OGH 14Os118/13d

14Os118/13dSupreme CourtOct 1, 2013

Regest

Strafrecht

Full text

OGH 14Os118/13d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bandarra als Schriftführer in der Strafsache gegen Adolf L***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 29. Mai 2013, GZ 20 Hv 17/13w32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Adolf L***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (B) schuldig erkannt.

Danach hat er soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant - in Wien und anderen Orten Österreichs vorschriftswidrig Suchtgift

A) von März 2012 bis 7. Oktober 2012 in einer das 25fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Kwedji K***** C***** zum gewinnbringenden Weiterverkauf überlassen, indem er ihm 40 bis 50 kg Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 10,1 +/ 0,53 %, das er anlässlich mehrerer Fahrten von Wien nach Traun transportiert hatte, übergab.

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider sind die Tatrichter dem Antrag auf Vernehmung der Sybille M***** zum Nachweis, „dass der Zeuge Kwedji K***** C***** nicht nur den Angeklagten als Suchtgiftlieferanten hatte, sondern auch von dieser Dame Anlieferungen durchgeführt wurden“, mit der Begründung fehlender Relevanz der behaupteten Tatsache (ON 31 S 3) zu Recht nicht gefolgt.

Das den Beweisantrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das sich aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen.

Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen.

Indem die Rüge aus den vom Erstgericht ohnedies eingehend erörterten Angaben des Angeklagten sowie der Zeugen Kwedji K***** C***** und Romero J***** (US 4 ff) günstigere Schlüsse zu der vom Angeklagten überlassenen Suchtgiftmenge und zur Anzahl seiner Suchtmitteltransporte abzuleiten versucht, erweckt sie keine solcherart erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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