauerhafte Bleibe finden und bewohnen ungeeignete Örtlichkeiten wie etwa Parkplätze oder Terrains, auf denen das Aufstellen von Wohnwägen untersagt ist, und von denen sie jederzeit vertrieben werden können. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mehrere von französischen Stellen wie etwa der »Commission nationale consultative des Droits de l'Homme« oder dem Rechnungshof verabschiedete Dokumente auf Defizite aufmerksam machen, was geeigneten Wohnraum für in Frankreich niedergelassene Angehörige des »fahrenden Volks« anbelangt. Dieselbe Feststellung machte der Europäische Ausschuss für Sozialrechte in der Reklamation Nr. 51/2008 (Europäisches Zentrum für Romarechte vs. Frankreich), in der er außerdem eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 der revidierten Europäischen Sozialcharta (Recht auf Wohnung) festgestellt hat.
Der GH kommt daher zu dem Schluss, dass die Behörden den Bedürfnissen der um alternative Unterbringung auf »Familienplätzen« ansuchenden Bf. nicht ausreichend Beachtung geschenkt haben.
Ergebnis
Der GH stellt hinsichtlich aller Bf. eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest, insofern sie im Rahmen des Räumungsverfahrens nicht in den Genuss einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in ihre Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung kamen. Ferner liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK hinsichtlich jener Bf. vor, die um Zuweisung eines »Familienplatzes« gebeten hatten, da ihren Bedürfnissen von den Behörden nicht ausreichend Rechnung getragen wurde (jeweils einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK
Die Bf. bringen vor, die angedrohte Zwangsräumung habe eine diskriminierende Behandlung dargestellt.
Dieser Beschwerdepunkt ist zulässig (einstimmig), jedoch sieht der GH angesichts der festgestellten Verletzung von Art. 8 EMRK keinen Anlass zu einer gesonderten Prüfung (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richterin Power-Forde).
Zu den weiteren gerügten EMRK-Verletzungen
Die Bf. beanstanden unter Art. 3 EMRK unterschiedliche Maßnahmen der Behörden im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt im Wald von Trou-Poulet. Sie haben jedoch nicht den innerstaatlichen Instanzenzug erschöpft, insbesondere was die Einbringung einer Staatshaftungsbeschwerde angeht. Dieser Beschwerdepunkt ist daher als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
Eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK sehen die Bf. darin, dass einige von ihnen am Platz diverse Möbel und Bauten zurückgelassen hätten, die dann gestohlen bzw. zerstört worden wären. Sie haben es jedoch verabsäumt, dagegen Strafanzeige zu erstatten oder damit die Gerichte zu befassen. Auch dieser Beschwerdepunkt ist wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
Unter Art. 2 1. Prot. EMRK bringen die Bf. vor, aufgrund des Verlassenmüssens der Örtlichkeit hätten ihre Kinder ihre Schulausbildung abbrechen müssen. Dieser Beschwerdepunkt wurde jedoch nicht innerhalb der Sechs-Monats-Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK erhoben und ist daher als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
Die Frage einer gerechten Entschädigung ist noch nicht entscheidungsreif (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Buckley/GB v. 25.9.1996 = NL 1996, 137 = ÖJZ 1997, 313
Chapman/GB v. 18.1.2001 (GK) = NL 2001, 23
Connors/GB v. 27.5.2004
Stenegry und Adam/F v. 22.5.2007 (ZE)
Yordanova u.a./BG v. 24.4.2012
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 17.10.2013, Bsw. 27013/07 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2013, 347) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/13_5/Winterstein.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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