15Ns55/13a•OGH 15Ns55/13a
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. BachnerForegger als weitere Richter in der Strafsache gegen Gülsevil A***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 15 StGB, AZ 75 Hv 83/13w des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung sowie über die entsprechende Anregung des Landesgerichts für Strafsachen Wien nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem Landesgericht für Strafsachen Wien abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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