OGH 15Os90/13v

15Os90/13vSupreme CourtAug 21, 2013

Regest

Strafrecht

Full text

OGH 15Os90/13v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.08.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz als weiter Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kurzthaler als Schriftführer in der Strafsache gegen Günter C***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 4. Dezember 2012, GZ 12 Hv 8/12y68, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Angeklagten von gleichgelagerten Vorwürfen enthält, wurde Günter C***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zusammengefasst von Oktober 2005 bis Mai 2010 in H***** und anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, 54 im Spruch genannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich seine Rückzahlungswilligkeit und fähigkeit sowie darüber, dass er das von ihnen zur Verfügung gestellte Kapital gewinnbringend veranlagen und in weiterer Folge mit Gewinn zurückzahlen werde, zur Übergabe von Geldbeträgen in teils 3.000 Euro übersteigender Höhe verleitet bzw in fünf Fällen zu verleiten versucht, wodurch diese Personen in einem insgesamt 50.000 Euro jedenfalls übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

In der Hauptverhandlung am 10. Oktober 2012 stellte der Angeklagte den Antrag auf Vernehmung von 31 namentlich genannten Personen zum Beweis dafür, dass „der Angeklagte im Zeitraum 1992 bis 2003/2004 mit mindestens 30 Personen Geschäfte nach dem gleichen modus operandi getätigt hat und diese Personen aus diesen Geschäften zur vollsten Zufriedenheit befriedigt wurden, ihre Einsätze bzw geborgten Beträge inklusive versprochenen Gewinnanteilen entweder fristgerecht oder nur mit kurzen Zeitverzögerungen zurückbekommen haben; weiters zum Beweis dafür, dass der Angeklagte auch bei den angeklagten Fakten nicht in Täuschungs und Bereicherungsabsicht gehandelt hat, jedoch mit Ausnahme der Fakten, aus denen hervorgeht, dass der Angeklagte das Geld zur Tilgung des eigenen Darlehens verwendet hat“ (ON 65 S 57).

Durch die Abweisung dieses Antrags (ON 67 S 14) wurden - der Beschwerde zuwider - Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht geschmälert. Zum einen gingen die Tatrichter ohnehin davon aus, dass der Angeklagte bis September 2005 nicht mit Täuschungs und Bereicherungsvorsatz gehandelt hat (US 26; § 55 Abs 2 Z 3 StPO). Zum anderen ließ der Beweisantrag nicht erkennen, weshalb die beantragten Zeugen Wahrnehmungen über Umstände gemacht haben sollen, aus denen Rückschlüsse auf den Vorsatz des Angeklagten im Tatzeitraum ab Oktober 2005 zu ziehen gewesen wären (§ 55 Abs 1 letzter Satz StPO).

Die in der Beschwerde nachgetragenen Gründe als Versuch einer Fundierung des Antrags sind angesichts der auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption dieses Nichtigkeitsgrundes prozessual verspätet und daher unbeachtlich (RISJustiz RS0099618).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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