OGH 9Nc18/13s

9Nc18/13sSupreme CourtSep 23, 2013

Full text

OGH 9Nc18/13s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei O***** GmbH, ***** bei Salzburg, vertreten durch Dr. Ernst Kohlbacher, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei P***** V*****, vertreten durch Dr. KarlHeinz Plankel ua, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen 3.950,08 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der beklagten Partei, anstelle des Landesgerichts Salzburg als Arbeits und Sozialgericht das Landesgericht Wiener Neustadt als Arbeits und Sozialgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Arbeitsrechtssache des Landesgerichts Salzburg als Arbeits und Sozialgericht AZ 19 Cga 170/12p zu bestimmen, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit ihrer am 23. 8. 2012 beim Landesgericht Salzburg als Arbeits und Sozialgericht eingebrachten Klage begehrt die Klägerin, ein Finanzvermittlungsunternehmen mit Sitz in 5026 Salzburg, vom in 2641 Schottwien wohnhaften Beklagten die Rückzahlung von Provisionen aus einem Agentenvertrag.

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und bot die Einvernahme von vierzehn Zeugen mit Adressen in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland an. Nach Abweisung seiner Unzuständigkeitseinrede beantragte er die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Wiener Neustadt als Arbeits und Sozialgericht nach § 31 JN mit der Begründung, den Zeugen und ihm selbst werde damit das Erscheinen vor dem erkennenden Gericht erleichtert und die Verfahrenskosten verringert.

Die Klägerin wandte ein, dass die vom Beklagten beantragten Zeugen als ehemalige Agenten keine eigenen Wahrnehmungen zum Klagsanspruch hätten, beantragte die Einvernahme ihres Geschäftsführers sowie weiterer sieben Zeugen, von denen sechs im Sprengel des Erstgerichts wohnhaft sind, und sprach sich gegen eine Delegierung aus.

Das Erstgericht gab bekannt, dass sämtliche Verfahren der Klägerin in die Zuständigkeit der Gerichtsabteilungen 19 und 41 fielen, wovon in der Gerichtsabteilung 19 aktuell 23 derartige Verfahren anhängig seien. Die Beklagtenvertreter würden in elf der Verfahren auftreten, die Klägerin sei ständig vom Klagevertreter vertreten.

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll allerdings nur den Ausnahmefall darstellen. Keinesfalls soll durch eine zu großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (stRsp; RISJustiz RS0046441). Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung beziehungsweise Verbilligung des Verfahrens zu bewirken verspricht. Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung, dass die Delegierung gegen den Willen der anderen Partei nur dann auszusprechen ist, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RISJustiz RS0046589; RS0046324 ua).

Im vorliegenden Fall haben zwar der Beklagte und die von ihm namhaft gemachten Zeugen ihren Wohnsitz im Osten Österreichs. Diesen stehen aber sechs Zeugen sowie der Geschäftsführer der Klägerin aus dem Sprengel des angerufenen Erstgerichts gegenüber. Es sind keine Gründe ersichtlich, die einer Vernehmung auswärtiger Zeugen, insbesondere zu eingeschränkten Beweisthemen, im Wege einer Videokonferenz entgegenstehen würden. Auch für eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung oder Kostenreduzierung bestehen keine Anhaltspunkte. Die Vertretungskosten auf Seiten der Klägerin würden sich jedenfalls um den Mehraufwand für auswärtige Verhandlungen erhöhen.

Da danach keine ausreichende Zweckmäßigkeit einer Delegierung im Interesse beider Streitteile gegeben ist, ist der Antrag abzuweisen.

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