LG Klagenfurt 3R197/13z

3R197/13zOther CourtOct 16, 2013

Full text

LG Klagenfurt 3R197/13z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2013

Kopf

Das Landesgericht Klagenfurt hat als Rekursgericht durch die Richterin HR Dr. Brigitte Melchart (Vorsitz) und die Richter HR Dr. Karl-Ernst Oberheinrich und Dr. Gerard Kanduth in der Rechtssache der klagenden Partei mj. *****, geboren am *****, Schüler, vertreten durch die Mutter *****, Angestellte, beide *****, vertreten durch RA Dr. Franz P. Oberlercher Mag. Gustav H. Ortner Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H., 9800 Spittal/Drau, gegen die beklagte Partei *****Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Gernot Murko und Partner, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, wegen € 4.559,20 s. A., über den Rekurs des Klägers (Rekurs-interesse € 394,86) gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 12. 7. 2013, 1 C 810/12s-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, das in der Hauptsache als unbekämpft unberührt bleibt, wird im Kostenpunkt unter 3.) dahin abgeändert, dass die von der Beklagten dem Kläger binnen vierzehn Tagen zu ersetzenden Kosten des Verfahrens statt mit € 3.462,24 mit € 3.575,30 (darin Umsatzsteuer € 255,11, Barauslagen € 654,84, vorprozessuale Kosten € 1.389,76) bestimmt werden.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen vierzehn Tagen an Kosten des Rekursverfahrens den Betrag von € 30,27 (darin Umsatzsteuer € 5,04) zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Mit dem im Kostenpunkt angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Leistung eines Betrages von € 4.159,20 s. A. und gemäß § 43 Abs 2 erster Fall ZPO zum Ersatz der mit € 3.462,24 (darin € 255,11 Umsatzsteuer, € 654,84 Barauslagen und € 1.276,71 an vorprozessualen Kosten) bestimmten Verfahrenskosten an den Kläger.

Das Rekursgericht setzt das Vorbringen der Parteien, insbesondere die Einwendungen der Beklagten vom 23. 5. 2013, ON 17, gegen die Kostennote des Klägers, und die Gründe für die Kostenentscheidung als bekannt voraus, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen ein Hinweis darauf genügt.

Mit seinem Kostenrekurs begehrt der Kläger Abänderung dahingehend, dass ihm voller Ersatz der verzeichneten vorprozessualen Kosten in Höhe von € 1.671,57 – gemäß Aufschlüsselung im vorbereitenden Schriftsatz vom 2. 11. 2012, ON 4 – und daher insgesamt Kosten von € 3.851,10 zuerkannt werden mögen.

Die Beklagte beantragt mit ihrer Kostenrekursbeantwortung, dem Kostenrekurs keine Folge zu geben.

Der Kostenrekurs ist teilweise begründet.

Im gegenständlichen Fall ist nur noch strittig, 1.) ob der Kläger für den Antrag vom 5. 9. 2012 auf pflegschafts-behördliche Genehmigung der Klage, 2 Pg 161/12p-11 des Erstgerichtes nur den vom Erstgericht zuerkannten Ansatz nach Tp 2 in Höhe von € 77,70 oder einen solchen nach Tp 3A in Höhe von € 154,90 ersetzt begehren kann, und 2.) ob ihm für die Teilnahme seines Vertreters an der Befundaufnahme vom 2. 10. 2009 im Beweissicherungsverfahren 18 Nc 7/09z (dortiger Streitwert € 2.900,-- s. A.) wie zuerkannt Kosten nach Tp 7 Abs 2 mit einem Ansatz von € 32,-- oder solche nach Tp 3A mit einem Ansatz von € 129,20 zustehen.

Zu 1.):

Im außerstreitigen Verfahren sind - außer den hier nicht gegenständlichen Schriftsätzen nach Z 3 a) bis e) - „sonstige Schriftsätze“, die nicht in Tp 1 oder 3 genannt sind, nach Tp 2 I. Z 3 f) zu honorieren.

Es liegt hier auch keiner der in Tp 1 IIa. a) bis d) genannten Ausnahmefälle vor.

Nach Tp 3A I. 3. c) zu entlohnen sind aufgetragene Schriftsätze und Schriftsätze, die Sachvorbringen enthalten, soweit nicht jeweils eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich ist oder sich das Vorbringen auf die bloße Bestreitung und den Antrag auf Abweisung beschränkt.

In der TP-Übersicht im Kodex für Anwalts- und Gerichtstarife17 8/2011 ist ebenso wie in der aktuellen 18. Auflage 1/2013 jeweils auf Seite 21 angeführt, dass ein Antrag auf pflegschaftsbehördliche Bewilligung der Prozessführung nach Tp 3A zu honorieren ist.

Im Hinblick darauf sowie auf den Umstand, dass der vom Rekursgericht beigeschaffte Antrag auf Klagsgenehmigung vom 5. 9. 2012 ausführliches Vorbringen und nicht nur den Verweis auf den beigeschlossenen Klagsentwurf enthält, erachtet der erkennende Senat hier selbst in Kenntnis des von der Rekursgegnerin zitierten, aus 2 Ob 150/06g abgeleiteten Rechtssatzes RIS-Justiz RS0121915, wonach der Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer Klage lediglich nach TP 2 RATG zu honorieren sei, eine Verzeichnung nach Tp 3A für gerechtfertigt.

Dem Kläger gebührt also für diesen Schriftsatz ein Ansatz von € 154,90 samt 60 % Einheitssatz (= € 92,94), € 1,80 ERV-Zuschlag, € 49,93 Umsatzsteuer und € 122,-- an Pauschalgebühr, somit ein Betrag von insgesamt € 421,57.

Zu 2.):

Nach Tp 3A RATG idgF gebührt für die Teilnahme an der Befundaufnahme durch Sachverständige in allen Verfahren die im Abschnitt II festgesetzte Entlohnung, sofern die Beiziehung der Parteienvertreter über ausdrücklichen Auftrag des Gerichts erfolgt.

Mit dieser durch das BRÄG 2008, BGBl I/111, geänderten Fassung wurde die durch Art V der EO-Novelle 2005 eingeführte Bestimmung dahin „verschärft“, dass die Honorierung nach Tp 3A einen ausdrücklichen Auftrag zur Beiziehung der Parteienvertreter erfordert. Die Beurteilung der Frage, ob zu erwarten ist, dass die Intervention bei einer konkreten Befundaufnahme von der zu erwartenden Schwierigkeit her der Intervention bei einer kontradiktorischen Verhandlung gleichkommt und daher den in Abschnitt III. genannten ausdrücklichen Auftrag des Gerichtes bedingt, obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Erstgerichtes (vgl. 4 R 42/13w LG für ZRS Graz mwN).

Auch im Beweissicherungsverfahren gebührt also für die Teilnahme an der Befundaufnahme durch den Sachverständigen keine Entlohnung nach TP 3 A III. RATG, wenn die Beiziehung der Parteienvertreter nicht über ausdrücklichen Auftrag des Gerichtes erfolgt ist.

Der vom Gericht an den Sachverständigen erteilte Auftrag, die Parteien(vertreter) vom Termin der Befundaufnahme schriftlich „zu verständigen“, stellt keinen solchen gerichtlichen Auftrag zur Beiziehung der Parteienvertreter iSd TP 3 A III. RATG dar (vgl. RIS-Justiz RSA0000053; 22 R 69/11t LG Salzburg und hinsichtlich einer Befundaufnahme im Zwangsversteigerungsverfahren die bereits zitierte Entscheidung 4 R 42/13w LG für ZRS Graz = RIS-Justiz RGZ0000085).

Auch im vorliegenden Fall wurde dem Sachverständigen Johann Buxbaumer im Beweissicherungsverfahren 18 Nc 7/09z mit Beschluss vom 24. 9. 2009, ON 2 des Beiaktes, lediglich aufgetragen, den Antragstellervertreter und die Antragsgegner vom Termin der Befundaufnahme telefonisch zu verständigen.

Im Sinne der obgenannten Rechtssprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, ist darin noch kein Auftrag gemäß Tp 3A III. RATG zu erblicken.

Zudem ist anzumerken, dass der Sachverständige lediglich beauftragt wurde, Befund „über den derzeitigen Zustand der Hauseingangstüre …, insbesondere deren Verglasung und Verankerung des Glases im Holzrahmen“ aufzunehmen.

Es ist nicht ersichtlich, welchen – noch dazu kontradiktorischen – Beitrag der Antragstellervertreter hier leisten hätte sollen und können.

Für die Teilnahme an der Befundaufnahme gebühren daher nur ein Ansatz nach Tp 7 Abs 2 in Höhe von € 32,-- zuzüglich € 19,20 Einheitssatz und € 10,24 Umsatzsteuer, gesamt also € 61,44.

Unter Einbeziehung der nicht strittigen weiteren Positionen ergibt sich also ein Gesamtbetrag von € 1.389,76, den der Kläger an vorprozessualen Kosten ersetzt begehren kann.

Aus diesen Gründen war dem Rekurs teilweise Folge zu geben und die angefochtene Kostenentscheidung in diesem Sinne abzuändern.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 43 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO und § 11 Abs 1 RATG.

Der Kläger ist bei einem Kostenrekursinteresse von € 394,86 mit € 113,06, also zu ca. 2/5 durchgedrungen und hat daher der Beklagten 1/5 der Kosten ihrer Kostenrekursbeantwortung zu ersetzen. Dabei war ein minimaler Rechenfehler bei Verzeichnung der Umsatzsteuer (€ 25,58 statt richtig € 25,22) zu korrigieren. Von der richtig errechneten Kostensumme von € 151,34 stehen der Beklagten also 1/5, das sind € 30,27 zu.

Landesgericht Klagenfurt, Abteilung 3

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