11Ns58/13p•OGH 11Ns58/13p
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2013 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Mag. Michel in der Strafsache gegen Melanie S***** wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 38 Hv 23/13s des Landesgerichts Wiener Neustadt, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Der im Sprengel eines anderen Gerichts liegende Wohnsitz der Angeklagten sowie der Umstand einer bevorstehenden Geburt oder die durch die Risikoschwangerschaft allenfalls bedingte vorübergehende Verhandlungsunfähigkeit sind keine wichtigen Gründe im Sinn des § 39 StPO.
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