11Os113/13x•OGH 11Os113/13x
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. September 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Ernst E***** und einen anderen wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 24 Bl 1/13t des Landesgerichts Wels, über die Beschwerde des Anton S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 23. Juli 2013, AZ 9 Bs 236/13i, sowie über dessen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde und der Antrag werden zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. Juli 2013, AZ 9 Bs 236/13i, wies das Oberlandesgericht Linz die Beschwerde des Anton S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 14. Mai 2013, GZ 24 Bl 1/13t6, auf Ablehnung der Fortführung des Verfahrens als unzulässig zurück.
Die dagegen gerichtete, als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Beschwerde des Einschreiters war zurückzuweisen, weil die Verfahrensordnung gegen solche Entscheidungen keinen Rechtszug vorsieht.
Zur Erledigung der in der Eingabe enthaltenen Anträge auf Entscheidung über dienstrechtliche und Pensionsansprüche des Einschreiters oder die Ausfolgung seines Führerscheins ist der Oberste Gerichtshof ebenso wenig zuständig wie über den diesbezüglich gestellten Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe.
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