OGH 1Nc87/13d

1Nc87/13dSupreme CourtOct 16, 2013

Full text

OGH 1Nc87/13d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu 31 Nc 35/13v anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur allfälligen weiteren Behandlung der Rechtssache wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller brachte beim Landesgericht Linz einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage ein, wobei er seine Ansprüche aus einem Fehlverhalten von Richtern (auch) des Oberlandesgerichts Linz ableitet.

Das Landesgericht Linz legte den Antrag dem Obersten Gerichtshof unter Hinweis auf § 9 Abs 4 AHG vor.

Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.

Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klagsführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RISJustiz RS0122241) ist im vorliegenden Fall erfüllt. Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein Gericht erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz, dem amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen wird, als zuständig zu bestimmen.

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