11Ns57/13s•OGH 11Ns57/13s
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2013 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Mag. Michel in der Strafsache gegen Mag. Franz H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und andere strafbare Handlungen, AZ 34 Bl 20/13p des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Fortführungswerbers Mag. Herwig B***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Ein Antrag auf Delegierung steht der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten, nicht aber dem Fortführungswerber zu (§ 39 Abs 2 StPO; s bereits 11 Ns 62/11y, 11 Ns 26/08z).
Im Übrigen kommt eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO bereits mangels Vorliegens eines Haupt oder Rechtsmittelverfahrens nicht in Betracht.
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