15Ns57/13w•OGH 15Ns57/13w
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen Dr. Elisabeth T***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 34 Bl 28/13i des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Fortführungswerbers Mag. Herwig B***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Ein Antrag auf Delegierung steht lediglich der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten zu (§ 39 Abs 2 StPO).
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