13Ns47/13k•OGH 13Ns47/13k
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. September 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Marek in der Strafsache gegen Manfred K***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 6 U 72/13m des Bezirksgerichts Mödling, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Gemäß § 39 Abs 1 erster Satz StPO kann eine Strafsache dem zuständigen Gericht aus wichtigen Gründen abgenommen werden, womit der Gesetzgeber klar zum Ausdruck bringt, dass selbst das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zwingend die Delegierung nach sich zieht, vielmehr ein Ermessensspielraum besteht. Da das Ermessen nicht willkürlich ausgeübt werden darf, müssen die Umstände, die Ermessensübung auslösen, objektiv determiniert sein. Fallbezogen sind solche Umstände nicht ersichtlich (allein der Wohnort des Angeklagten ist kein wichtiger Grund), womit die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung nicht in Betracht kommt.
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