2Vk96/13•OLG Wien 2Vk96/13
B e s c h e i d
Die Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien hat durch den Vorsitzenden Dr. Levnaic-Iwanski sowie die weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Wagner-Hütter und MMag. Dürrauer, in Gegenwart der Schriftführerin Mag. S*****, über die Beschwerde des Strafgefangenen P***** B*****, geb. am *****, vom *****, wegen zahnärztlicher Versorgung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird gemäß §§ 120 Abs 1, 121 Abs 1 StVG iVm § 66 Abs 4 AVG und § 73 StVG nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g :
In seiner Beschwerde wendet sich der, in der Justizanstalt ***** eine wegen des Verbrechens des schweren Raubs nach den §§ 142 Abs 1, 143 2.Fall StGB sowie zufolge Widerrufs bedingter Entlassung aus einer wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB verhängten Freiheitsstrafe insgesamt ***** verbüßende Insasse – zusammengefasst und verkürzt dargestellt – gegen den „Entscheid der Vollzugsdirektion“, ihm die Kostentragung für Zahnersatz zu überbinden.
Das Rechtsmittel erweist sich als nicht berechtigt.
Gemäß § 120 Abs 1 StVG können die Strafgefangenen sich gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren.
§ 121 Abs 1 StVG zufolge hat über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen der Anstaltsleiter zu entscheiden.
Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht die Entscheidung der Vollzugskammer zu.
§ 73 Abs 1 StVG ordnet an, dass dem Strafgefangenen die notwendige Zahnbehandlung zu gewähren ist. Die konservierende Zahnbehandlung erfolgt in einfacher Form, soweit der Strafgefangene nicht eine besondere Ausführung auf seine Kosten begehrt.
Nach Abs 2 leg. cit. ist Zahnersatz grundsätzlich nur auf Kosten des Strafgefangenen zu gewähren. Soweit der Strafgefangene nicht über die entsprechenden Mittel (Abs 3) verfügt, sind aber die Kosten des Zahnersatzes, wenn seine Herstellung oder Umarbeitung nicht ohne Gefährdung der Gesundheit des Strafgefangenen bis zur Entlassung aufgeschoben werden kann, vom Bund zu tragen.
Abs 3 leg. cit. bestimmt, dass der Strafgefangene zur Bestreitung der Kosten, die ihm nach den vorstehenden Absätzen erwachsen können, auch Gelder verwenden darf, die ihm sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen.
Aus einer Stellungnahme des Leiters der Justizanstalt ***** ergibt sich zunächst, dass die angefochtene Entscheidung nicht eine solche der Vollzugsdirektion, sondern des Anstaltsleiters ist; dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am ***** durch die Leiterin des Rechtsbüros in Anwesenheit einer Richteramtsanwärterin nachweislich zur Kenntnis gebracht und der Insasse ausführlich über das ihm zustehende Rechtsmittel der Beschwerde an die Vollzugskammer belehrt.
Der Stellungnahme des Leitungsorgans ist folgende Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen:
Der Strafgefangene beantragte am ***** die Anfertigung einer Zahnprothese, worauf er am ***** vom Anstaltsarzt untersucht und eine Reinigung der Unterkieferzähne durchgeführt wurde. Am ***** wurde der entsprechende Heilkostenplan des Zahnarztes iSd Erlasses der Vollzugsdirektion vom 23.5.2012 (BMJ-VD 52209/0001-VD 2/2012) an die Vollzugsdirektion zur chefärztlichen Bewilligung übermittelt. Am ***** wurde dieser – in einer Oberkiefertotalprothese bestehende – Zahnersatz medizinisch befürwortet, für medizinisch indiziert erklärt und als nicht aufschiebbar qualifiziert. Die Kosten des Heilbehelfes würden EUR 774,-- betragen. Die Wirtschaftsverwaltung erstellte daraufhin einen schriftlichen Vorschlag für die Aufteilung der Kosten des Heilbehelfs.
Über Vorlage dieser Unterlagen erklärte sich der Strafgefangene nicht damit einverstanden, die Kosten von der Rücklage zu finanzieren, weshalb er die Unterzeichnung des Vorschlags – der im Wesentlichen darin bestand, dem Verurteilten vorzuschlagen, sich mit einem Abzug von EUR 774,-- von der Rücklage einverstanden zu erklären – verweigerte und die Übernahme der Kosten des Heilbehelfs vom Bund forderte.
Am ***** verfügte der Strafgefangene über keinerlei Eigengeld, hatte jedoch Hausgeld von EUR 128,13 zur Verfügung und betrug seine Rücklage EUR 4.493,--. Am selben Tag wurde ein Betrag von EUR 774,-- zweckmäßig für den Zahnersatz von der Rücklage bis zu einer endgültigen Entscheidung, bis zu welchem Betrag sich der Gefangene an den Kosten des Heilbehelfs nach seinen Kräften beteiligen wird, gebunden. Es wurde hingegen aber kein Betrag vom Hausgeld gebunden.
Die Zweite Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien teilt die Einschätzung des Leiters der Justizanstalt, wonach unter besonderen Umständen auch die Rücklage für derartige Kosten herangezogen werden kann und es grundsätzlich möglich ist, dass die Bezahlung durch den Bund davon abhängig gemacht wird, dass der Strafgefangene sich nach seinen Kräften beteiligt.
Nicht übersehen darf im vorliegen Fall auch werden, dass – insbesondere im Verhältnis zu den in Rede stehenden Kosten – der Strafgefangene über eine überdurchschnittlich hohe Rücklage verfügt und nicht davon auszugehen ist, dass er die Rücklage zur Gänze für sein Leben nach der Entlassung benötigen wird.
Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer auch nicht als mittellos iSd § 73 StVG einzustufen ist, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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