12Os107/13x•OGH 12Os107/13x
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Viktor S***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Viktor S***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. April 2013, GZ 125 Hv 8/13g419, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag, in der Nichtigkeitsbeschwerde behauptete Verfahrensmängel aufzuklären, zurückgestellt.
Gründe:
Der Beschwerdeführer stützt sich auf den Inhalt des Protokolls über die Hauptverhandlung, welchem insbesondere eine im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten erfolgte Verlesung von Aussagen einzelner in der Hauptverhandlung nicht vernommener Zeugen nicht zu entnehmen ist (ON 449). Die Staatsanwaltschaft weist hingegen in ihrer Gegenausführung zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten darauf hin, dass die Verlesung der Aussagen der nicht erschienenen Zeugen G*****, K*****, O*****, N***** und W***** tatsächlich im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung aller drei Angeklagter erfolgte (ON 451).
Über die Berechtigung des Beschwerdevorbringens kann erst nach Einholung der entsprechenden tatsächlichen Aufklärung abgesprochen werden (§ 285f StPO).
Gegebenenfalls wird das Protokoll über die Hauptverhandlung gemäß § 271 Abs 7 StPO entsprechend zu berichtigen sein. Gleiches gilt in Ansehung der Vorgangsweise nach § 252 Abs 2a StPO. Auf § 271 Abs 7 letzter Satz StPO wird ebenso hingewiesen wie auf die Dringlichkeit der Erledigung in einer Haftsache.
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