OGH 12Ns52/13p

12Ns52/13pSupreme CourtSep 2, 2013

Full text

OGH 12Ns52/13p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. September 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Michel in der Strafsache gegen Dr. Gerhard W***** und Mag. Monika F***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 34 Bl 42/13y des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Fortführungswerbers Mag. Herwig B***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

Ein Antrag auf Delegierung steht der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten, nicht aber dem Fortführungswerber zu (§ 39 Abs 2 StPO).

Im Übrigen kommt eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO bereits mangels Vorliegens eines Haupt oder Rechtsmittelverfahrens nicht in Betracht.

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