2Ob109/13p•OGH 2Ob109/13p
2Ob109/13pSupreme CourtJul 30, 2013
Gruppe: Verkehrsrecht,Verkehrsopfergesetz
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Veith, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der klagenden Partei Maria K*****, vertreten durch Mag. Dr. Marc Gollowitsch, Rechtsanwalt in Pöchlarn, gegen die beklagte Partei R***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Mag. Dr. Dirk Just, Rechtsanwalt in Wien, wegen 67.500 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. April 2013, GZ 11 R 60/13v13, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Wie die Revisionswerberin selbst ausführt, entspricht es der ständigen Judikatur, dass der Beginn der Verjährungsfrist ua die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen Schaden und dem dem Schädiger anzulastenden Verhalten voraussetzt.
Zur Frage der Kausalität des Unfallgeschehens vom 13. 1. 2008 für ihre Thrombosen im linken Arm lag der Klägerin ein von der Beklagten eingeholtes unfallchirurgisches Gutachten vor, das die Unfallkausalität verneinte. Erst ein im Vorverfahren im April 2012 gerichtlich eingeholtes Gutachten aus dem Gebiet der Gefäßchirurgie, zu dem die davor vom Gericht beigezogene Unfallchirurgin riet, bejahte die Unfallkausalität.
In der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die am 26. 11. 2012 eingebrachte Klage nicht verspätet ist, kann daher eine aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.
Dass die Klägerin bereits früher aus eigenem ein gefäßchirurgisches Sachverständigengutachten hätte einholen müssen, wirft ihr nicht einmal die Beklagte vor.
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