1Nc62/13b•OGH 1Nc62/13b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Brenn und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 31 Nc 32/13i anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers D***** U*****, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zurückgestellt.
Begründung:
Der Antragsteller, der gemäß § 21 Abs 2 StGB untergebracht ist, brachte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen ein, den er mit einem Antrag auf Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG verband. Er begründete seine Ansprüche damit, dass ihm im Maßnahmenvollzug valide Diagnosen und Therapien in polnischer Sprache durch das „Maßnahmenteam“ und das Vollzugsgericht Krems, „somit iZm OLG Wien“, verweigert worden seien.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist vom übergeordneten Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Der Antragsteller behauptet einen Schaden durch die Anhaltung als „Gesunder unter Geisteskranken“ dadurch erlitten zu haben, dass ihm jahrelang Therapien in der ihm verständlichen Sprache durch das Landesgericht Krems an der Donau als Vollzugsgericht verweigert worden seien. Der diesem Vorwurf beigefügte Satz „somit im Zusammenhang mit [dem] Oberlandesgericht Wien“ ist nicht ausreichend, um daraus schließen zu können, dass der Antragsteller auch Entscheidungen dieses Gerichts als Grundlage für seine Amtshaftungsansprüche heranzieht. Zwar sind im Maßnahmenvollzug ergangene Entscheidungen des Landesgerichts Krems an der Donau beim Oberlandesgericht Wien zu bekämpfen, jedoch sagt diese Rechtsmittelmöglichkeit noch nichts darüber aus, ob der Antragsteller tatsächlich aus bestimmten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien Amtshaftungsansprüche ableitet. Auch wenn im Verhältnis zu unvertretenen Parteien, die zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen aufgrund angeblich unrichtiger Gerichtsentscheidungen einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einbringen, kein extremer Formalismus angebracht ist, müssen sich doch die Voraussetzungen für eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG dem Vorbringen der Partei annähernd konkret entnehmen lassen. Bleibt jedoch wie im vorliegenden Fall völlig offen, ob eine Entscheidung eines Oberlandesgerichts zum Eintritt des behaupteten Schadens beigetragen hat, sind die Voraussetzungen für eine Delegierung der Rechtssache an ein Landesgericht als Amtshaftungsgericht erster Instanz außerhalb des Sprengels des angeblich betroffenen Oberlandesgerichts nicht erfüllt.
Ob das vorlegende Gericht die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Klarstellung des Antragsvorbringens für erforderlich hält, bleibt seiner Beurteilung vorbehalten.
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