13Os74/13a•OGH 13Os74/13a
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bitsakos als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Norbert S***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 6. Juni 2013, AZ 9 Bs 208/13a, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Norbert S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 7. Mai 2013, GZ 3 BE 114/13g8, mit dem die bedingte Entlassung (§ 46 StGB) abgelehnt worden war, nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Norbert S***** war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 3 StVG).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.